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Kontroll-Ergebnisse der Lebensmittelüberwachung anfordern: So geht‘s

Stand:
Wie sauber und hygienisch sind die Bäckerei, die Kantine oder das Restaurant um die Ecke? Darüber können Sie Auskunft verlangen. Wir zeigen Ihnen, zu welchen Ergebnissen die Lebensmittelüberwachung oder andere Überwachungsbehörden kommen und wie Sie diese Kontroll-Ergebnisse anfordern können.
Ein Mann bereitet frisches Sushi zu

Das Wichtigste in Kürze:

  • Behörden sind nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) dazu verpflichtet, Ihnen die Ergebnisse von Hygiene-Kontrollen, etwa in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben, offenzulegen.
  • Sie haben das Recht, von Überwachungsbehörden Auskunft über Kontroll-Ergebnisse zu Lebensmittelbetrieben zu verlangen.
  • An wen Sie Ihren Antrag richten müssen und welche Angaben er enthalten muss, erfahren Sie in unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Verbraucherinformationsgesetz.
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Hygiene in der Gastronomie und im Einzelhandel

Sie möchten wissen, wie es um die Hygiene oder Kennzeichnung in einem bestimmten Restaurant, in der Kantine, beim Bäcker um die Ecke oder in der Frischetheke im Supermarkt steht? Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG), das seit 2008 in Kraft ist, macht es möglich. Nutzen Sie Ihre Rechte und reichen Sie eine Anfrage zu einem bestimmten Lebensmittelbetrieb ein. Die zuständige Behörde muss Ihnen dann Einsicht in die Ergebnisse von Kontrolluntersuchungen zur Hygiene geben. Wie das geht, erklären wir hier Schritt für Schritt:

Was ist das Verbraucherinformationsgesetz?

Das Verbraucherinformationsgesetz von 2008 verschafft Ihnen Zugang zu Erkenntnissen von Behörden aus der Überwachung von Lebensmitteln und zu zahlreichen weiteren als "Verbraucherprodukte" bezeichneten Waren.

Zu den Lebensmitteln zählen

  • Fertigprodukte sowie
  • Angebote in Frischetheken, Restaurants und Imbissbuden.

Verbraucherprodukte sind etwa

  • Küchengeräte,
  • Möbel,
  • PC,
  • Unterhaltungselektronik wie Fernseher oder HiFi-Anlagen oder
  • Heimwerkerbedarf.

Gut zu wissen: Das Gesetz berücksichtigt keine Dienstleistungen, etwa Bankgeschäfte, Versicherungen, Handyverträge, Kinderbetreuung oder auch die Tätigkeiten von Friseuren, Handwerkern und Werkstätten.

Schriftlich oder telefonisch: Wie stelle ich einen Antrag? 

Sie können Ihre Anfrage telefonisch oder schriftlich per E-Mail oder per Post stellen. Ein formloser Antrag reicht aus. Um Ihnen die Anfrage zu erleichtern, bietet die Verbraucherzentrale Musterbriefe für E-Mail oder Brief.

Zuständige Behörde suchen: An wen richte ich meine Anfrage?

Als ersten Schritt ermitteln Sie die zuständige Behörde. Zuständig ist immer die staatliche Stelle, die über die jeweiligen Informationen verfügt. Bei Lebensmitteln ist das in der Regel die örtliche Lebensmittelaufsichtsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der sich das Lebensmittelgeschäft oder der Gastronomiebetrieb befindet. Bei anderen Produkten sind das die Gewerbeaufsichts- oder Arbeitsschutzbehörden der Länder oder Regierungsbezirke, in denen der Hersteller oder Importeur seinen Sitz hat.

Sollten die gewünschten Informationen bei der angefragten Behörde nicht vorliegen, leitet diese den Antrag an die richtige Stelle - soweit bekannt und möglich - weiter. Außerdem benachrichtigt die Behörde Antragsteller:innen über die Weiterleitung.

Die Antwort müssen alle durchschnittlichen Verbraucher:innen ohne besondere Vorbildung verstehen können. 

Grundsätzlich kann die Behörde Verbraucher:innen auch einfach gestatten, ihre Akten einzusehen, wenn sich die Frage auf diese Weise verständlich beantwortet lässt und nicht ausdrücklich eine individuelle Antwort erbeten war. Wenn die gewünschte Information allerdings bereits veröffentlicht wurde, dann kann die Behörde darauf verweisen und muss nicht noch einmal gesondert antworten.

Des Weiteren können Sie beantragen, informiert zu werden, sollten sich die zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch herausstellen.

  1. Falls Sie keine Antwort erhalten...
    Sollten Sie nach 1 Monat keine Antwort und auch keine Mitteilung über eine Verzögerung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, sich mit Hinweis auf Ihre erste Anfrage nochmals an die Behörde zu wenden.
  2. Falls Sie eine unvollständige Antwort erhalten...
    Ist Ihre Frage unvollständig beantwortet, wenden Sie sich nochmals an die Behörde zwecks genauer Auskunft. Wenn Sie beispielsweise nach den Ergebnissen der Betriebskontrollen in einem Restaurant gefragt haben, können Sie erwarten, dass die genauen Gründe (bauliche Mängel, Hygienemängel, Kennzeichnungsmängel) für festgesetzte behördliche Maßnahmen, wie Bußgeldverfahren oder Verwarnungsgeld, genannt werden.

Welche Angaben muss mein Antrag enthalten?

Wenn Sie Ihr Recht nach dem Verbraucherinformationsgesetz nutzen möchten, müssen Sie folgende Dinge beachten:

  1. Betreff formulieren: Geben Sie bei schriftlichen Anfragen im Betreff immer "Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz" an. Hiermit wird deutlich, dass Sie sich speziell auf diese gesetzliche Regelung beziehen. Die Behörde ist danach beispielsweise verpflichtet, Sie vorab darauf hinzuweisen, wenn Kosten entstehen. Sie können die Anfrage daraufhin zurückziehen, einschränken oder bestehen lassen. 
  2. Anfrage so konkret wie möglich formulieren: Zu allgemein gehaltene oder zu umfassende Anfragen können aufgrund des Aufwands kostenpflichtig werden. Geben Sie an, über welches Unternehmen oder welches konkrete Produkt Sie Informationen erhalten möchten. Schränken Sie den Zeitraum am besten ein, etwa auf die letzten 1 bis 2 Jahre. Formulieren Sie Ihre Anfrage so konkret wie möglich, zum Beispiel ob der Behörde Informationen zu Sicherheitsmängeln bei einem bestimmten technischen Gerät der Marke XY vorliegen oder mit welchem Ergebnis die Kontrollen der Lebensmittelüberwachung in dem Restaurant (Name und Adresse) in einem bestimmten Zeitraum ausgefallen sind.
  3. Name und Adresse angeben: Nach dem Verbraucherinformationsgesetz sind Antragsstellende verpflichtet, den eigenen Namen und die eigene Adresse anzugeben. Auf Nachfrage des Unternehmens muss die Behörde Ihre Daten an dieses weitergeben. Dies sollte Sie jedoch nicht davon abhalten, Ihre Rechte zu nutzen und sich zu informieren.

Welche Informationen kann ich anfragen?

Verbraucher:innen können Informationen erhalten, über die Behörden aufgrund ihrer Aufgaben und Befugnisse verfügen. Zugang besteht also nur zu Informationen, die bei den angefragten Stellen bereits vorhanden sind. Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, die ihr nicht vorliegen, zu beschaffen. Sie können sich zum Beispiel bei Lebensmitteln erkundigen nach:

  • Hygienemängeln in Gastronomiebetrieben
  • Grenzwertüberschreitungen bei Belastungen durch Pflanzenschutzmittel,
  • dem Gehalt an Inhaltsstoffen, die mit Risiken verbunden sind,
  • Verstößen gegen Deklarationspflichten,
  • oder nach irreführenden Angaben (Täuschungsschutz).

Bei anderen Produkten können Verbraucher:innen nach allen Informationen fragen, die die Sicherheit betreffen - beispielsweise die Gefahr von elektrischen Schlägen, verschluckbaren Kleinteilen bei Spielzeug, die Verwendung von Weichmachern oder gefährliche Mängel bei Kettensägen.

Was kostet die Anfrage?

Allgemeine Anfragen sind bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro kostenlos. Anfragen über Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben (Belastungen, Hygieneverstöße, Sicherheitsmängel) sind bis zu einem Aufwand von 1.000 Euro kostenlos. Die meisten einfachen Anfragen über Kontrollergebnisse der Behörden werden damit kostenlos sein. 

Bei einem höheren Aufwand ist die Behörde verpflichtet, vorab auf die voraussichtlichen Kosten hinzuweisen. Sie können dann die Anfrage aufrechterhalten, zurücknehmen oder einschränken. Die Behörden berechnen erfahrungsgemäß etwa 40 bis 60 Euro pro Arbeitsstunde. Damit werden die Kosten kalkulierbar, und eine Anfrage ist ohne Kostenrisiko möglich.

Wir empfehlen Ihnen zusätzlich, beim Kontaktieren der zuständigen Behörde um eine Benachrichtigung zu bitten, falls Kosten entstehen sollten.

Kann das betroffene Unternehmen die Auskunft verhindern?

Nicht das Unternehmen entscheidet, ob Informationen weitergegeben werden, sondern die Behörde. Sie muss abwägen zwischen dem "öffentlichen Informationsinteresse" und dem Unternehmensinteresse auf Stillschweigen. Das gilt vor allem dann, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder geistiges Eigentum (zum Beispiel Patente) betroffen sind. Namen von Lebensmitteln, Produkten und Händlern werden nicht als "Geheimnis" anerkannt. 

Auch bei Gesetzesverstößen und anderen Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben sowie bei Gesundheitsrisiken müssen diesbezügliche Informationen ohne Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Unternehmen bekannt gegeben werden. Bei Gesetzesverstößen ist zusätzlich auch der Name des Herstellers oder Importeurs zu nennen.

Gibt es Fälle, in denen die Behörde nicht antworten muss?

Ja. Das gilt insbesondere für laufende Strafverfahren. Wenn die Information Gesetzesverstöße betrifft und Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens ist, dann darf mit der Antwort der Ermittlungserfolg nicht gefährdet werden. Darüber zu entscheiden hat die Staatsanwaltschaft. Die Information kann auch verweigert werden, wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, wie Rezepturen. Messergebnisse, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen sind jedoch kein Betriebsgeheimnis. Dies gilt unabhängig davon, ob Grenzwerte überschritten sind oder nicht.

Weitere Verbote, die Öffentlichkeit zu informieren, beziehen sich auf die militärische Sicherheit oder fiskalische Interessen. Die Ausnahmen werden aber bei den meisten Verbraucheranfragen keine Rolle spielen.

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