Kündigen im Sonderfall
Wer einen Vertrag mit dem Pflegeheim regulär kündigt, macht – rechtlich gesprochen – von seinem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch. In Sonderfällen besteht die Möglichkeit, ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen – besonders dann, wenn dem Bewohner ein weiterer Verbleib im Pflegeheim nicht zuzumuten ist.
Ziehen Sie in eine Pflegeeinrichtung und stellen Sie in den ersten zwei Wochen nach Einzug fest, dass Ihnen die Einrichtung doch nicht zusagt, können Sie den Vertrag während dieser »Probezeit« ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird Ihnen zunächst kein Vertrag ausgehändigt, beginnt die zweiwöchige Frist erst mit dem Tag, an dem Sie den Vertrag erhalten haben.
Auch bei mangelhafter Pflegeleistung oder einer Entgelterhöhung kommen Sie ohne Kündigungsfrist aus dem Vertrag mit dem Pflegeheim heraus. Wer vor Vertragsschluss vom Pflegeheimbetreiber keine Informationen zum Leistungsumfang ausgehändigt bekommen hat (so genannte vorvertragliche Informationen), kann ebenfalls ohne Frist kündigen.
Pflegevertrag kündigen bei Todesfall?
Was Sie als Angehöriger mit dem Pflegeheim zu regeln haben, wenn Ihr pflegebedürftiger Verwandter gestorben ist, beschreiben wir in einem eigenen Beitrag.