So schützen Sie sich gegen ungewollte Anbieterwechsel
Geben Sie niemals Ihre Zählernummer preis, wenn Sie nicht wirklich wechseln wollen! Für die Erstellung eines Angebots und andere Schritte benötigen Energieanbieter Ihre Zählernummer nicht.
Solange die Zählernummer unbekannt ist, kann Sie niemand an Ihrer Lieferstelle anmelden und Ihnen auf diese Weise einen Vertrag unterschieben. Auch Ihre Kontoverbindung sollten Sie niemals am Telefon bekannt geben.
Schließen Sie keine Verträge an der Haustür oder am Telefon ab. Selbst wenn Ihr aktueller Energieanbieter telefonisch einen vermeintlich günstigen Tarif anbietet, sollten Sie nicht spontan zustimmen.
Nehmen Sie sich die Zeit für einen Preisvergleich und prüfen Sie alle Vertragsbedingungen. Das können Sie während eines Telefonats nicht leisten.
Maßnahmen der Verbraucherschützer:innen
Wegen unverlangter Telefonwerbung, untergeschobener Verträge und teils anderer Verstöße hat die Verbraucherzentrale NRW vier Unternehmen abgemahnt und teilweise bereits Klage erhoben:
- Gegen die Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG wurde beim Landgericht Karlsruhe unter anderem Klage eingereicht, weil Verbraucher:innen, die telefonisch lediglich Informationsmaterial erbeten hatten, Auftragsbestätigungen zugesandt worden waren. Gegenstand der Klage war darüber hinaus, dass Verbraucher:innen nur Verträge mit einer Grundlaufzeit von 36 Monaten angeboten worden waren. Dies ist zwar als individuelle Vereinbarung zulässig, doch Kund:innen müssen dabei die freie Wahl unter beliebigen Laufzeiten haben. Kann die Kundin / der Kunde die Laufzeit nicht frei vereinbaren, handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung – die unwirksam ist, wenn die Laufzeit darin mehr als 24 Monate beträgt.
Inzwischen hat das Landgericht Karlsruhe mit Anerkennungsurteil vom 4. Oktober 2018 (10 O 156/17) das Unternehmen dazu verurteilt, das Versenden von Auftragsbestätigungen zu unterlassen, wenn Verbraucher:innen nur Informationsmaterialien angefordert hatten. Ferner ist es dem Unternehmen nach dem Urteil untersagt, Kund:innen den Abschluss von Verträgen mit 36 Monaten Vertragslaufzeit zu bestätigen, wenn Verbraucher:innen diese Laufzeit nicht individuell aushandeln konnten.
- Die PST Europe Sales GmbH wurde wegen Telefonwerbung und untergeschobener Verträge verklagt. Darüber hinaus wurde beanstandet, dass sie laufende Stromverträge der neu geworbenen Kund:innen gekündigt hatten, ohne dass der Verbraucher:innen die hierzu erforderliche Vollmacht in Textform erteilt hatte. Dies war bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen ja schon praktisch gar nicht möglich. Das Oberlandesgericht München hat der Klage inzwischen in Bezug auf Telefonwerbung und Vollmacht in Textform stattgegeben (Urteil vom 23.01.2020, Az. 6 U 2084/18). Außerdem wurde dem Unternehmen untersagt, den Vertragsschluss trotz Widerruf zu bestätigen. Die weitergehende Klage der Verbraucherzentrale NRW wegen untergeschobener Verträge wurde dagegen aus Beweisgründen abgelehnt.
- Die Voxenergie GmbH wurde wegen der gleichen Verstöße wie die PST Europe Sales GmbH abgemahnt. Das Landgericht Berlin hat die Voxenergie mit nicht rechtskräftigem Teilurteil vom 04.07.2018 (15 O 170/17) inzwischen dazu verurteilt, unerlaubte Werbeanrufe sowie Kündigungen der laufenden Stromverträge ohne Vollmacht zu unterlassen. Das Verfahren läuft in Bezug auf die untergeschobenen Verträge weiter.
- Gegen die Mivolta GmbH wurde wegen unlauterer Telefonwerbung sowie wegen Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, die nicht alle erforderlichen Kontaktdaten für den Widerruf enthielt, Klage erhoben. Letzteres hat das Landgericht München I der Mivolta GmbH mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 05.09.2017 untersagt. Nach einem weiteren Urteil des Gerichts muss das Unternehmen es nun auch unterlassen, Verbraucher:innen ohne deren ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen (Urteil vom 01.12.2017 – 37 O 5551/17). Beide Urteile sind rechtskräftig.