Runterladen ohne Reinfall: Vorsicht bei Downloads aus Tauschbörsen

Stand: 28. Oktober 2026

Wer sich im Internet an urheberrechtlich geschützten Daten vergreift, kann im Nachhinein kräftig zur Kasse gebeten werden. Rechteinhaber reagieren selbst bei geringen Verstößen mit happigen Forderungen.

Musik, Filme, Videospiele und andere Werke der Kunst, Literatur oder Wissenschaft sind in der Regel weltweit geschützt: Ohne Zustimmung des Urhebers oder Inhabers der Schutzrechte dürfen sie nicht kopiert und verbreitet werden. Einzig die begrenzte Anfertigung von Privatkopien ist unter gewissen Umständen erlaubt.

Die Inhaber der Rechte, etwa die Musik- und Filmindustrie, verfolgen Verstöße gegen das Urheberrecht konsequent. Über die IP-Adresse lässt sich feststellen, wann über welchen Internetanschluss eine Tauschbörse genutzt wurde.

Happige Forderungen

Wird ein User erwischt, nutzen Rechteinhaber den vorhandenen rechtlichen Spielraum mit Hilfe eines Anwalts voll aus. Meist soll eine Unterlas­sungserklärung unterschrieben werden. Zusätzlich wird Schadenersatz verlangt, und obendrein sind noch Anwalts­kosten fällig. Für die Anwaltskosten gilt seit 2013 eine Obergrenze: Bei Verbraucher:innen wird in der Regel ein Gegenstandswert von 1.000 Euro angesetzt (§ 97a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz). Für den gegnerischen Anwalt fallen dann circa 170 Euro an. In Ausnahmefällen kann der Wert höher liegen. Wichtig: Die Obergrenze gilt nur für die Anwaltskosten. Den Schadenersatz verlangen die Rechteinhaber zusätzlich, er ist nicht gedeckelt. Den Brief in den Papierkorb zu werfen, nutzt da nichts. Schließlich kann schon bald eine Klage wegen Verletzung der Urheberrechte folgen.

Legale Alternativen

Gegen einen unüberlegten Klick mit hohen finanziellen Folgen können sich User nur durch korrektes Verhalten schützen - deshalb Finger weg von rechtlich nicht eindeutig definierten Angebo­ten in Tauschbörsen! Werden beispielsweise die aktuellen Hits aus den Charts kostenlos angeboten, sollte auf den Download verzichtet werden.
Es gibt ausreichend legale Alternativen zum Beispiel in Form von Streaminganbietern.

Oft bieten Künstler zu Werbezwecken für eine kurze Zeitspanne ihre Titel auch über ihre Web-Seite zum kostenlosen Download an. Manche tun dies unter so genannten Creative-Commons-Lizenzen sogar dauerhaft. Zudem sollten Sie Ihr WLAN mit einem sicheren Passwort und einer aktuellen Verschlüsselung schützen, möglichst WPA3 oder mindestens WPA2. So verhindern Sie, dass Fremde Ihren Anschluss unbefugt nutzen.

Nicht jede Abmahnung ist berechtigt, und manchmal sind die Forderungen zu hoch. Daher rät die Verbraucherzentrale:

  • Frist beachten: Flattert eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ins Haus, dürfen Sie keine Zeit verlieren. Weil für die Abgabe der Unterlassungserklärung nur eine sehr kurze Frist - meist drei bis fünf Tage - eingeräumt wird, sollten Sie sich umgehend juristisch beraten lassen.
  • Fristverlängerung: Da eine juristische Überprüfung oft in der kurzen Frist nicht möglich ist, kann es erforderlich sein, zuvor eine Fristverlängerung (von maximal vier Wochen) mit dem Abmahnenden zu vereinbaren. Dies sollte aus Beweisgründen möglichst per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Dazu können Sie unseren Musterbrief verwenden.
  • Forderungsüberprüfung: Sie sollten möglichst einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt wählen. Dieser wird zunächst prüfen, ob die Forderungen berechtigt sind.
  • Mitnutzer:innen bedenken: Abgemahnt wird die Person, auf die der Internetanschluss läuft. Haben auch andere Ihren Anschluss genutzt, zum Beispiel Familienmitglieder oder Mitbewohner:innen, sprechen Sie das bei der rechtlichen Beratung an. Das kann für die Frage wichtig sein, ob Sie selbst haften.

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