Schornsteinfeger wechseln: Wann Hauseigentümer die freie Wahl haben

Verbraucherzentrale über Preise, Fristen und Pflichtkontrollen

Pressemitteilung vom 22. Oktober 2026

Der Schornsteinfeger kommt, prüft die Heizung und schickt die Rechnung. So läuft es in vielen Häusern seit Jahrzehnten. Was viele nicht wissen: Für einen Großteil der Arbeiten können Hauseigentümer:innen auch einen anderen Betrieb beauftragen – und so gegebenenfalls Geld sparen. Die Verbraucherzentrale Thüringen erklärt, welche Arbeiten frei vergeben werden dürfen, welche Regeln dabei gelten und wo die Wahlfreiheit endet.

Kehren und Messen: Hier haben Sie die Wahl

Ob Schornsteinreinigung, Abgasmessung oder regelmäßige Überprüfung der Abgaswege: Für diese Arbeiten lässt sich ein zugelassener Schornsteinfegerbetrieb nach eigener Wahl beauftragen. Auch der bisherige Betrieb kann die Arbeiten weiterhin übernehmen.

„Viele Menschen mit Wohneigentum glauben, dass sie sämtliche Arbeiten von der  zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder vom Bezirksschornsteinfeger erledigen lassen müssen. Das stimmt nicht. Bei den regelmäßigen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten haben Sie die freie Wahl“, erklärt Ramona Ballod, Energiereferentin der Verbraucherzentrale Thüringen.

Ein Preisvergleich sollte jedoch immer im Vordergrund stehen: Anders als bei den gesetzlich geregelten Gebühren für hoheitliche Aufgaben können die Betriebe ihre Preise für diese Dienstleistungen selbst festlegen. „Wer Angebote einholt, sollte darauf achten, dass sie dieselben Leistungen umfassen. Nur dann lassen sich die Kosten sinnvoll vergleichen“, rät Ramona Ballod.

Feuerstättenschau: Hier bleibt der Bezirksschornsteinfeger zuständig

Ganz ohne den zuständigen Bezirksschornsteinfeger geht es allerdings nicht. Ihm sind bestimmte gesetzliche Aufgaben vorbehalten. Dazu gehört die Feuerstättenschau, bei der die Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen kontrolliert wird. Sie findet zweimal innerhalb von sieben Jahren statt, wobei zwischen den beiden Terminen mindestens drei Jahre liegen müssen.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt den Feuerstättenbescheid aus. Darin steht, welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten vorgeschrieben sind und bis wann sie erledigt werden müssen. Ebenso gehören baurechtliche Abnahmen neuer oder veränderter Feuerungsanlagen zu seinen Aufgaben. Zudem müssen Eigentümer:innen alle Änderungen an Anlagen oder deren Stillegung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitteilen. Dies gilt in bestimmten Fällen auch für den Austausch von Fenstern. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

„Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen hoheitlichen Aufgaben und frei vergebbaren Arbeiten. Auch wenn eine Schornsteinfegerarbeit gesetzlich vorgeschrieben ist, muss sie nicht automatisch die Bezirksschornsteinfegerin oder der Bezirksschornsteinfeger erledigen“, erläutert Ramona Ballod.

Wer wechselt, muss die Arbeiten nachweisen

Für einen Wechsel ist keine Genehmigung nötig. Auch der bisherige Schornsteinfegerbetrieb muss nicht um Erlaubnis gefragt werden.

Allerdings bleibt der zuständige Bezirksschornsteinfeger für die Kontrolle der vorgeschriebenen Arbeiten verantwortlich. Wer einen anderen Betrieb beauftragt, muss deshalb nachweisen, dass die Arbeiten fristgerecht erledigt wurden.

Dazu stellt der beauftragte Betrieb ein vorgeschriebenes Formblatt aus. Hauseigentümer:innen müssen dieses Formblatt spätestens 14 Tage nach Durchführung der Arbeiten an den Bezirksschornsteinfeger absenden. Dort muss der Nachweis spätestens 14 Tage nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist eingegangen sein.

Der beauftragte Betrieb kann die Unterlagen auch direkt übermitteln. „Auch wenn der neue Betrieb die Unterlagen verschickt, bleiben die Hauseigentümer:innen dafür verantwortlich, dass der Nachweis rechtzeitig ankommt“, betont Ramona Ballod.

Schornsteinfegerbetrieb wechseln: So geht es

Wer wechseln möchte, sollte zuerst den Feuerstättenbescheid zur Hand nehmen. Darin stehen die vorgeschriebenen Arbeiten und die jeweiligen Fristen. Anschließend können Hauseigentümer:innen Angebote von zugelassenen Schornsteinfegerbetrieben einholen und die Preise vergleichen.

Bei der Beauftragung sollte außerdem geklärt werden, ob der neue Betrieb die erforderlichen Nachweise direkt an den zuständigen Bezirksschornsteinfeger schickt. „Lassen Sie sich die Übermittlung am besten bestätigen. So vermeiden Sie Ärger durch fehlende Unterlagen oder versäumte Fristen“, empfiehlt Ramona Ballod.

Bei Fragen rund um die Heizung, den Energieverbrauch und mögliche Einsparungen hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale Thüringen weiter. Ein Termin für ein individuelles Beratungsgespräch kann unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 809 802 400 vereinbart werden. 

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert. Dank einer Kooperation mit dem Thüringer Umweltministerium und der Thüringer Landesenergieagentur ThEGA ist die Beratung in Thüringen kostenfrei.

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