Flug verpasst wegen Verspätung: Bekomme ich eine Entschädigung?

Stand: 28. Juli 2026

Entschädigung, Unterkunft, Verpflegung oder Schadenersatz? Die Verbraucherzentralen erklären, was Sie tun können und wie die Rechtslage ist, wenn Sie Ihren Anschlussflug aufgrund einer (geringeren) Verspätung verpasst haben, aber dadurch mindestens drei Stunden später an Ihrem Endziel ankommen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Grundsätzlich möglich sind Ansprüche gegen die Fluggesellschaft, die den verspäteten Zubringerflug durchgeführt hat, auf Betreuungsleistungen, Ausgleichszahlungen oder ggf. eine Flugpreiserstattung.
  • Diese Ansprüche hängen von der Dauer der Verspätung und/oder der Länge der Flugstrecke ab.
  • Auch Schadenersatzforderungen sind je nach Auswirkung der Verspätung bzw. des verpassten Flugs denkbar.
  • Mit der App der Verbraucherzentrale können Sie Ihre Ansprüche kostenlos prüfen.

Wer haftet, wenn eine Anschlussverbindung durch eine Verspätung platzt?

Grundsätzlich gilt: Sie können nur dann Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen, die die (geringe) Verspätung verursacht hat, wenn diese sich später am Endziel stark auswirkt, etwa, weil sie einen Anschlussflug verpassen.

Voraussetzung dafür ist, dass Sie den Flug über die Gesamtstrecke als einheitlichen Flug gebucht haben und Zubringer- sowie Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft oder verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden, die die Flüge über die Gesamtstrecke im Rahmen eines Codesharings anbieten. 

Arbeiten die Fluglinien auf diese Weise zusammen, kann sogar diejenige Fluglinie verantwortlich sein, die nur eine Teilstrecke bedient, aber gar nicht die eigentliche Verspätung verursacht hat (Urteil EuGH vom 11.07.2019, Rs. C-502/18).

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2022 (Rs. C-436/21) entschieden, dass sie sogar gegenüber einer Nicht-EU-Fluggesellschaft einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung haben können. Das gilt, wenn sich der letzte direkte Anschlussflug außerhalb der EU um mehr als vier Stunden verspätet. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  • Es handelt sich um eine einheitliche Buchung mit direkten Anschlussflügen, 
  • für die Reise wurde ein Gesamtpreis berechnet und
  • es wurde ein einheitlicher Flugschein ausgegeben.

Was kann ich vor Ort tun, wenn ich wegen einer Verspätung meinen Anschlussflug verpasse?

Wenden Sie sich mit Fragen an das Bodenpersonal der Fluglinie. Wenn es keinen für Sie erreichbaren Ansprechpartner gibt, dokumentieren Sie die Informationen, die Sie erhalten können: planmäßige und tatsächliche Abflug- und Ankunftszeiten, verpasster Flug, Verhalten der Airline. Hierzu kann man auch die Anzeigetafel des Flughafens fotografieren. Nehmen Sie die Dokumentation nach Möglichkeit schriftlich vor (notfalls handschriftlich auf einem Zettel), die Sie sich möglichst von einem oder mehreren Zeugen bestätigen lassen. (Kontaktdaten der Zeugen notieren!). Sammeln Sie Quittungen für Hotel, Taxi und ähnliches.

Für Pauschalreisende gilt: Weisen Sie den Veranstalter unverzüglich auf die Verspätung bzw. den verpassten Flug hin, am besten in Anwesenheit von Zeugen. Sie können sich auch vom Veranstalter schriftlich bestätigen lassen, dass Sie den Mangel gemeldet haben. Dazu genügt, dass der Reiseleiter ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt.

Wenn muss ich informieren?

  • Bei einer Pauschalreise: Den Veranstalter, bei dem Sie die Reise gebucht haben.
  • Hotel/Unterkunft, um zu informieren, dass Sie später kommen.
  • Mietwagenfirma, wenn Sie am Zielort zu spät für die Auto-Übernahme ankommen.
  • Reederei, wenn Sie eine Fähre gebucht haben, die Sie nicht mehr erreichen.

Anspruch auf Entschädigung? Die "Ausgleichszahlung"

Flug mindestens 3 Stunden später am Endziel angekommen

Beträgt die Verspätung am Endziel (also nicht am Zwischenstopp, an dem man den Anschlussflug verpasst hat!) mindestens drei Stunden, können Sie einen Anspruch auf eine Zahlung in Höhe von 250 bis 600 Euro haben. Die genaue Höhe dieses Anspruchs richtet sich zunächst nach der Entfernung ihres Endziels sowie danach, ob Start- und Zielflughafen in der EU liegen. Sie haben einen Anspruch auf Zahlung von

  • 250 Euro bei Kurzstrecken (bis 1.500 Kilometer),
  • 400 Euro bei Mittelstrecken (mehr als 1.500 Kilometerinnerhalb der EU oder bei Start bzw. Ziel in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer) sowie
  • 600 Euro bei Langstrecken (mehr als 3.500 Kilometer).

Bietet Ihnen die Fluggesellschaft für den verpassten Flug eine Alternativbeförderung zu einem anderen Flughafen an als ursprünglich gebucht, muss sie Sie von dort weiterbringen. Das kann zum eigentlichen  Zielflughafen sein oder zu einem anderen Ort in der Nähe, den Sie gemeinsam vereinbaren, etwa ein Hotel, Ihr Wohnort, ein Bahnhof oder ein Hafen. Entscheidend ist dabei, wann Sie dort ankommen. 

Je nachdem, wieviel später als ursprünglich geplant Sie Ihr Endziel erreichen, kann die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung um die Hälfte kürzen. Dies ist möglich bei einer Verspätung am Endziel von 

  • höchstens drei Stunden auf Mittelstrecken (mehr als 1.500 Kilometerinnerhalb der EU oder zwischen 1500 und 3500 km) sowie
  • höchstens vier Stunden auf Langstrecken (mehr als 3.500 Kilometer).

Für die Berechnung der Entfernung wird die Gesamtstrecke zugrunde gelegt.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht allerdings nicht, wenn die Fluggesellschaft beweisen kann, dass der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände verspätet war, die sich auch durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen. Das kann in der Praxis schnell zum Rechtsstreit führen. 

Als außergewöhnliche Umstände, auf die sich Fluggesellschaften berufen können, gelten zum Beispiel:

  • schlechte Wetterverhältnisse, 
  • Streik von Dritten wie etwa Fluglotsen, 
  • Terrorwarnungen, 
  • Naturkatastrophen oder
  • Vogelschlag. 

Ob die Fluggesellschaft genug getan hat, um solche Umstände zu vermeiden, hängt vom Einzelfall ab. Möglich wären zum Beispiel ein Notflugplan oder ausreichend zeitliche Puffer.

Gut zu wissen: Technische Defekte zählen normalerweise nicht als außergewöhnliche Umstände. Das gilt auch dann, wenn die Airline alle vorgeschriebenen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß und rechtzeitig durchgeführt hat.

Haben Sie die Reise irgendwann selbst abgebrochen, haben Sie ebenfalls keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Bei Verspätungen gilt: Sie müssen an Bord gewesen sein und tatsächlich verspätet am Zielort ankommen sein, um Anspruch auf eine Entschädigung zu haben.

Anderweitige Beförderung

Die Fluggesellschaft, die den verpassten Flug hätte durchführen sollen, muss nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW eine Ersatzbeförderung anbieten, damit Sie das Endziel anderweitig erreichen können.

Möchten Sie einen anderen Flug in Anspruch nehmen, aber die Fluggesellschaft bietet Ihnen keinen oder  nur einen unangemessen späten Ersatzflug an? Und gibt es günstigere Alternativen - auch bei anderen Fluggesellschaften? Dann können Sie der Fluggesellschaft eine Frist setzen, innerhalb der sie Ihnen einen  (früheren) Ersatzflug anbieten muss.

Wie lang diese Frist sein muss, hängt davon ab, wie viel Zeit noch bis zum nächsten möglichen Anschlussflug bleibt. Manchmal reichen dafür schon wenige Stunden.

Reagiert die Fluggesellschaft nicht rechtzeitig, dürfen Sie selbst einen Ersatzflug bei einer anderen Airline buchen. Die Kosten dafür können Sie sich anschließend erstatten lassen - als sogenannten Aufwendungsersatz für Selbsthilfe..

Egal ob Sie Ersatzflug der Airline annehmen oder selbst einen buchen: Müssen Sie am Flughafen warten,  stehen Ihnen Betreuungsleistungen zu. Dazu zählen Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxis oder auch Hotelkosten. Wie lange Sie warten müssen, damit dieser Anspruch entsteht, hängt von der Distanz Ihres Fluges ab – meist ab zwei Stunden Wartezeit.

Sind die Flüge Teile einer Pauschalreise, muss der Veranstalter für eine alternative Beförderung sorgen.

Anspruch auf Verpflegung, Hotel und ähnliches? Die "Betreuungsleistungen"

Flug mindestens 2 Stunden später abgeflogen

Ob Sie derartige Ansprüche haben, richtet sich nach der Dauer der Abflugverspätung und der Entfernung, die Sie mit dem Flug zurücklegen wollen.
  
Die Airline muss Ihnen kostenlos Snacks und Getränke bereitstellen und Ihnen ermöglichen, zwei Telefonate zu führen, zwei Faxe oder E-Mails zu versenden. Falls Sie an demselben Tag den Flug nicht mehr antreten können, muss die Fluggesellschaft Sie in einem Hotel unterbringen und für die Fahrt dorthin sorgen. Diese Leistungen können Sie verlangen, wenn sich Ihr Abflug verzögert um mindestens 

  • zwei Stunden bei Kurzstrecken (bis 1.500 Kilometer),
  • drei Stunden bei Mittelstrecken (mehr als 1.500 Kilometer innerhalb der EU oder bei Start bzw. Ziel in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer) sowie
  • vier Stunden bei Langstrecken (mehr als 3.500 Kilometer)

Für die Berechnung der Entfernung wird die Gesamtstrecke zugrunde gelegt.

Im Falle von Anschlussflügen können an mehreren Flughäfen Ansprüche auf Betreuungsleistungen entstehen, da ja zum Beispiel am Zwischenstopp, an dem man seinen Flug verpasst hat, in der Regel ebenfalls ungeplante Verzögerungen auftreten. Allerdings muss hier nach unserer Auffassung die Wartezeit, die man bei regulärem Verlauf ohnehin gehabt hätte, mit der kompletten Wartezeit verrechnet werden.

Weigert sich die Fluggesellschaft, Ihnen die genannten Betreuungsleistungen unentgeltlich anzubieten, können Sie sich selbst verpflegen und, falls erforderlich, eine Hotelunterkunft und die Fahrt dorthin organisieren. Die Kosten dafür können Sie von der Airline verlangen. Lassen Sie sich daher Belege für solche Ausgaben geben und bewahren Sie sie gut auf!

Was ist mit den Betreuungsleistungen, wenn ich die Reise an irgendeinem Punkt abgebrochen habe?

Sie können die Reise auch abbrechen – entweder direkt am Startflughafen oder bei einem Zwischenstopp., Das kommt zum Beispiel in Frage, wenn der angebotene Ersatzflugvöllig unzureichend ist oder  der eigentliche Zweck Ihrer Reise dadurch hinfällig wird. Dann können Sie von der Fluggesellschaft die Erstattung des Flugpreises  verlangen. Damit treten Sie vom Beförderungsvertrag zurück.

Wichtig: Ab diesem Zeitpunkt haben Sie keinen Anspruch mehr auf Betreuungsleistungen, etwa Verpflegung oder die Unterbringung in einem Hotel.

Für Wartezeiten davor können Ihnen solche Ansprüche aber durchaus zustehen. Das gilt etwa in folgendem Fall: Die Verspätung wird nach und nach immer größer. Erst nachdem Sie bereits eine gewisse Zeit am Flughafen gewartet haben – je nach Flugdistanz zwei Stunden oder länger – zeigt sich, dass die gesamte Reise nach Ihrem ursprünglichen Plan keinen Sinn mehr macht.

Anspruch auf Erstattung des Flugpreises? Rücktritt vom Beförderungsvertrag

Flug mindestens 5 Stunden später abgeflogen

Verspätet sich der Abflug um fünf Stunden oder mehr, können Sie vom Vertrag zurücktreten und von der Fluggesellschaft die vollständige Erstattung des Flugpreises einschließlich Steuern und Gebühren verlangen. 

Konkret haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Sie verzichten auf den gebuchten Flug und sehen ganz von der Reise ab.
  • Sie buchen einen anderen Flug und fordern die Mehrkosten später als Schadenersatz zurück. Das funktioniert aber nur, , wenn die Fluggesellschaft die Verspätung verschuldet hat.

Wichtig zu wissen: Erklären Sie den Rücktritt, sind Sie bei Weiterbeförderung oder  Betreuungsleistungen wie Verpflegung oder die Unterbringung in einem Hotel auf sich allein gestellt. Für die Wartezeit davor können Ihnen solche Ansprüche aber bestehen – vorausgesetzt, Sie haben mindestens zwei Stunden gewartet. Das kann passieren, wenn sich die Verspätungszeit nach und nach verlängert.

Auch Ausgleichszahlungen entfallen dann. Bei Verspätungen gilt: Sie müssen an Bord gewesen und  tatsächlich verspätet am Endziel angekommen sein. Wenn Sie aber einen Termin ohnehin verpasst haben, können Sie den Flughafen verlassen und den gesamten Flugpreis zurückfordern.

Dies gilt auch, wenn Sie bereits Teilstrecken zurückgelegt haben und die Reise an einem Zwischenstopp abbrechen, weil der Flug nach ihrem ursprünglichen Reiseplan keinen Sinn mehr macht. In diesem Fall haben Sie zusätzlich  Anspruch auf einen Rückflug zum ersten Abflugort.

Bei einem oder mehreren Zwischenstopps zählt: Wie lange dauert es tatsächlich, bis Sie weiterfliegen können – im Vergleich zur ursprünglichen Planung?

Beispiel: Ursprünglich sollte der Flug um 7 Uhr starten. Die nächste Alternative gibt es aber erst um 13 Uhr. Das ergibt eine Verzögerung von sechs Stunden. Nach Auffassung der Verbraucherzentralen besteht damit ein Anspruch auf Rücktritt und Erstattung des Flugpreises.

Gilt das auch bei Pauschalreisen?

Nein, nicht auf dieselbe Weise. Ist der verspätete Flug Teil einer Pauschalreise, gibt es keinen direkten Beförderungsvertrag zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft – Sie können also nicht in diesem Sinne "zurücktreten".

Eine Kündigung des Reisevertrags mit dem Veranstalter ist nur möglich, wenn die Reise durch einen erheblichen Mangel beeinträchtigt wird. Dabei gilt:

  • Verspätungen zählen in der Regel nur als einfacher Reisemangel und berechtigen lediglich zur Preisminderung.
  • Ein Kündigungsrecht kommt daher höchstens bei kurzen Pauschalreisen mit wenigen Übernachtungen infrage – nämlich dann, wenn durch die Verspätung nicht mehr alle geplanten Übernachtungen möglich sind.

Die beschriebenen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft gelten nur, wenn der Flug oder ein einheitlich gebuchter Flug über die Gesamtstrecke, entweder

  • von einem Flughafen innerhalb der EU startet oder
  • von einem Staat außerhalb der EU zu einem Flughafen in der EU führt – und zwar mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz innerhalb der EU hat.

 Bei Umsteigeverbindungen mit Start außerhalb der EU gelten die Ansprüche zumindest dann, wenn alle Etappen von derselben Fluggesellschaft mit EU-Sitz durchgeführt werden.

Ob es auch reicht, wenn sich mehrere Airlines die Strecke per Codesharing teilen, und ob in diesem Fall alle beteiligten Airlines ihren Sitz in der in der EU haben müssen, ist rechtlich ungeklärt.

Außerdem gilt eine Frist: Das Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand oder stattfinden sollte, darf nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Mehr dazu unseren FAQ.

Welche Möglichkeiten für Schadenersatz habe ich?

Wenn Ihnen durch die Verspätung zusätzliche Kosten entstehen, etwa durch 

  • Mehrkosten für einen Ersatzflug, wenn Sie den verspäteten Flug nicht angetreten haben, 
  • Hotelzimmer, die Sie nicht nutzen können,
  • Fähre oder Transfer, für die Sie neue Plätze buchen müssen

können Sie für diesen Schaden gegebenenfalls von der Fluggesellschaft einen Ersatz verlangen. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweist, dass es die Verspätung nicht verschuldet hat. Von der Fluggesellschaft gezahlte Ausgleichsleistungen müssen Sie sich auf eventuelle Schadenersatzansprüche anrechnen lassen.

Haben Sie Hin- und Rückflug einheitlich gebucht, mit Start in der EU und Rückkehr dorthin?Dann richten sich die Schadenersatzansprüche wegen Verspätung nach dem "Montrealer Übereinkommen". 

Danach gilt: Die Fluggesellschaft, die den Flug durchgeführt hat,  oder auf Wunsch des  Fluggastes gegebenenfalls der Pauschalreiseveranstalter, muss Schäden ersetzen, die durch die Verspätung von Reisenden und Gepäck entstehen.

Rechtlich nicht abschließend geklärt ist, ob die Schäden flugbetriebsbedingt sein müssen und welche Risiken darunter fallen. Nach Auffassung der Verbraucherzentralen gehören auch technische Defekte und schlechte Witterungsverhältnisse zu den typischen Risiken des Flugverkehrs. Insofern müssen auch Schäden aufgrund solcher Verspätungen grundsätzlich nach dem Montrealer Übereinkommen ersetzt werden.

Die Fluggesellschaft haftet nur dann nicht, wenn sie nachweist, dass 

  • sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden zu vermeiden, oder 
  • solche Maßnahmen gar nicht möglich waren, etwa, wenn der Abflug aus Gründen der Flugsicherung nicht termingerecht erfolgen konnte.

Welche Maßnahmen zumutbar sind, ist abhängig vom Einzelfall, zum Beispiel die Erstellung eines Notflugplans oder das Einplanen von Zeitreserven.

Für Verspätungsschäden bei der Personenbeförderung, zum Beispiel zusätzliche Übernachtungskosten, gilt seit dem 28. Dezember 2024 eine Haftungshöchstgrenze von 6.303 Sonderziehungsrechte (SZR). Umgerechnet sind das aktuell rund 7.800 Euro, je nach aktuellem Wechselkurs.

Wichtig: Dieser Betrag wird nicht automatisch gezahlt. Sie müssen

  1. Sie den entstandenen Schaden darlegen und
  2. falls er bestritten wird, auch beweisen, zum Beispiel durch  Belege für die entstandenen Kosten. 

Frist: Eine Klage auf Schadenersatz nach dem Montrealer Übereinkommen ist nur innerhalb von zwei Jahren möglich. 

Ansprüche gegen den Pauschalreiseveranstalter

Findet der verspätete Flug im Rahmen einer Pauschalreise statt, kommen gegenüber dem Reiseveranstalter folgende Ansprüche wegen eines Reisemangels infrage:

  • Minderung des Reisepreises, 
  • Kündigung des Reisevertrags
  • Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. 

Nach der Rechtsprechung gelten Verspätungen von bis zu vier Stunden bei einer Pauschalreise noch als hinzunehmende Unannehmlichkeit.

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17. Juni 2025

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