Waldbrände in Südeuropa: Was Reisende jetzt wissen müssen
Wer vorschnell storniert, riskiert hohe Kosten – Lage am gebuchten Urlaubsort entscheidet
Waldbrände führen derzeit in mehreren beliebten Urlaubsregionen Südeuropas zu Evakuierungen, Straßensperrungen und Einschränkungen im Reiseverkehr. Betroffen sind vor allem Regionen in Frankreich, Spanien und Italien. Auch in Griechenland und Portugal kam es in den vergangenen Wochen zu schweren Bränden. Die Verbraucherzentrale Thüringen erklärt, wann Reisende kostenfrei stornieren können, wer die Rückreise organisieren muss und welche Belege jetzt wichtig sind.

Pauschalreise: kostenfreier Rücktritt nur bei konkreter Beeinträchtigung
Treten am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf und beeinträchtigen sie die Reise erheblich, können Verbraucher:innen vor Reisebeginn ohne Stornokosten von einer Pauschalreise zurücktreten.
Das kann etwa gelten, wenn der Urlaubsort evakuiert wird, das gebuchte Hotel nicht nutzbar ist oder Feuer und starke Rauchentwicklung die Reise wesentlich beeinträchtigen. Eine Reisewarnung oder ein Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amtes ist ein wichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung.
„Die allgemeine Angst vor Waldbränden reicht in der Regel nicht aus. Maßgeblich ist eine objektive Prognose für den konkreten Ort und den Reisezeitraum. Diese lässt sich oft erst kurz vor dem Start verlässlich treffen“, sagt Ralf Reichertz, Referatsleiter Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Thüringen.
Sagt der Reiseveranstalter die Pauschalreise ab, muss er den Reisepreis vollständig erstatten. Tritt die reisende Person selbst zurück, sollte sie die Umstände dokumentieren und sich vorab beraten lassen. Ein übereilter Rücktritt kann sonst hohe Stornokosten auslösen.
Auch extreme Hitze am Urlaubsort ist kein automatischer Stornogrund. Selbst 45 Grad und mehr berechtigen nicht automatisch zum kostenfreien Rücktritt. „Das kommt nur in Betracht, wenn die Hitze die Pauschalreise erheblich beeinträchtigt – etwa durch konkrete Gesundheitsgefahren, behördliche Einschränkungen oder den Ausfall wesentlicher Reiseleistungen“, erklärt der Jurist.
Individualreise: Jeder Vertrag zählt für sich
Wer Flug, Unterkunft und Mietwagen separat gebucht hat, hat keinen einheitlichen Ansprechpartner. Für jeden Vertrag gelten die jeweiligen Bedingungen und häufig das Recht des Landes, in dem die Leistung erbracht werden soll.
„Fliegt die Airline planmäßig und storniert der Gast aus Sorge selbst, richtet sich die Erstattung nach dem gebuchten Tarif. Bei nicht stornierbaren Tickets werden regelmäßig nur Steuern und Gebühren zurückgezahlt. Annulliert die Airline den Flug, besteht grundsätzlich die Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung“, so Ralf Reichertz.
Kann ein Hotel oder Campingplatz wegen Brandschäden, Evakuierung oder behördlicher Sperrung keine Gäste aufnehmen, ist der Preis für die nicht erbrachte Leistung grundsätzlich zu erstatten. Bleibt die Unterkunft dagegen zugänglich und nutzbar, obwohl der Gast nicht anreisen möchte, greifen die vereinbarten Stornobedingungen. Bei einer direkt im Ausland gebuchten Ferienunterkunft ist in der Regel ausländisches Recht anzuwenden, allerdings kann das in den Geschäftsbedingungen anders geregelt werden.
Versicherungen: Waldbrand oft ausgeschlossen
Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherungen greifen meist bei versicherten persönlichen Ereignissen wie unerwarteter schwerer Erkrankung oder – je nach Vertrag – unerwarteter Arbeitslosigkeit. Naturkatastrophen am Urlaubsort sind häufig ausgeschlossen. Entscheidend sind die Versicherungsbedingungen. Auch Kreditkarten können Reiseversicherungen enthalten.
Mängel sofort melden, Sicherheit geht vor
Unmittelbar vor der Reise empfiehlt sich ein Blick auf die Internetseite des Auswärtigen Amtes. Vor Ort sollten Reisende die Anweisungen der Behörden unbedingt befolgen. Pauschalreisende wenden sich zusätzlich unverzüglich an den Reiseveranstalter. Muss das Hotel schließen, hat dieser in erster Linie eine Ersatzunterkunft zu organisieren. Wird die Reise erheblich beeinträchtigt, kann eine Kündigung des Reisevertrags in Betracht kommen. Dann muss der Veranstalter die Rückreise organisieren, soweit sie Teil der Pauschalreise war, und nicht genutzte Reiseleistungen erstatten.
Wer am Urlaubsort bleibt, kann bei erheblichen Reisemängeln eine Preisminderung verlangen - zum Beispiel bei starker Rauchentwicklung in Hotelnähe oder wenn zugesagte Einrichtungen wegen Wasserknappheit nicht nutzbar sind.
„Voraussetzung ist, dass der Mangel sofort beim Veranstalter angezeigt wird und dieser Gelegenheit zur Abhilfe erhält. Fotos, Videos, Nachrichten des Veranstalters und behördliche Hinweise sichern die Beweise“, erklärt Ralf Reichertz.
Flug gestrichen: Betreuung bleibt Pflicht
Waldbrände können als außergewöhnlicher Umstand gelten. Dann muss die Airline möglicherweise keine pauschale Entschädigung zahlen. Sie bleibt aber verpflichtet, die Reisenden zu betreuen.
Während sie auf eine Ersatzbeförderung warten, haben Passagiere je nach Wartezeit Anspruch auf Verpflegung; ist eine Übernachtung nötig, muss die Airline grundsätzlich auch Hotel und Transfer anbieten. Reagiert die Fluggesellschaft nicht, sollten Reisende nur notwendige und angemessene Ausgaben tätigen, alle Belege aufbewahren und die Erstattung schriftlich verlangen.
Unterstützung erhalten Betroffene bei der Verbraucherzentrale Thüringen. Eine Terminvereinbarung ist unter vzth.de/termin-buchen oder Telefon 0361 555 14 0 möglich.
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