Seit längerem setzen sich die Verbraucherzentralen kritisch mit Banken wegen der überhöhten Restschuldversicherungsprämien bei Ratenkrediten auseinander. Nach Auffassung der Verbraucherschützer fließt ein Großteil dieser Versicherungsprämie, die mit in die Finanzierungssumme einbezogen wird, als Innenprovision an die Bank zurück.
Die Restschuldversicherung soll vor allem im Falle des Todes des Darlehensnehmers die noch offene Schuld begleichen. Teilweise übernimmt die Versicherung aber auch die Zahlung der fälligen Raten bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit.
Die Verbraucherzentrale Thüringen übernahm in den letzten zwei Jahren in zehn Fällen die außergerichtliche Interessenvertretung für Darlehensnehmer und versuchte, eine Rückabwicklung dieser teuren Verträge zu erreichen. In neun Fällen verweigerten das jedoch die Banken.
So schloss z.B. ein Erfurter Verbraucher im Jahr 2003 einen Darlehensvertrag mit einem Auszahlungsbetrag von 12.500 Euro ab. Für diesen Betrag musste er über 2.000 Euro für eine Restschuldversicherung zahlen. In den Jahren danach schloss er Folgeverträge ab, bei denen insgesamt weitere 5.600 € ausgereicht wurden. Dafür musste er noch einmal ca. 5.400 € für Restschuldlebensversicherungen zahlen. Den Widerruf dieser Verträge wies die Bank mit der Begründung zurück, es würde angeblich kein verbundenes Geschäft vorliegen.
Jetzt kann der Verbraucher neue Hoffnung aus der Entscheidung des BGH vom 15.12.2009 – Az. XI ZR 45/09 schöpfen, denn die Karlsruher Richter halten solche Verträge sehr wohl für verbundene Geschäfte.
Auf Grund der BGH-Entscheidung muss im Darlehensvertrag über die besonderen Folgen eines Widerrufs bei einem verbundenen Geschäft informiert werden. "Diese Information wird aber in den meisten Fällen fehlen, so dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist und damit der Vertrag ohne Einhaltung der Widerrufsfrist von 2 Wochen widerrufen werden kann", resümiert Eckehard Balke von der Verbraucherzentrale Thüringen."Rechtsfolge wäre, dass beide Verträge - das Darlehen und die Restschuldversicherung – rückabzuwickeln sind."
Nach Auffassung der Thüringer Verbraucherschützer wären damit auch Verträge, die bereits zurückgezahlt wurden, widerrufbar und rückabzuwickeln. Die Bank könnte sich aber ggf. auf die dreijährige Verjährungsfrist berufen, damit wäre für Darlehensnehmer, die derartige Darlehen im Jahr 2006 abgelöst oder umgeschuldet haben, Eile geboten. Mögliche Ansprüche könnten zum Ende diesen Jahres verjähren.
Eine Verjährung könnte aber nur gehemmt werden, wenn seitens der Bank auf die Einrede der Verjährung verzichtet würde oder zumindest entsprechend § 203 BGB die Aufnahme von Verhandlungen bezüglich des Widerrufes und der sich daraus ergebenden Rückabwicklung der Verträge bestätigt würde. Andernfalls bliebe nur die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruches oder die Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Dabei müßte aber die Klage bzw. das Schreiben an den Ombudsmann spätestens am 31.12.2009 zugegangen sein.
Die Verbraucherzentrale Thüringen stellt auf ihre Homepage einen entsprechenden Musterbrief für die Erklärung des Widerrufes des verbundenen Geschäftes sowie die Anschriften der Ombudsleute der einzelnen Bankenverbände zur Verfügung.
Die Verbraucherzentrale Thüringen appelliert an die Banken, öffentlich und zumindest zeitlich befristet auf die Verjährung derartiger Forderungen zu verzichten. So könnte einer möglichen Flut an Briefen zwischen den Feiertagen an die jeweiligen Ombudsleute vorgebeugt werden.