Musterbrief
Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte gegen die Versicherungen Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) geklagt. Nun hat das Landgericht Hamburg mit drei Urteilen vom 20. November 2009 (Az.: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07) entschieden, dass mehrere von den Versicherern verwendete Klauseln zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung intransparent und damit unwirksam sind.
Das Landgericht Hamburg folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), der mit seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2005 bereits die Vertragsklauseln von Verträgen aus den Jahren 1997 bis 2001 zur Kündigung und Beitragsfreistellung wegen mangelnder Transparenz für ungültig erklärte.
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist für alle Verbraucher relevant, die zwischen 2001 und 2008 eine Kapitallebensversicherung oder private Rentenversicherung abgeschlossen und bereits wieder beitragsfrei gestellt oder gekündigt haben. Verbraucher, die seit 2001 eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen und seither gekündigt haben, können jetzt eine Nachzahlung auf den Rückkaufswert fordern. Auch wenn die Versicherer Berufung gegen die Entscheidungen einlegen, rät die Verbraucherzentrale Thüringen Betroffenen, sofort ihre Ansprüche anzumelden. Die Versicherer werden aller Voraussicht nach die Kunden nicht von sich aus informieren, sondern das Problem aussitzen. Die Ansprüche auf Rückzahlung sollten gegenüber der Versicherung schriftlich geltend gemacht werden. Die Verbraucherzentrale Thüringen stellt hierzu einen Musterbrief bereit.
Die Verbraucherzentrale Thüringen geht allerdings davon aus, dass die Versicherer die Nachzahlung verweigern werden. In diesem Fall sollten die Verbraucher hartnäckig bleiben. Wichtig ist, eine möglicherweise drohende Verjährung zu verhindern.Interessierte Verbraucher können sich in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. beraten lassen oder den Musterbrief hier herunterladen.