Gibt es eine Volumenbegrenzung für das Anrufen, das Versenden von SMS und das Verwenden von mobilen Daten?
Wenn Sie zu Hause unbegrenzt telefonieren und Nachrichten schreiben, tun sie das auch weiterhin. Haben Sie einen unbegrenzten mobilen Datentarif oder einen sehr billigen, dann kann Ihnen Ihr Anbieter ein (Fair Use) Limit für die Datenverwendung während des Roaming auferlegen.
Ist dies der Fall, wird Ihr Anbieter Sie im Voraus über eine solche Grenze informieren und Sie benachrichtigen, falls Sie diese erreichen. Diese Schutzgrenze sollte hoch genug sein, um wie gewohnt die mobilen Daten zu verwenden. Übersteigen Sie die Grenze, können Sie weiterhin das Datenroaming nutzen, allerdings fallen hier Kosten an (maximal 7,70 Euro / GB + MwSt. mit fallender Tendenz bis 2022 schrittweise auf 2,50 Euro / GB).
Wie erkenne ich das Limit für meine mobilen Daten?
Grundsätzlich können Sie Ihre mobilen Daten verwenden. Ihr Anbieter muss Ihnen mitteilen, wie viel Datenvolumen Sie im Ausland verbrauchen können. Informiert Ihr Anbieter Sie nicht ausdrücklich über ein Roaming-Datenlimit, können Sie im Ausland das volle Datenvolumen verwenden.
Vorsicht bei Telefonaten im WLAN
Zum Surfen im Internet können Sie viele Hotspots und WLAN-Netzwerke im Ausland kostenlos nutzen. Teuer kann es aber werden, wenn Sie über WLAN telefonieren. Viele Smartphones unterstützen dies. Die Technik wird "VoWiFi" (englisch: Voice over Wireless Fidelity) genannt. Sie kann auch WLAN-Call oder WiFi-Call heißen. Ihr Mobilfunkanbieter muss die Funktion möglicherweise erst freischalten. Und er kann zusätzliche Kosten für solche Telefonate berechnen, denn sie fallen nicht unter die EU-Roaming-Verordnung.
Um Kostenfallen zu vermeiden, erkundigen Sie sich vor dem Auslandsaufenthalt bei Ihrem Anbieter, ob er Gebühren für WLAN-Telefonate berechnet. Im Zweifel lassen Sie die Möglichkeit abschalten oder schalten Sie selbst in den Einstellungen Ihres Smartphones ab. Bei Aufenthalten in Ländern der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind WLAN-Calls meistens teuer als Telefonate über das Mobilfunknetz.
Alternativ können Sie auch über einige Messenger oder andere Apps kostenlos telefonieren. Das verursacht in der Regel auch bei Ihrem Mobilfunkanbieter keine Kosten, wenn Sie eine kostenlose WLAN-Verbindung nutzen.
Was kann ich tun, wenn ich nach dem Urlaub eine hohe Abrechnung bekomme?
Wenn Sie mit Ihrer Mobilfunkrechnung nicht einverstanden sind, beanstanden und reklamieren Sie diese innerhalb von acht Wochen nach Zugang (§ 45 i TKG) gegenüber Ihrem Anbieter. Bestreiten Sie das Zustandekommen der Verbindungen mit den überhöhten und nicht nachvollziehbaren Roaming-Kosten.
Fordern Sie ein technisches Prüfprotokoll und, soweit noch nicht vorliegend, einen Entgeltnachweis – eine Art Einzelverbindungsnachweis im Rahmen des Beanstandungsverfahrens – an. Stehen die fraglichen Verbindungen auf dem Entgeltnachweis, gelten sie rechtlich als Anscheinsbeweis und somit als geführt. Sie müssen dann das Gegenteil beweisen.
Kommt Ihr Anbieter der Nachweispflicht nicht nach, weshalb Sie ggf. nicht nach dem EU-regulierten Tarif abgerechnet werden konnten, wenden Sie sich an die Bundesnetzagentur.
Ob ein Widerspruch Erfolg hat, kann nicht pauschal beurteilt werden und ist einzelfallabhängig. Buchen Sie das per Lastschrift abgebuchte Entgelt wieder zurück und überweisen Sie dem Mobilfunkanbieter das unstrittige Entgelt. Benennen Sie die unstreitigen Rechnungspositionen. Achtung: Die Folge sind ggf. Mahnungen und weitere Kosten. Nicht auszuschließen ist auch die Sperrung des Mobilfunkanschlusses. Ihr Anbieter darf Ihren Laufzeit-Vertrag nicht ohne weiteres außerordentlich kündigen.
Die Verbraucherzentralen beraten Sie in diesen Fragen.
Ich wohne in der Nähe einer Ländergrenze und mein Netzwerk verbindet sich oft mit dem des Nachbarlandes. Ist dies nachteilig für mich?
Sofern das Nachbarland ebenso zur EU gehört: Nein. Ihr Telefon muss sich einmal am Tag in das heimische (nationale) Netz einwählen. Damit erkennt Ihr Anbieter, dass Sie nicht "roamen". Ihr Anbieter wird Sie informieren, wie Sie unbeabsichtigtes Roaming vermeiden können.
Aber Vorsicht! Gehört das Nachbarland nicht zur EU und hat sich das Handy mit dem Netz des Nachbarlandes verbunden, so greift auch nicht mehr die EU-Roaming Verordnung. Es entstehen dann möglicherweise höhere Kosten, da die Kosten für den Nicht-EU Auslandstarif anfallen.
Um unvorhergesehene Kosten zu vermeiden, prüfen Sie in Grenznähe zu einem Nicht-EU Land daher immer unbedingt, ob Ihr Handy noch mit dem Netz des EU-Landes verbunden ist.
Benötige ich eine vorübergehende lokale SIM bei Reisen ins Ausland, um ggf. günstiger zu telefonieren?
Nein, wenn Sie nicht länger als ein paar (Urlaubs-)Wochen verreisen wollen, benötigen Sie keine ausländische SIM-Karte.
Wie kontrolliert der Anbieter meinen gewöhnlichen Aufenthalt oder meine stabile Verbindung?
Nachweis für Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort
Sie müssen ein gültiges Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht, in welchem Mitgliedstaat Sie Ihren Wohnsitz haben oder Ihre Postanschrift oder Rechnungsanschrift nachweisen, eine Bescheinigung einer Hochschuleinrichtung über die Einschreibung zu einem Vollzeitstudium, einen Nachweis der Eintragung in lokale Wählerverzeichnisse oder den Nachweis der Zahlung von lokalen Steuern oder Kopfsteuern vorlegen.
Nachweis für Ihre stabile Verbindung
Diese weisen Sie mit einem dauerhaften Vollzeitbeschäftigungsverhältnis einschließlich dem von Grenzgängern aus dauerhaften vertraglichen Beziehungen, die eine ähnliche persönliche Anwesenheit eines Selbstständigen mit sich bringen, aus der Teilnahme an wiederkehrenden Vollzeitstudienkursen oder aus anderen Situationen wie der von entsandten Arbeitnehmern nach.
Wann darf der Anbieter Aufschläge berechnen?
Wenn Sie Ihr Fair Use Limit für Datendienste überschreiten, auf Verlangen des Betreibers keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine stabile Bindung zum Heimatland nachgewiesen haben oder eine missbräuchliche Roamingnutzung nach dem Beobachtungszeitraum festgestellt wird.
Einen Warnhinweis erhalten Sie, wenn Sie Ihr Nutzungsverhalten innerhalb von zwei Wochen ändern müssen, um zu beweisen, dass keine missbräuchliche Nutzung vorliegt. Andernfalls ist der Roaminganbieter berechtigt, ab dem Hinweis, dass eine missbräuchliche Nutzung festgestellt wurde, einen Aufschlag (unter Einhaltung der genannten Höchstentgelte) für die Nutzung von Roamingdiensten zu verrechnen. Der Aufschlag darf nur solange verrechnet werden, bis das Verhalten des Kunden keine missbräuchliche Nutzung mehr erkennen lässt.
Was ist bei Prepaidkarten zu beachten?
Auch bei Prepaidkarten gilt der Grundsatz: Telefonieren und Surfen im EU-Ausland kostet das gleiche wie zu Hause. Eine kleine Ausnahme gibt es aber für sehr preiswerte Anbieter ohne Inklusivvolumen: Liegt der Preis für Datenverbauch unter dem Einkaufspreis (für 2018 sind das 6.00 Euro – je Gigabyte), darf der Anbieter diesen Einkaufspreis in Rechnung stellen.
Bei den meisten Prepaid-Handys ist Roaming in der Regel bereits aktiviert. Die Roaming-Möglichkeiten der verschiedenen Netzbetreiber sind jedoch unterschiedlich. Deshalb sollten Sie sich vor Reisen stets informieren, ob im Reiseland die eigene Prepaidkarte auch nutzbar ist.