Untergeschobene Verträge am Telefon: Drei nützliche Fragen fürs Gespräch

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Werbeanrufe ohne Einwilligung sind gesetzlich verboten. Doch das Geschäft mit aggressiven Verkaufsmaschen am Telefon blüht noch immer. Mit unseren Tipps können Sie sich gegen unerwünschte Telefonwerbung und untergeschobene Verträge vorbereiten.
Eine verärgerte Frau telefoniert

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ob Zeitschriftenabo, Telefonvertrag oder ein anderes Dauerschuldverhältnis: Unerwünschte Werbeanrufe und untergeschobene Verträge kommen trotz hoher Bußgelder immer noch vor.
  • Auf die Gespräche können Sie sich leicht vorbereiten. Mit drei einfachen Fragen sammeln Sie die richtigen Informationen, um unseriöse Anrufer zu melden.
  • Wollen Sie einen am Telefon abgeschlossenen Vertrag nicht haben, können Sie ihn mindestens innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
  • Solange Sie den Vertrag nicht schriftlich genehmigt haben, dürfen für Sie seit dem 01. Dezember 2021 bei Telekommunikationsverträgen keine Kosten entstehen.
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Viele Verbraucher beschweren sich über lästige Anrufe von Telefon- oder Internetanbietern, Energieversorgern, Banken, Versicherungen oder Zeitschriftenverlagen. Solche Anrufe können ärgerliche Folgen haben: Betroffene erhalten Rechnungen oder Geld wird vom Konto abgebucht. Häufig werden auch persönliche Daten abgefragt und weitergegeben, was noch mehr unerwünschte Anrufe von anderen Anbietern nach sich zieht.

Eine repräsentative Umfrage der Marktwächter hat sogar ergeben: Mehr als die Hälfte der Deutschen hat schon einmal unerwünschte Telefonwerbung am Telefon erlebt.

Werbung am Telefon ist rechtswidrig

Zwar ist Telefonwerbung ohne Ihre vorherige ausdrückliche Einwilligung rechtswidrig. Trotzdem können telefonisch geschlossene Verträge in vielen Fällen rechtlich wirksam sein. Das Anti-Abzocke-Gesetz von 2013 sieht Bußgelder bei unerlaubten Anrufen vor. Das Gesetz regelt außerdem, dass telefonisch angebahnte Verträge bei Gewinnspielen erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam werden.

Keine untergeschobenen Telekommunikationsverträge

Mit dem ab 1. Dezember 2021 geltenden § 54 TKG sind Verbraucher:innen besser vor untergeschobenen Telefon- und Internetverträgen geschützt. Bei Abschluss am Telefon muss der Anbieter unverzüglich anschließend in Textform Informationen zur Verfügung stellen und die Verbraucher:innen müssen den Vertrag in Textform genehmigen. Solange ist der Vertrag schwebend unwirksam.

 

Änderungen im Telekommunikationsgesetz 2021

Am 1. Dezember 2021 ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten. Mit ihr verbessern sich die Rechte für Kund:innen im Bereich Telekommunikation. Dazu gehören:

  • Kürzere Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen,
  • ein Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite,
  • Entschädigungen in verschiedenen Fällen und
  • mehr Transparenz.

Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst.

 

Fragen stellen statt Antworten geben

Trotzdem bekommen Verbraucher weiterhin unerwünschte Werbeanrufe, die oft in untergeschobene Verträge münden. Die Verbraucherzentralen fordern deshalb, dass solche Verträge erst nach schriftlicher Bestätigung des Verbrauchers rechtswirksam werden. Das ist gesetzlich leider noch nicht so geregelt.
Wer einen unerwünschten Anruf bekommt, sollte folgende Fragen stellen:

  • "Mit wem spreche ich? Wie ist Ihr Name?"
  • "Für welches Unternehmen rufen Sie an?" - Fragen Sie am besten auch nach einer Rückrufnummer und der Geschäftsadresse.
  • "Was ist der Grund Ihres Anrufes?"

Darüber hinaus sollten Sie den Anrufer darauf hinweisen, dass sämtliche Daten gelöscht werden sollen und dass sie künftig nicht mehr angerufen werden möchten.

Anrufe unterbinden, Verträge widerrufen

Hat ein Gespräch schon stattgefunden und wurde Ihnen ein Vertrag untergeschoben, können Sie zwei Dinge tun:

Widerrufen Sie den Vertrag. Die Frist dafür beträgt mindestens 14 Tage, manchmal kann es auch länger gehen. Die Frist beginnt mit Vertragsschluss, aber nicht bevor Sie die Ware erhalten haben und der Unternehmer Sie über das Widerrufsrecht informiert hat. Wie das genau geht und einen Musterbrief dafür finden Sie hier.

Besonderheit Internet- und Handyverträge. Einen Telekommunikationsvertrag müssen Sie seit dem 01.12.2021 in Textform genehmigen. Solange ist der Vertrag schwebend unwirksam. Bleibt die Genehmigung aus, muss kein Wertersatz gezahlt werden, auch wenn die Leistung schon vorher erfolgt. Eine Widerrufsfrist wie bei anderen Verträgen müssen Sie dabei nicht beachten.

Melden Sie den unerwünschten Anruf. Werbeanrufe ohne Ihre vorherige Zustimmung sind verboten. Verstöße dagegen können Sie der Bundesnetzagentur melden, die hohe Bußgelder verhängen kann. Wie das geht, beschreiben wir hier.

Verbraucherzentrale und Bundesnetzagentur gehen gegen Werbeanrufe vor

Schreiben Sie die Antworten und die Telefonnummer des Anrufers am besten gleich mit. Das macht es Ihnen nachher einfacher, einen unseriösen Anruf zu melden.

Die abgefragten Informationen können Sie  der Verbraucherzentrale zur Verfügung stellen. Diese prüft, ob rechtliche Schritte gegen den Auftraggeber infrage kommen.

Sie können auf der Internetseite der Bundesnetzagentur außerdem ein Formular ausfüllen und so einen Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung mitteilen.

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