Grundversorgung oder Sondervertrag? Verträge bei Strom und Gas

Stand: 24. August 2026

Bei Strom und Gas gibt es zwei Belieferungswege: in oder außerhalb der Grundversorgung, dann mit einem Sondervertrag. Sie sind dann "Sonderkund:innen". Übergangsweise kann auch die sogenannte Ersatzversorgung greifen. Die Verbraucherzentralen erklären, wann welcher Fall eintritt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • In der Grundversorgung können Sie Ihren Vertrag jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.
  • Sie sind „Sonderkund:in", wenn Sie mit Ihrem Anbieter einen besonderen Tarif vereinbart haben.
  • Sonderkund:innen zahlen häufig niedrigere Preise und haben an ihren Bedarf angepasste Vertragskonditionen – können aber bis zu 24 Monate an ihren Vertrag gebunden sein.
  • Die „Ersatzversorgung" springt ein, wenn Sie Energie beziehen, ohne dass diese Nutzung einem bestimmten Vertrag zugeordnet werden kann.

Wann bin ich in der Grundversorgung?

Haben Sie keinen besonderen Strom- oder Gastarif vereinbart, beliefert Sie der Grundversorger zu den sogenannten Allgemeinen Preisen in der Grundversorgung. Das betrifft zum Beispiel alle, die in eine Wohnung einziehen, für die kein Energieliefervertrag besteht, und dort einfach Strom oder Gas nutzen. Solange Sie nicht aktiv einen Tarif wählen, landen Sie in der Grundversorgung – und zwar auch dann, wenn Sie vorher keinen Kontakt zum Grundversorger hatten.

Rechtlich reicht dafür bereits die bloße Entnahme von Strom oder Gas: Ein Vertrag kommt „konkludent" zustande, also durch schlüssiges Handeln, sofern kein anderer Vertrag entgegensteht. Eine Unterschrift oder ein Klick im Online-Portal des Energieanbieters ist dafür nicht nötig.

Auch wer den Einzug beim Grundversorger lediglich „anmeldet", ohne dabei einen gesonderten Tarif zu vereinbaren, bleibt in der Grundversorgung.

Bei Strom ist fast jeder vierte Haushalt in der Grundversorgung, bei Gas ist es etwa jeder sechste Haushalt. Sie sollten nicht dauerhaft im Grundversorgungstarif bleiben. In den Grundversorgungstarifen sind die Preise hoch. Der Wechsel rechnet sich in der Regel. Auch Grundversorger bieten meist deutlich günstigere Sondertarife an.

Wer ist eigentlich der Grundversorger? 

Das ist das Unternehmen, das in Ihrem Netzgebiet die meisten Kund:innen beliefert – oft, aber nicht immer, die örtlichen Stadtwerke. Ob Sie in der Grundversorgung sind, erkennen Sie an Ihren Vertragsunterlagen oder Ihrer Rechnung: Dort muss stehen, ob Sie in oder außerhalb der Grundversorgung beliefert werden. 

Gut zu wissen: Auch mit dem Grundversorger selbst können Sie einen Sondervertrag abschließen.

Für Ihr Vertragsverhältnis gelten in der Grundversorgung die Bedingungen der Grundversorgungsverordnung – bei Strom die StromGVV, bei Gas die GasGVV. Das bedeutet für Sie:

  • Sie können jederzeit mit nur 2 Wochen Frist kündigen und so kurzfristig Anbieter oder Tarif wechseln
  • Erhöht der Grundversorger die Preise, steht Ihnen ein fristloses Sonderkündigungsrecht zu.

Im Gegenzug haben Sie folgende Pflichten:

  • Beziehen Sie Strom oder Gas ohne Vertrag, entsteht automatisch ein Vertrag mit dem Grundversorger – das müssen Sie ihm unverzüglich melden.
  • Notieren Sie außerdem Ihre Zählerstände und geben Sie diese an den Grundversorger weiter.
  • Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung durch ein Unternehmen endet und Sie kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet haben.

Was muss ich als Kund:in mit Sondervertrag beachten?

Haben Sie mit Ihrem Grundversorger oder einem anderen Anbieter einen besonderen Tarif vereinbart, gelten Sie rechtlich als „Sonderkund:in". Maßgeblich sind dann die im Vertrag wirksam einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die im Regelfall vom Anbieter eingebrachten vorformulierten Bedingungen des Vertrags.

Der Vorteil: Sonderverträge sind in der Regel günstiger als die Grundversorgung und lassen sich passender auf Ihren Bedarf zuschneiden. Der Haken: Anbieter dürfen eine Erstvertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten vereinbaren. Innerhalb dieser Zeit können Sie in der Regel nur vorzeitig kündigen, wenn

  • der Anbieter den Vertrag einseitig ändert, etwa durch eine Preisänderung,
  • ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht oder 
  • Sie unter bestimmten Voraussetzungen umziehen.

Damit sich ein Sondervertrag dauerhaft lohnt, sollten Sie regelmäßig vergleichen und gegebenenfalls wechseln, statt automatisch in eine – oft teurere – Anschlussregelung nach Vertragsverlängerung zu rutschen. Achten Sie bei der Auswahl eines neuen Sondervertrags von Anfang an auf kundenfreundliche Vertragsbedingungen, insbesondere auf Bedingungen einer Preisgarantie, der Bonusbedingungen etc.

Ausnahmesituation: Was bedeutet "Ersatzversorgung"?

Die Ersatzversorgung ist eine Art Notlösung: Der Grundversorger übernimmt für bis zu drei Monate die Belieferung mit Strom oder Gas in der Ersatzversorgung, wenn unklar ist, wer Sie sonst beliefert. Das ist beispielsweise der Fall, wenn 

  • der insolvente Energieversorger nicht mehr liefert,
  • der Anbieter unangekündigt die Versorgung einstellt oder
  • Verbraucher:innen Lieferverträge mit anderen Energieversorgern geschlossen haben und nicht wissen, dass diese sie nicht oder nicht mehr versorgen.

Kurz gesagt: Die Ersatzversorgung greift immer dann, wenn Sie zwar Strom oder Gas nutzen, diese Nutzung sich aber keinem bestimmten Vertrag, Anbieter oder keiner konkreten Lieferung zuordnen lässt.

Diese Notversorgung kann allerdings teuer werden:

  • Der Grundversorger  darf in der Ersatzversorgung höhere Preise berechnen als in der Grundversorgung – muss dies Ihnen das aber klar mitteilen.
  • Er darf die Preise jeweils zum 1. und zum 15. eines Monats neu festlegen und sofort ändern. Dafür reicht es, wenn er die neuen Preise auf seiner Internetseite veröffentlich – eine persönliche Mitteilung an Sie ist nicht nötig.

Nach Ablauf von drei Monaten werden Sie automatisch dem Grundversorgungstarif zugeordnet, sofern Sie bis dahin keinen anderen Liefervertrag abgeschlossen haben. Haben Sie das getan, endet die Ersatzversorgung bereits, sobald der neue Anbieter Sie beliefert – eine Kündigung ist dafür nicht nötig. 

In der Vergangenheit kam es allerdings auch schon vor, dass Versorger Kund:innen ohne triftigen Grund in eine teurere Ersatzversorgung eingeordnet haben. In einem solchen Fall lohnt sich eine Beschwerde beim Versorger.

Teurer kann es auch werden, wenn Ihr bisheriger Energieanbieter sein Recht verliert, das Stromnetz zu nutzen  – etwa, weil er die Netzentgelte an den Netzbetreiber nicht mehr gezahlt hat. Dann entfällt seine Pflicht zur Grundversorgung, und der Grundversorger beliefert Sie stattdessen im Rahmen der Ersatzversorgung. Solche Fälle treten häufig bei Insolvenzen auf. Suchen Sie in dieser Situation zügig nach einem neuen Lieferanten.

Der Grundversorger muss Sie über die Ersatzversorgung  informieren. Wichtig für Sie:

  • Lesen Sie Ihren Zählerstand zeitnah ab und melden Sie ihn dem Netzbetreiber
  • Tun Sie das nicht, darf der Grundversorger Ihren Verbrauch selbst schätzen – und zwar zu den teuren Preisen der Ersatzversorgung. Schätzt er zu hoch, zahlen Sie am Ende zu viel.

Ihre Erfahrungen sind wichtig!

Für die Marktbeobachtung aus Verbrauchersicht können Ihre Erfahrungen sehr wertvoll sein: Schildern Sie uns Ihre Schwierigkeiten mit Unternehmen, Anbietern oder Produkten.

Nutzen Sie unser kostenloses Beschwerdeformular >>


Beratung & Angebote