Lust auf einen spannenden Job? Wir suchen eine:n Social-Media-Redakteur:in (m/w/d) in Vollzeit! 

Landgericht Erfurt bestätigt Verbraucherzentrale: Aldi verurteilt

Pressemitteilung vom
Das Landgericht Erfurt hat die Aldi GmbH & Co. Kommanditgesellschaft in Grammetal dazu verurteilt, den Grundpreis stets korrekt anzugeben. Die Angabe hatte in einigen Filialen bei verpacktem Obst und Gemüse gefehlt. Mit dem Urteil bestätigte das Gericht den Vorwurf der Verbraucherzentrale Thüringen.
Tomaten in einer Packung
Off

Zwei Schalen Tomaten im Gemüseregal, eine größer, eine kleiner, zwei unterschiedliche Preise und nirgendwo ein Grundpreis, der die Kosten vergleichbar macht. Dieses Ärgernis im Supermarkt brachte im vergangenen Jahr viele Menschen dazu, sich bei der Verbraucherzentrale Thüringen zu beschweren. Vom fehlenden Grundpreis betroffen waren Filialen von Aldi Nord. Die Verbraucherzentrale reagierte darauf mit einer Abmahnung an die Aldi GmbH & Co. Kommanditgesellschaft in Grammetal.

Diese räumte ihr Fehlverhalten gegenüber den Verbraucherschützern zwar ein. Eine Unterlassungserklärung unterschreiben wollte sie aber nicht. Nun musste das Landgericht Erfurt den Discounter dazu verdonnern, verpacktes Obst und Gemüse künftig jederzeit korrekt auszuzeichnen.

Vergleichbarkeit bei Tomaten, Paprika und Co.

„Der Grundpreis muss auf das Preisschild. Das ist gesetzlich geregelt. Bei Obst und Gemüse in Fertigverpackungen gibt es da nichts zu deuten“, sagt Dirk Weinsheimer von der Verbraucherzentrale Thüringen. Der Grundpreis wird pro Kilogramm oder pro 100 Gramm angegeben. Ausgenommen von der Regel sind lediglich sehr leichte Packungen mit weniger als 10 Gramm Inhalt.

Die Abmahnung bezog sich auf drei Filialen in Erfurt und Jena. „Mit der Unterzeichnung hätte sich Aldi selbst verpflichtet, das verbraucherunfreundliche Verhalten abzustellen und künftig für Vergleichbarkeit bei Tomaten, Paprika, Champignons und Co. zu sorgen“, erläutert Jurist Dirk Weinsheimer. Aldi hatte im März schriftlich eingeräumt, dass der Vorwurf in der Sache leider zutreffend sei. Aus grundsätzlichen Erwägungen werde man dennoch keine Unterlassungserklärung abgeben.

Wer gegen eine Unterlassungserklärung verstößt, muss Vertragsstrafe bezahlen. Geben abgemahnte Unternehmen keine Unterlassungserklärung ab, geht die Verbraucherzentrale in der Regel vor Gericht, um die Rechte der Verbraucher:innen sicher durchzusetzen. Nun droht dem Discounter bei einem erneuten Verstoß ein empfindliches Ordnungsgeld.

Hinweise von Verbraucher:innen sind wichtig

„Um den Verbraucherschutz in Thüringen hoch zu halten, sind Hinweise der Menschen hier vor Ort sehr wichtig für uns“, betont Dirk Weinsheimer. „Wenn sich die Beschwerden zu einem Anbieter mehren, werden wir hellhörig und haken nach.“

Bei der Beobachtung des Marktes arbeiten die Verbraucherzentralen der Bundesländer zusammen. So können auch Anbieter, die bundesweit unlauter agieren, abgemahnt oder vor Gericht gebracht werden.

Konkrete Hinweise nimmt die Verbraucherzentrale Thüringen über das Kontaktformular unter https://www.vzth.de/kontakt-th entgegen. 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Eine Person hat Fragezeichen im Kopf und schaut auf eine Rechnung der PVZ.

Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen ein kostenloses Probe-Abo für Zeitschriften angeboten wurde. Doch später erhalten sie eine Rechnung über ein kostenpflichtiges Zeitschriften-Abo von der Pressevertriebszentrale (PVZ). Es handelt sich um eine Abofalle. Was müssen Sie wissen und können Sie tun?
Vodafone-Firmenschild vor Hochhaus

Sammelklage gegen Vodafone: Jetzt anmelden!

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt Vodafone Kabel wegen unzulässiger Preiserhöhungen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun eine mündliche Verhandlung für den 3. Dezember 2025 angesetzt. Damit ist der 24. Dezember voraussichtlich der letzte Tag, an dem sich Betroffene für die Klage an- oder abmelden können.
Karten von Eventim

Verlegte Veranstaltungen: Urteil und Musterklage gegen Eventim

Die Erstattung von Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets kann nach dem Urteil des LG München I nicht pauschal in AGB ausgeschlossen werden. Verbraucher:innen berichten aber, dass Eventim weiterhin Gebühren einbehalte. Dagegen klagt nun der vzbv. Ab sofort ist das Klageregister eröffnet.