Prämiensparen: vzbv erzielt Vergleich mit Sparkasse Altenburger Land

Pressemitteilung vom
Die rund 400 an der Musterfeststellungsklage beteiligten Verbraucher:innen können ihren Vertrag weiterführen oder eine Abfindung erhalten. Das hält der Vergleich fest, auf den sich der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Sparkasse Altenburger Land geeinigt haben.
Das Sparkassen-Logo an einem Gebäude.
  • Sparkasse Altenburger Land hatte im Jahr 2020 rund 6.000 Prämiensparverträge gekündigt
  • Nach Klage des vzbv einigen sich beide Seiten nun außergerichtlich
  • vzbv rechnet mit Abfindungsangeboten, die in der Regel im vierstelligen Bereich liegen
  • Verbraucherzentrale Thüringen berät Beteiligte und beantwortet häufige Fragen (FAQs)
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Die Sparkasse Altenburger Land hatte im Jahr 2020 rund 6.000 Prämiensparverträge des Typs „S-Vermögensplan“ gekündigt. Dagegen reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Musterfeststellungsklage ein, der sich rund 400 Verbraucher:innen anschlossen. Nun haben sich beide Seiten auf einen außergerichtlichen Vergleich verständigt. Ergebnis: Die beteiligten Verbraucher:innen können ihren Prämiensparvertrag weiterführen oder eine Abfindung wählen.

„Der Vergleich mit der Sparkasse Altenburger Land bedeutet einen großen Erfolg für Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage des vzbv angeschlossen haben. Die Kündigungen der Sparkasse sind hinfällig. Abfindungsangebote dürften in der Regel im vierstelligen Bereich liegen, im Einzelfall je nach angesparter Summe auch höher“, sagt Henning Fischer, Referent im Team Sammelklagen des vzbv. „Das Gesamtvolumen des Vergleichs könnte somit größer als eine Million Euro sein.“

„Der Vergleich zeigt: Das Durchhalten hat sich für die Betroffenen gelohnt“, sagt Dirk Weinsheimer, Jurist bei der Verbraucherzentrale Thüringen. „Nun können die beteiligten Verbraucher:innen wählen, ob sie ihren Prämiensparvertrag weiterführen oder lieber eine attraktive Abfindung der Sparkasse annehmen wollen.“ Wer Unterstützung benötigt, kann sich an die Verbraucherzentrale Thüringen wenden. „Die Entscheidung abnehmen können wir den Verbraucher:innen allerdings nicht“, betont Dirk Weinsheimer.

Sparkasse wird Kund:innen anschreiben

Laut außergerichtlichem Vergleich wird die Sparkasse Altenburger Land die betreffenden Kund:innen anschreiben und über ihre Optionen informieren. Auch die Verbraucherzentrale Thüringen wird Kund:innen der Sparkasse Altenburger Land per Post über den Vergleich informieren, die sich im Zuge der Musterfeststellungsklage an die Verbraucherzentrale gewandt hatten.

Option 1: Sparvertrag weiterführen

Wer seinen Prämiensparvertrag weiterführen möchte, muss offene Sparraten nachzahlen und sein im Jahr 2020 gekündigtes Sparkonto bei der Sparkasse gegebenenfalls entsprechend auffüllen.

Optionen 2 und 3: Zwei Arten der Abfindung

Neben der unrechtmäßigen Kündigung hatte die Sparkasse Altenburger Land rechtswidrige Zinsklauseln verwendet. Auch dies war Gegenstand der Klage. Dadurch könnten Sparer:innen in der Vergangenheit zu wenig Zinsen gezahlt worden sein.

Die an der Musterfeststellungsklage beteiligten Kund:innen werden daher zwischen zwei Abfindungen von der Sparkasse Altenburger Land wählen können: Wer die einfache Abfindung für einen Prämiensparvertrag akzeptiert, kann eigenständig Zinsnachzahlungen von der Sparkasse einfordern. Alternativ können die rund 400 an der Musterfeststellungsklage teilnehmenden Verbraucher:innen eine höhere Abfindung nehmen. Dann wären individuelle Nachforderungen oder Klagen zu Zinsfragen jedoch nicht mehr möglich. Wie die Zinsnachzahlungen zu berechnen sind, wird am 9. Juli 2024 voraussichtlich der Bundesgerichtshof entscheiden. (siehe auch „Hintergrund“).

Verbraucherzentrale Thüringen berät Klagebeteiligte

An der vzbv-Klage beteiligte Verbraucher:innen können sich an die Verbraucherzentrale Thüringen wenden, wenn sie Unterstützung benötigen. Unter www.vzth.de/vergleich-sparkasse-altenburger-land finden sich Antworten auf häufige Fragen. Einen telefonischen oder persönlichen Beratungstermin vereinbaren Verbraucher:innen unter der Telefonnummer 0361 555 14 0.

Nach dem außergerichtlichen Vergleich können sich Verbraucher:innen nun nicht mehr der Musterfeststellungsklage anschließen.

Hintergrund

Der vzbv und Verbraucherzentralen führen mehrere Musterfeststellungsklagen zu fehlerhaften Zinsberechnungen bei Prämiensparverträgen von Sparkassen. Schon mehrfach urteilten Gerichte, dass in Prämiensparverträgen verwendete Zinsklauseln von Sparkassen unzulässig sind, auch der BGH. Umstritten ist noch, wie die Zinsen neu zu berechnen sind, wie hoch also Nachforderungen von Verbraucher:innen ausfallen können.

Mit dieser Frage wird sich am 9. Juli der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen. An diesem Tag verhandelt der BGH über die Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die Saalesparkasse sowie über die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden.

In dem Verfahren gegen die Sparkasse Altenburger Land vertrat Rechtsanwalt Henning Brühl von der Dresdner Kanzlei dmp legal den Verbraucherzentrale Bundesverband.
 

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Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.