Achten Sie darauf, dass Ihre Abschlagszahlungen zu Ihrem Stromverbrauch passen und weder zu niedrig noch deutlich zu hoch bemessen sind. Zu niedrige Abschlagszahlungen führen zu hohen Nachforderungen bei der Jahresrechnung. Bei zu hohen Abschlagszahlungen können Sie sich bei der Jahresrechnung auf eine Rückzahlung freuen - doch fehlt das Geld in den Vormonaten vielleicht an anderer Stelle.
- Prüfen Sie Ihre Abschlagszahlungen und lassen Sie diese bei Bedarf von Ihrem Stromversorger an den tatsächlichen Energieverbrauch anpassen.
- Manchmal ist es sinnvoll zu prüfen, ob ein Tarif- oder Anbieterwechsel zur Kosteneinsparung beiträgt.
- Achtung: Bedenken Sie auch, dass der günstigste Anbieter nicht automatisch der für Sie beste Anbieter sein muss.
Was kann ich machen, wenn die Stromsperre kurz bevorsteht oder der Energieversorger den Strom bereits abgestellt hat?
Wenn Sie Zweifel daran haben, dass die Energiesperre berechtigt ist, können Sie sich bei vielen Verbraucherzentralen frühzeitig Hilfe holen - oder bei einer gemeinnützigen Schuldnerberatungsstelle oder bei einem Rechtsanwalt. Die Versorgungsunterbrechung kann beispielsweise unberechtigt sein, wenn die ausstehende Forderung gering ist, aber die Folgen der Sperre eine besondere Härte für den betroffenen Haushalt darstellen.
Die junge Mutter blieb am Ende "nur" 4 Tage ohne Strom. 4 Tage, in denen sie telefonisch schwer erreichbar war, nicht waschen und nicht kochen konnte. Eine Situation, die sie auch wegen ihrer kleinen Kinder als "unmenschlich" beschreibt. Sie hat sich juristische Hilfe gesucht, nachdem sie allein beim Versorger und dem Jobcenter keinen Erfolg hatte. Kurz darauf bezahlte das Jobcenter die fehlenden Abschläge und sie wurde wieder ans Stromnetz angeschlossen.
In der Regel gilt: Eine Energiesperre zu verhindern ist leichter zu bewerkstelligen als einen gesperrten Anschluss wieder freizuschalten. Außerdem fallen bei einer Sperre weitere Kosten an - denn sowohl die Sperrung selbst als auch die Entsperrung kosten Geld. Diese Zusatzkosten treiben die Rechnung zusätzlich in die Höhe.
Ist Ratenzahlung sinnvoll?
Ratenzahlung kann durchaus eine sinnvolle Alternative sein. Der Grundversorger ist verpflichtet Ihnen eine Abwendungsvereinbarung auf Vorauszahlungsbasis anzubieten.
- Achten Sie darauf, dass die Raten aus dem verfügbaren Einkommen bezahlt werden können. Tragfähig ist eine Zahlungsvereinbarung nur dann, wenn Sie es schaffen, über einen längeren Zeitraum neben den geforderten Raten auch die laufenden Abschläge zu bezahlen.
- Wenn der Versorger Ihnen eine Sperrandrohung geschickt hat, sollten Sie Ihn auffordern eine Abwendungsvereinbarung anzubieten. Dazu ist er innerhalb von einer Woche verpflichtet.
- Die Abschläge sollten Sie unbedingt pünktlich bezahlen, da die meisten Grundversorger bei einem Verzug zeitnah sperren.
- Teilen Sie Ihrem Versorger rechtzeitig mit, wenn Sie nicht zahlen können. Sie haben das Recht, bis zu drei Raten auszusetzen. Ihren laufenden Abschlag müssen Sie aber trotzdem in jedem Fall weiter zahlen.
- Achtung: Stellen Sie bei Zahlungen unmissverständlich klar, welcher Anteil der Summe auf laufende Abschlagszahlungen entfällt und welcher auf die Altforderung. Hierdurch vermeiden Sie erneute Zahlungsrückstände.
Kann ich auch nach der Vereinbarung über eine Ratenzahlung noch gegen die Forderung vorgehen?
Ja, der Versorger muss Ihnen in der Abwendungsvereinbarung das Recht einräumen, noch für mindestens einen Monat nach der Vereinbarung Gründe vorzutragen, warum die Forderung unberechtigt ist.
Gibt es Alternativen zur Ratenzahlung?
Wenn keine Ratenzahlung möglich ist, sollten Sie sich an das örtliche Jobcenter oder Sozialamt wenden. Dort können Sie einen Antrag auf Übernahme der Energieschulden stellen. Sollte der Antrag bewilligt werden, erfolgt dies im Regelfall auf Darlehensbasis. Dieses Darlehen muss ab dem Folgemonat zurückgezahlt werden, z.B. durch Aufrechnung mit Ihren monatlichen Leistungen.
- Den Antrag können Sie formlos stellen. Wir empfehlen allerdings, ihn schriftlich zu stellen und den Empfang vom Sozialleistungsträger quittieren zu lassen.
- Auch als Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können Sie beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Energieschulden stellen, wenn Sie den Forderungen aus eigenen Mitteln nicht nachkommen können und alle anderen Möglichkeiten wie z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Energieversorger ausgeschöpft sind.
- Verhandlungen mit dem Energieversorger und den Sozialleistungsträgern können unter Umständen schwierig und zeitintensiv werden. An dieser Stelle sind Eigeninitiative, Hartnäckigkeit und Durchhaltevermögen gefragt.
- Bei Bedarf erhalten Sie Unterstützung bei örtlichen Sozialberatungsstellen und bei vielen Verbraucherzentralen.
Was kann ich gegen die zusätzlichen Kosten im Rahmen der Rechnungsstellung machen?
Generell gilt: Zahlen Sie Ihre Abschläge oder Rechnungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Energieversorger, geraten Sie in Verzug. Den daraus entstandenen Schaden kann der Energieversorger von Ihnen ersetzt verlangen.
Aber Achtung: Neben den Sperrkosten und den Kosten für die Entsperrung machen Energieversorger häufig zusätzliche Kosten mit ihrer Rechnung geltend. Hier gilt die Devise: Nicht alle Kostenpositionen auf der Rechnung sind automatisch auch zulässig.
Welche Kosten sind bei einer Stromsperre zulässig - und welche nicht?
Befinden Sie sich mit einer Zahlungsverpflichtung im Verzug, müssen Sie die Mahnkosten grundsätzlich bezahlen. Allerdings begrenzt: Mahnt der Energieversorger eine Zahlung jedoch mehrfach an, sind Sie lediglich zur Begleichung der Kosten für 2 bis 3 Mahnschreiben verpflichtet. Vor dem BGH-Urteil vom 26.06.2019 (VIII ZR 95/18) gab es keine einheitliche Rechtsprechung zu der Mahnkostenpauschale. In der Vergangenheit haben daher einige Gerichte eine Mahnkostenpausche bis etwa 2,50 Euro pro Mahnbrief als zulässig angesehen.
Laut dem BGH dürfen für die Berechnung der Mahnkostenpauschale
- Porto,
- Papier,
- Druck und
- den Umschlag
einbezogen werden. Personal- oder Verwaltungskosten hingegen dürfen Ihnen nicht berechnet werden.
Der genaue Betrag ist daher von der Seitenanzahl des Mahnschreibens bzw. den Portokosten abhängig.
Inkassokosten müssen im Regelfall nicht bezahlt werden. Ausnahme: der Energieversorger macht den Zahlungsrückstand durch ein externes Inkassobüro gerichtlich geltend, indem dieses einen Mahnbescheid beantragt, der schließlich in einem Vollstreckungsbescheid endet. In diesem Fall müssen Sie die Kosten für den Aufwand des Inkassobüros (zzgl. Gerichtskosten für das Mahnverfahren) bezahlen.
Die Kosten eines Inkassobüros sind zudem zu zahlen, wenn Sie Mahnungen des Versorgers komplett ignoriert haben, ihm also weder gesagt haben, dass die Forderung falsch sei noch dass Sie Zahlungsprobleme o.ä. haben.
Macht der Energieversorger die Kosten für eine rechtmäßige Stromsperre geltend, so ist dies zulässig. Er kann die Bezahlung der Sperr- und Entsperrungskosten sogar vor dem Wiederanschluss der Stromversorgung verlangen. Sind die Kosten höher als 50 Euro pro Vorgang, empfehlen wir, sich die Berechnungsgrundlage des Energieversorgers nachweisen zu lassen, um zu prüfen, ob die Kosten nicht zu hoch angesetzt sind.
- Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung von Kosten haben, ist es empfehlenswert, der entsprechenden Teilforderung zu widersprechen und nur den unbestrittenen Rechnungsbetrag zu überweisen. Bezüglich der strittigen Rechnungsposten sollte eine Prüfung erfolgen bzw. darüber verhandelt werden.
- Der Kostendschungel der Energieversorger ist häufig nicht nachvollziehbar. Wenn Sie die Kosten auf Ihrer Rechnung nicht mehr verstehen, wenden Sie sich gerne an die Verbraucherzentrale. Hier werden die einzelnen Kostenpositionen mit einem geschulten Auge überprüft. Von der Verbraucherzentrale erhalten Sie darüber hinaus nützliche Tipps für eine Verhandlung mit dem Energieversorger. Bei Bedarf übernehmen wir auch Ihre außergerichtliche Rechtsvertretung.