Restzahlung für Urlaub wird fällig - Das können Sie tun

Pressemitteilung vom
Für Buchungen bis Anfang Mai haben Verbraucher ein Recht auf Erstattung der Kosten, weil die Reise abgesagt wurde. Doch was ist mit dem Urlaub, der später im Mai, Juni oder gar Juli geplant sind – und für den jetzt eine Zahlung fällig wird? Die Verbraucherzentrale Thüringen gibt dazu Tipps.
Eine Ordner mit Reiseunterlagen liegt auf einem Tisch.

Ein Ordner mit Reiseunterlagen liegt auf einem Tisch.

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Die Coronakrise stellt viele Verbraucher bei ihrer Urlaubsplanung vor  große Herausforderungen. Reisen sind vorerst bis einschließlich 3. Mai nicht möglich – weder ins In- noch ins Ausland. Für Buchungen bis zu diesem Termin haben Verbraucher ein Recht auf Erstattung der Kosten, weil die Reise abgesagt wurde. Doch was ist mit dem Urlaub, der später im Mai, Juni oder gar Juli geplant sind – und für den jetzt eine Zahlung fällig wird? Die Verbraucherzentrale Thüringen gibt dazu Tipps und weist für die Argumentation gegenüber dem Reiseanbieter insbesondere auf die Unsicherheitseinrede hin.

Viele Verbraucher, deren Reisen in einigen Wochen oder Monaten anstehen, fragen, ob sie vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und deren ungewisser Entwicklung jetzt die fällige Restzahlung vornehmen sollen.

„Nach unserer Ansicht brauchen Sie den Restpreis, der in diesen Tagen für eine bald anliegende Pauschalreise oder eine Ferienunterkunft fällig wird, nicht zu zahlen“, sagt Ralf Reichertz, Referatsleiter für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Thüringen. „Die letzte Rate wird in der Regel vier Wochen vor Reiseantritt fällig. Bis zu diesem Zeitraum sollten Verbraucher warten, und prüfen wie sich die Lage im Urlaubsland oder in der Region im Inland entwickelt“, so der Jurist.

Beim Herauszögern der Restzahlung §321 geltend machen

„Egal ob Pauschalreise, Flug oder individuelle Buchung von Hotel oder Ferienwohnung: Reisende, die ihre Schlussrate nicht zahlen, weil unsicher ist, ob der Vertragspartner seine Pflicht erfüllen kann, sollten dabei unbedingt die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB erheben. Diese Regelung besagt, dass der Verbraucher, wenn er zu Vorleistungen verpflichtet ist, anstehende Zahlungen verweigern kann, wenn unsicher ist, ob die von ihm vorfinanzierte Gegenleistung – in dem Fall die Reise – erbracht werden kann“, sagt Ralf Reichertz.

Bei Fragen rund um das Thema Reiserücktritt im Kontext der Coronakrise können sich Verbraucher an unsere kostenfreie Telefonberatung wenden und dafür unter Telefon (0361) 555 14 0 einen Termin vereinbaren.

Täglich aktualisierte Informationen und Tipps zu Alltagsfragen in der Coronakrise, darunter zur Stornierung von Reisen oder kostenpflichtigen Veranstaltungen, finden Sie hier auf unserer Webseite

Die Verbraucherzentrale Thüringen hat eine Stellungnahme zum Beschluss des "Corona-Kabinetts" der Bundesregierung für eine Gutscheinlösung für Reisen, Flüge und Veranstaltungen veröffentlicht.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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