Viele Verbraucher, deren Reisen in einigen Wochen oder Monaten anstehen, fragen, ob sie vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und deren ungewisser Entwicklung jetzt die fällige Restzahlung vornehmen sollen.
„Nach unserer Ansicht brauchen Sie den Restpreis, der in diesen Tagen für eine bald anliegende Pauschalreise oder eine Ferienunterkunft fällig wird, nicht zu zahlen“, sagt Ralf Reichertz, Referatsleiter für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Thüringen. „Die letzte Rate wird in der Regel vier Wochen vor Reiseantritt fällig. Bis zu diesem Zeitraum sollten Verbraucher warten, und prüfen wie sich die Lage im Urlaubsland oder in der Region im Inland entwickelt“, so der Jurist.
Beim Herauszögern der Restzahlung §321 geltend machen
„Egal ob Pauschalreise, Flug oder individuelle Buchung von Hotel oder Ferienwohnung: Reisende, die ihre Schlussrate nicht zahlen, weil unsicher ist, ob der Vertragspartner seine Pflicht erfüllen kann, sollten dabei unbedingt die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB erheben. Diese Regelung besagt, dass der Verbraucher, wenn er zu Vorleistungen verpflichtet ist, anstehende Zahlungen verweigern kann, wenn unsicher ist, ob die von ihm vorfinanzierte Gegenleistung – in dem Fall die Reise – erbracht werden kann“, sagt Ralf Reichertz.
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Die Verbraucherzentrale Thüringen hat eine Stellungnahme zum Beschluss des "Corona-Kabinetts" der Bundesregierung für eine Gutscheinlösung für Reisen, Flüge und Veranstaltungen veröffentlicht.