Die Verbraucherzentrale Thüringen e.V. lehnt eine verpflichtende Vorgabe für Verbraucherinnen und Verbraucher (im Weiteren wird aufgrund einer besseren Lesbarkeit nur von Verbrauchern gesprochen), Gutscheine von den Anbietern akzeptieren zu müssen, wenn eine Pauschalreise, ein Flug oder eine Freizeitveranstaltung aufgrund einer Pandemie abgesagt werden müssen, vehement ab.
Die Verbraucherzentrale Thüringen e.V. ist der Ansicht, dass es dem Verbraucher überlassen bleiben muss, selbst (freiwillig) zu entscheiden, einen Gutschein seitens des Anbieters zu akzeptieren.
Vorbemerkung:
Aktuell liegt noch kein Entwurf vor, wie konkret die einschlägigen Normen aufgrund des Beschlusses des Corona-Kabinetts geändert werden sollen. Aktuell ist es uns nur die Pressemitteilung 118 der Bundesregierung vom Donnerstag, 2. April 2020, des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) bekannt. Auf diese beziehen wir uns in der Stellungnahme.
Folgende Gründe veranlassen uns zur Ablehnung
a) Verlässlichkeit in der Krise
Die Verbraucher müssen sich auch in einer Krise darauf verlassen können, dass ihre Rechte Bestand haben. Der Gesetzgeber hat als Rechtsfolgen in Normen wie § 651 h BGB; § 313 BGB ein Rücktrittsrecht normiert.
Der Verbraucher hat dann Anspruch auf Rückerstattung des von ihm geleisteten Geldes. Dies ergibt sich beispielsweise aus 65lh Abs. 4 Satz 2 BGB oder § 313 Abs. 3 BGB. Auch ergibt sich diese Konsequenz, wenn die Leistung z.B. aufgrund einer behördlichen Anweisung unmöglich wird. In den §§ 275, 326,346 BGB ist geregelt, dass der Kunde seine bereits geleisteten Zahlungen zurückerhalten muss, wenn Veranstaltungen, Reisen aufgrund behördlicher Anweisung nicht durchgeführt werden können. Ebenso verlangt § 812 BGB die Herausgabe des ohne rechtlichen Grund Erlangten. Auch dies bedeutet, dass der Kunde, die Erstattung der ohne rechtlichen Grund geleisteten Zahlungen verlangen kann, wenn Verträge unwirksam werden. Auch die Fluggastrechteverordnung gibt vor (2.8. in Art 8 Abs. 1a Fluggastrechte-VO), dass Fluggäste z.B. bei einer Annullierung des Fluges einen Erstattungsanspruch für die Flugscheinkosten haben. Des Weiteren hat der Pauschalreiseurlauber nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 der EU-Pauschalreiserichtlinie einen Anspruch auf volle Erstattung des Reisepreises, wenn der der Pauschalreisevertrag vor Ende der Reise aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände storniert wird.
Der Kunde muss sich insbesondere in Zeiten einer Krise darauf verlassen können, dass solche und ähnliche Rechte nicht ad hoc zu seinen Lasten durch den Gesetzgeber geändert werden.
Verbraucher sind in Vorleistung getreten - indem sie z.B. Anzahlungen auf geplante Reisen oder Zahlungen für die Teilnahmen an Veranstaltungen geleistet haben. Die Verbraucher gingen davon aus und durften auch davon ausgehen, dass sie bei einer Absage der Veranstaltung oder der Reise die geleisteten Zahlungen als Geld erstattet bekommen und nicht in Form eines Gutscheines.
Verbraucher, die sich aktuell an unsere Beratungsstellen wenden, teilen uns mit, dass die Veranstalter die Erstattung der Vorauszahlungen ablehnen und lediglich Gutscheine ausstellen wollen. Eine oftmals geäußerte Begründung hierfür ist die geplante Gesetzesänderung (Gutscheinlösung). Dieses Verhalten eines Teils der Anbieter ist unfair. Es muss daher berücksichtigt werden, wenn faire und sozialverträgliche Lösungen zur Abfederung der Auswirkungen der Pandemie gesucht werden.
b) Verstoß gegen das Grundgesetz
Nach dem Wortlaut der Presseinformation soll die Gutscheinregelung für Pauschalreisen und Flüge gelten, die vor dem 8.3.2020 gebucht wurden sowie für Tickets, die ebenfalls vor dem 8.3.2020 erworben wurden.
Eine solche Regelung führt zu einem Eingriff in bereits bestehende Verträge. Die Verbraucherzentrale Thüringen e.V. fürchtet, dass solche Regelungen gegen die Regelungen des Grundgesetzes verstoßen - konkret gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes bzw. das Rechtsstaatsprinzip.
Rückwirkende gesetzliche Regelungen sind nur in einem sehr engen Rahmen möglich. Der Bürger darf darauf vertrauen, dass seine Rechte aufgrund bestehender Rechtslage und Gesetze geschützt werden. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 GG). Er darf darauf vertrauen, dass die Rechtslage nicht plötzlich ganz anders gewertet wird und sich für ihn negativ ändert.
Zu unterscheiden ist die echte und die unechte Rückwirkung eines Gesetzes. Konkret lägen bei den vielfältigen Fallgestaltungen, mit denen sich Verbraucher an die Verbraucherzentrale Thüringen wenden, beide Fälle, also echte und unechte Rückwirkung vor.
Die Fragestellungen, mit denen sich Verbraucher in diesem Zusammenhang an die Verbraucherzentrale Thüringen e.V. wenden, sind vielfältig:
Verbraucher wenden sich aktuell an die Verbraucherzentrale Thüringen e.V., weil ihre vor dem 8.3.2020 gebuchte Reise, ihr vor dem 8.3.2020 gebuchter Flug storniert oder die Veranstaltung abgesagt wurde. Verbraucher teilen mit, dass die Veranstalter die Erstattung der Vorauszahlungen ablehnen und lediglich Gutscheine ausstellen wollen. Eine oftmals geäußerte Begründung hierfür ist die geplante Gesetzesänderung (Gutscheinlösung).
Wir befürchten, dass die geplante rückwirkende Gesetzesänderung für alle Varianten - Reise bzw. Veranstaltung wurde vor dem 8.3.2020 gebucht, hätte bereits zwischenzeitlich stattfinden sollen, wurde aber vom Veranstalter abgesagt; - Reise bzw. Veranstaltung wurde vor dem 8.3.2020 gebucht, würde demnächst stattfinden und wurde bereits vom Veranstalter abgesagt; - Reise bzw. Veranstaltung wurde vor dem 8.3.2020 gebucht, findet z.B. ab Mai statt und wurde noch nicht abgesagt, da nicht klar ist, wie sich die Situation weiterentwickelt;
gegen das Grundgesetz verstößt.
Sofern es sich um eine echte Rückwirkung handelt, sehen wir nicht, dass diese durch das Gemeinwohl gerechtfertigt wäre. Von der Regelung würden lediglich die Veranstalter profitieren, da ihnen im Ergebnis ein zinsloses Darlehen eingeräumt wird. Mithin halten wir eine gesetzliche Regelung mit einer echten Rückwirkung für den Verbraucher für unzulässig.
Sofern es sich bei der Fallgestaltung um eine unechte Rückwirkung handelt, gehen wir auch davon aus, dass diese ebenfalls unzulässig wäre. Der Kunde durfte auf den Bestand der Gesetze und seiner Rechte vertrauen, als er den entsprechenden Vertrag geschlossen hat.
Er zahlte jeweils Vorkasse in dem Vertrauen darauf, dass er das Geld erstattet bekommt, wenn die Veranstaltung bzw. Reise ausfällt.
c) Verstöße gegen EU-Recht
Eine Einführung einer Gutscheinpflicht bei Pauschalreisen verstößt eindeutig gegen EU-Recht. Die EU-Pauschalreiserichtlinie gibt in Art i.2 Abs. 2 Satz 2 eindeutig vor, dass dem Reisenden seine getätigten Zahlungen zu erstatten sind. Von Gutscheinen ist hier nicht die Rede.
Ebenso gibt Art 8 Abs. 1 a Fluggastrechte-VO vor, dass dem Kunden bei Annullierung des Fluges die Flugscheinkosten zu erstatten sind. Hier ist ebenfalls nicht von Gutscheinen die Rede.
Ändert der nationale Gesetzgeber das nationale Recht, indem er die Option einführt, dass der Kunde statt der Rückerstattung des gezahlten Geldes einen Gutschein erhalten kann, verstößt der nationale Gesetzgeber gegen EU-Recht.
d) Gutscheine gewähren den Unternehmen ein zinsloses Darlehen
Bei den Gutscheinen handelt es sich um ein zwangsweise zu gewährendes Darlehen an die Unternehmer, für die die Verbraucher noch nicht einmal Zinsen erhalten.
Verbraucher kommen in der aktuellen Lage möglicherweise mit ihren Einkünften gerade so über die Runden, oder müssen gar selbst Kredite aufnehmen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und müssen dann auch noch zwangsweise ein Darlehen gewähren. Ein Zwangsdarlehen von Verbrauchern für Unternehmer ist unfair und sozial nicht vertretbar. Der den Verbrauchern zustehende Erstattungsanspruch gegenüber den Veranstaltern könnte die aktuelle oftmals prekäre finanzielle Situation der Verbraucher durchaus abfedern.
Als weiterer Aspekt ist zu berücksichtigen, dass Senioren, die dieses Jahr eine Reise durchführen wollten, nicht wissen, ob sie im nächsten Jahr überhaupt noch gesundheitlich in der Lage sind, eine Reise durchzuführen. Bei der Verbraucherzentrale Thüringen melden sich immer wieder Senioren, die dieses Jahr an Reisen teilnehmen wollten und deren Reisen aufgrund Covid-19 storniert wurden. Diese Senioren teilen mit, dass sie bezweifeln, dass sie in diesem oder im nächsten Jahr angesichts der vielen ungeklärten Fragen (z.B. Entwicklung der Pandemie in Europa, Ausbreitung in andere Risikogebiete, möglicherweise weiter vorhandene Reisebeschränkungen, Preisentwicklung) und auch aufgrund ihres angegriffenen Gesundheitszustandes noch eine Reise durchführen können und mithin ihren Gutschein möglicherweise nicht nutzen können. Für viele Senioren sollte es eine letzte, größere Reise sein, auf die sie nunmehr lieber verzichten wollen. Als Beispiel hierfür sei die Beschwerde von Herrn P. aus Jena an die Verbraucherzentrale Thüringen angeführt:
Sehr geehrte Damen und Herren, so wie mir wird es nun mehreren Reisenden gehen: Meine Japanreise ab 04.O4.20 wurde von Wikingerreisen storniert. Nun will die Bundesregierung den Reiseunternehmen Gutscheine statt Geld ermöglichen. Ich bin 76 Jahre und will eigentlich keine Fernreise mehr unternehmen. Die 6112€ möchte ich natürlich nicht dem Reiseunternehmen spenden. Bitte setzen Sie sich vehement für uns Reisende ein. Gutscheine können an die ausgegeben werden, die sie auch in absehbarer Zeit nutzen wollen. Danke G. P.
Dass Verbraucher in der aktuellen Situation Unternehmen ein Zwangsdarlehen gewähren müssen, ist nicht fair und schon gar nicht sozialverträglich gegenüber den Verbrauchern.
Zusammenfassung
In der Krise müssen Verbraucher sich darauf verlassen können, dass ihre Rechte Bestand haben. Sie müssen darauf vertrauen können, dass Regelungen im Zusammenhang mit der Pandemie fair und sozialverträglich sind. Dies ist nicht gegeben, wenn Verbraucher zwangsweise verpflichtet werden, Unternehmen ein Darlehen im Form eines Gutscheines zu gewähren.
Die Verbraucherzentrale Thüringen e.V. begrüßt Maßnahmen der Bundesregierung, die die Folgen für Unternehmen infolge der Pandemie abfedern sollen. Diese dürfen aber nicht zu Lasten der Verbraucher gehen. Verbraucher sind auch von den Konsequenzen der Pandemie betroffen und bedürfen des Schutzes durch das Gesetz und den Gesetzgeber. Sie als Darlehensgeber und Refinanzierungsquelle für die Unternehmen anzusehen, ist nicht fair.