Abgesagte Veranstaltungen: Das gilt jetzt

Pressemitteilung vom
Zahlreiche Konzerte, Theateraufführungen und Unterhaltungsshows wurden abgesagt oder verschoben. Die Verbraucherzentrale Thüringen gibt Tipps, worauf Ticketbesitzer jetzt achten sollten, damit sie nicht auf ihren Kosten sitzenbleiben.
Konzert
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Die erste Monatshälfte im Teil-Lockdown liegt hinter den Verbrauchern. Noch ist nicht absehbar, wann die Einschränkungen für Freizeitveranstaltungen wegen Covid-19 wieder aufgehoben werden. Zahlreiche Konzerte, Theateraufführungen und Unterhaltungsshows wurden abgesagt oder verschoben. Die Verbraucherzentrale Thüringen gibt Tipps, worauf Ticketbesitzer jetzt achten sollten, damit sie nicht auf ihren Kosten sitzenbleiben.

„Verbraucher haben viel Verständnis für die gebeutelte Veranstaltungsbranche“, sagt Ralf Reichertz, Referatsleiter Recht bei der Verbraucherzentrale Thüringen. „Viele von ihnen lassen sich auf einen Gutschein für abgesagte Konzerte oder Theateraufführungen ein, obwohl sie dies nicht müssten und ein Recht auf Rückerstattung ihrer Ticketpreise hätten.“

Andere akzeptieren Ausweichtermine für verschobene Veranstaltungen – die dann schlimmstenfalls pandemiebedingt ein weiteres Mal ausfallen.

„Für viele Verbraucher ist die Grenze des Entgegenkommens erreicht. Sie haben Angst, auf ihren Kosten sitzen zu bleiben. Gerade in Krisenzeiten haben die wenigsten etwas übrig im Portemonnaie“, so Ralf Reichertz. „Die Verbraucherzentrale Thüringen rät ihnen, es nicht hinzunehmen, wenn ihnen die Rückerstattung verweigert wird. Auch Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden. Verbraucher sollten unbedingt auf eine Auszahlung ihrer Ticketpreise bestehen.“

Das müssen Ticketbesitzer bei Absagen beachten:

  • Der erneute Lockdown in der Unterhaltungsbranche trifft viele Verbraucher, die ihr Ticket bereits vor dem 8. März gekauft hatten. Veranstalter haben per Gesetz die Möglichkeit, Gutscheine für abgesagte Events zu erteilen, deren Tickets vor dem 8. März erworben wurden. Dieser Wertgutschein muss die volle Höhe des Ticketpreises umfassen. Wird er bis Ende 2021 nicht eingelöst, können Verbraucher ab 2022 die Auszahlung des Wertes vom Veranstalter verlangen.
    Bietet der Veranstalter seinen Kunden jedoch keinen Gutschein an, können diese ihn zur Rückerstattung der Kosten auffordern.
     
  • Wichtig: Für alle Ticketkäufe ab dem 8. März müssen sich Verbraucher nicht auf einen Gutschein einlassen und können ihr Geld zurückverlangen. Dazu sollten sie den Veranstalter mit einer Frist zur Zahlung auffordern.
     
  • Weigert sich der Veranstalter, Ticketkosten zurückzuerstatten, oder lässt er diese Frist verstreichen, kommt er in Verzug. Betroffene können ihm dann mit einem gerichtlichen Mahnverfahren drohen.
     
  • Gebucht für 2020, verschoben auf 2021? Wird Verbrauchern ein Ersatztermin vorgeschlagen, müssen sie sich nicht darauf einlassen. Sie haben die Karten für ein bestimmtes Datum erworben. Den Besuch zu einem anderen Termin müssen sie nicht akzeptieren.
     
  • Wer Tickets für Veranstaltungen in fernerer Zukunft jetzt schon zurückgeben möchte, obwohl die Veranstaltung vielleicht stattfindet, ist auf Kulanz angewiesen. Daher sollten diese Verbraucher hier die weitere Entwicklung noch abwarten.
     
  • Der Ticketverkäufer ist nicht der Veranstalter? Für die Rückerstattung Ihrer Kosten wenden Sie sich im Zweifel an den Vertragspartner, der auf dem Ticket vermerkt ist. In der Regel ist dies der Veranstalter. Wird eine Vorverkaufsstelle oder ein Online-Anbieter mit der Rückabwicklung beauftragt, können jedoch auch diese für die Rückerstattung zuständig sein.


Veranstaltung verschoben? Hier finden Verbraucher unseren Musterbrief für einen Rücktritt vom Vertrag und Forderung nach Rückerstattung des Kaufpreises.

 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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Im Folgenden finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für die Buchung einer kostenpflichtigen Beratung bei der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. über den Anbieter Terminland gelten.
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