Verbraucherzentrale mahnt Sparkasse Unstrut-Hainich ab

Die Verbraucherzentrale Thüringen hat die Sparkasse Unstrut-Hainich wegen der aus ihrer Sicht unzulässigen Kündigung von Prämiensparverträgen abgemahnt. Die Sparkasse hatte variabel verzinste Sparverträge mit der Begründung gekündigt, dass diese für sie „aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsumfeldes“ unwirtschaftlich geworden seien. Diese Argumentation entbehrt nach Auffassung der Verbraucherschützer jeglicher Grundlage.
Ein Gebäude mit einem Sparkassen-Logo.
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Mit der Abmahnung fordern sie die Sparkasse auf, die Vertragskündigungen zurückzunehmen.

Von den Kündigungen betroffen sind Verträge vom Typ „Sparkassen Vermögensplan“, bei denen die letzte vertraglich vereinbarte Prämienstufe noch nicht erreicht wurde. Eine Kündigung ist daher nach Ansicht der Verbraucherzentrale allein schon aus diesem Grund nicht zulässig.

Darüber hinaus bedarf eine ordentliche Kündigung durch die Sparkasse eines sachgerechten Grundes. Die Sparkasse begründet ihr Kündigungsrecht mit dem anhaltenden Niedrigzinsumfeld, die ein Fortführen der Verträge für sie wirtschaftlich unrentabel mache.

„Diese Argumentation entbehrt angesichts des derzeit bestehenden und voraussichtlich weiter steigenden Zinsniveaus jeder Grundlage“, betont Dirk Weinsheimer, Referatsleiter Rechtsdurchsetzung bei der Verbraucherzentrale Thüringen. „Mit dem Vorwand, eine Niedrigzinsphase läge noch immer vor und erzwinge eine Vertragskündigung, täuscht die Sparkasse nach Auffassung der Verbraucherzentrale ihre Kundinnen und Kunden. Denn die Niedrigzins-Phase ist spätestens seit der Erhöhung des Leitzinses durch die Europäische Zentralbank Ende 2022 passé.“

Die Kündigung der Prämiensparverträge sei damit laut dem Juristen nicht rechtmäßig. „Wir fordern die Sparkasse Unstrut-Hainich auf, ihre Sparenden anzuschreiben und die Kündigung ihrer Verträge zurückzunehmen“, so Weinsheimer.

Sparende sollen Kündigungen widersprechen

Wer eine Kündigung seines Prämiensparvertrages erhalten hat und dieser noch nicht widersprochen hat, sollte dies jetzt noch tun. Dazu können Betroffene auch den kostenlosen Musterbrief der Verbraucherzentrale nutzen.

Haben Verbraucher:innen bereits Widerspruch eingelegt und wurden von der Sparkasse abgewiesen, können sie sich an die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes oder an eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Thüringen wenden. Den Kontakt der Schlichtungsstelle finden Sie im Antwortschreiben der Sparkasse auf den Widerspruch oder unter: www.dsgv.de/schlichtungsstelle.

Sparkassenkund:innen mit einer Rechtsschutzversicherung, die Aussicht auf eine Deckungszusage haben und deren Selbstbeteiligung niedrig ist, können auch eine Klage gegen die Kündigung prüfen.

Bei weiteren Fragen können sich Verbraucher:innen an die Beratungs-stellen der Verbraucherzentrale in Mühlhausen, Brückenstraße 23, oder in Nordhausen, August-Bebel-Platz 6, wenden. Eine Beratung ist nur nach Terminvereinbarung unter Tel. (0361) 555 14 0 möglich. 

 

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Auszeichnung Verbraucherschule. Foto: Daniel Gebauer - vzbv

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