EEG-Reform: Das Wichtigste für Verbraucher

Pressemitteilung vom
Am 1. Januar 2021 sind Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Gleich an mehreren Stellen sind Verbraucher betroffen, die bereits selbst Strom aus Photovoltaik erzeugen oder dies in nächster Zeit beabsichtigen.
Eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach

Am 1. Januar 2021 sind Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Gleich an mehreren Stellen sind Verbraucher betroffen, die bereits selbst Strom aus Photovoltaik erzeugen oder dies in nächster Zeit beabsichtigen.

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Das EEG regelt die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen wie Solar- und Windenergie. Die Änderungen sollen dazu beitragen, dass mehr umweltfreundlicher Strom erzeugt und damit das Klima geschützt wird.

Netzanschluss kleiner Anlagen ohne Verzögerung möglich

Stromnetzbetreiber sind zum Anschluss von Photovoltaik-Anlagen verpflichtet. Reagiert ein Netzbetreiber nicht unverzüglich mit einem Zeitplan auf das Anschlussbegehren eines Verbrauchers, darf dieser spätestens nach einem Monat seine Anlage (bis 10,8 Kilowatt) anschließen.

EEG-Umlage für Eigenverbrauch entfällt bei vielen PV-Anlagen

Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt muss keine EEG-Umlage für den Eigenverbrauch gezahlt werden. Vorher lag die Grenze bei 10 Kilowatt. Für Anlagen über 30 Kilowatt fällt eine reduzierte EEG-Umlage von 2,6 Cent je Kilowattstunde an. Zum Vergleich: Für jede aus dem Stromnetz gelieferte Kilowattstunde müssen Verbraucher 6,5 Cent EEG-Umlage bezahlen.

Höhere Förderung von Mieterstrom

Bis zum Jahr 2030 soll die Menge an produziertem Solarstrom fast verdoppelt werden. Damit auch Mieter und Wohnungseigentümer den Strom aus der Sonne stärker nutzen können, wird der so genannte Mieterstromzuschlag erhöht. Außerdem wird die Mieterstromförderung auch für Solarstrom gewährt, der an Bewohner innerhalb desselben Quartiers geliefert wird. Der Mieterstrom darf sowohl vom Anlagebetreiber selbst, als auch von Dritten an Verbraucher geliefert werden.

Fortführung des Betriebs alter PV-Anlagen

Für Photovoltaik-Anlagen, die im Jahr 2001 oder früher in Betrieb genommen wurden, ist der Anspruch auf Förderung ausgelaufen. Die Regelungen des neuen Gesetzes ermöglichen es den betroffenen Anlagenbetreibern, weiterhin Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen. Hierfür erhalten sie keine Förderung mehr, aber den üblichen Marktpreis. Diese Übergangsregelung gilt bis 2027.

Weitere Fragen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz oder zu Photovoltaik-Anlagen generell beantworten die Energieberater der Verbraucherzentrale Thüringen. Derzeit findet die Beratung telefonisch statt. Termine können unter 0800 809 802 400 oder unter 0361 555140 (beide kostenfrei) vereinbart werden.

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Dank einer Kooperation mit dem Thüringer Umweltministerium und der Landesenergieagentur ThEGA sind die Beratungen in Thüringen kostenfrei.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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AGBs für das Buchen von Beratungsterminen über Terminland

Im Folgenden finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für die Buchung einer kostenpflichtigen Beratung bei der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. über den Anbieter Terminland gelten.