Das Wichtigste in Kürze:
- Verkäufer:innen müssen Sie beim Abschluss des Vertrages auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) deutlich hinweisen und Ihnen zuvor ermöglichen, sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen.
- Händigen Verkäufer:innen Ihnen die Bedingungen vor Vertragsschluss aus oder befinden sich diese gut sichtbar in den Vertragsformularen, reicht das grundsätzlich aus.
- Bei sogenannten "Massenverträgen", die ohne Kontakt mit dem Anbieter durch Inanspruchnahme einer Leistung zustande kommen, genügt ausnahmsweise ein deutlich sichtbarer Aushang.
Worauf muss ich bei Vertragsabschluss hinsichtlich der AGB achten?
Viele Unternehmen wollen in ihren Verträgen zum Beispiel Preise, Lieferfristen, Reklamationsrechte von Kund:innen oder Haftungsfragen einheitlich regeln und fassen sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zusammen. Ein Anbieter oder Verkäufer kann sich grundsätzlich nur dann auf sein sogenanntes "Kleingedrucktes", also seine AGB, berufen, wenn er Sie beim Abschluss des Vertrags deutlich darauf hingewiesen hat und Sie die Möglichkeit hatten, die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen.
Händigt der Verkäufer Ihnen die Bedingungen vor Ihrer Unterschrift aus oder befinden sich diese gut sichtbar in den Vertragsformularen, reicht das in jedem Fall aus.
Ein Anbieter kann Sie auch schriftlich auf seine AGB hinweisen. Der Hinweis muss jedoch so angeordnet und gestaltet sein, dass Sie ihn auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen können.
Ein Verweis auf einem Dokument wie etwa
- eine Eintrittskarte,
- ein Fahrschein,
- ein Flugticket,
- eine Auftragsbestätigung oder
- ein Lieferschein,
das Ihnen erst nach dem Vertragsschluss ausgehändigt wird, reicht grundsätzlich nicht aus, da Sie bereits vor dem Abschluss des Vertrages auf die AGB des Unternehmers hingewiesen werden müssen.
Ausnahmsweise genügt ein Verweis durch einen deutlich sichtbaren Aushang, wenn ein ausdrücklicher Hinweis durch den Unternehmer nach der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist. Insbesondere bei den sogenannten "Massenverträgen", die ohne Kontakt mit dem Anbieter zustande kommen, wird dies überwiegend angenommen. Massenverträge gelten zum Beispiel bei
- Automaten- oder Parkplatzbenutzung,
- Kino, Theater, Sportveranstaltungen.
- Dies gilt auch in Supermärkten oder Kaufhäusern.
Allerdings muss der Aushang so angebracht sein, dass er nicht übersehen werden kann und sich an dem Ort befinden, wo der Vertrag abgeschlossen wird. Dieser Hinweis genügt in der Regel, wenn die AGB dann zur Einsicht zum Beispiel an der Kasse bereit gehalten werden.
Darf ein Händler nachträglich die AGB ändern?
Will ein Händler oder Dienstleister seine Bedingungen nach Vertragsschluss ändern, muss er Sie darüber besonders informieren. Dazu kann er beispielsweise in einem Schreiben die geänderten Passagen in Fettdruck hervorheben. Die Änderung ist nur wirksam, wenn Sie ihr zustimmen.
Doch Vorsicht: Auch Schweigen kann ein "Ja" zu den neuen Bedingungen bedeuten. Vorausgesetzt, der Unternehmer weist Sie in der Änderungsmitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hin und gibt Ihnen eine angemessene Zeit zum Widerspruch. Davon ausgenommen sind spätestens seit dem Postbank-Urteil die Einführung von Preisanpassungsklauseln oder ähnlich grundlegende Vertragsänderungen. Hier benötigt es einer ausdrücklichen Zustimmung des Vertragspartners.
Sind Sie nicht einverstanden und widersprechen Sie schriftlich, bleibt es bei den alten AGB. Da der Anbieter aber kein Interesse mehr an einer Vertragsfortführung zu den alten Konditionen haben wird, müssen Sie mit einer Kündigung des Vertrages rechnen. Dafür gelten die normalen vertraglichen Kündigungsfristen, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat der Anbieter nicht.
Gerade bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es immer wieder zum Streit zwischen Käufer:innen und Verkäufer:innen. Oftmals greifen die AGB zu massiv in die gesetzlich garantierten Rechte der Kunden ein. Längst nicht jede Klausel hat Bestand vor Gericht. Im Streitfall helfen die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen in den verschiedenen Bundesländern.