Ermittlung des Gesamtsparbeitrages
Um die Zulagen ungekürzt zu erhalten, muss der Sparbeitrag pro Jahr vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres betragen - und zwar maximal jährlich 2.100,00 Euro und mindestens 60,00 Euro (Sockelbetrag) pro Jahr.
Ermittlung des Mindesteigenbeitrages
Vom ermittelten Gesamtsparbeitrag werden die Zulagen abgezogen. Nur wenn der so festgestellte Mindesteigenbeitrag gespart wird, gibt es die Zulagen ungekürzt. Bei Unterschreitung wird die Zulage im Verhältnis des tatsächlich gezahlten Eigenbeitrages gekürzt. Ein Beispiel:
Mindestens |
Maximal |
|
---|---|---|
Gesamtsparleistung 4% von 35.000,00 Euro |
1.400,00 Euro |
2.100,00 Euro |
./. Grundzulage |
175,00 Euro |
175,00 Euro |
./. Kinderzulage2 |
0,00 Euro |
0,00 Euro |
= Eigenbeitrag3 |
1.225,00 euro |
1.925,00 Euro |
1.) Single mit rentenversicherungspflichtigem Bruttoeinkommen im Vorjahr von 35.000,00 Euro
2.) je nach kindergeldberechtigtem Kind entsprechend dem Geburtsjahr des Kindes: 185,00 Euro bei Geburt vor 2008 oder 300,00 Euro bei Geburt ab 2008
3.) Hinweis: Mögliche Steuerersparnisse durch Abzug von Sonderausgaben werden bei dieser Beispiel-Berechnung nicht berücksichtigt.
Zulagen für unmittelbar Förderberechtigte ohne Mindestbeitrag sieht das Gesetz nicht vor. Daher müssen alle, deren eigener Beitrag durch Abzug der Zulagen unterhalb des Sockelbetrags von 60,00 Euro pro Jahr liegt, mindestens diese 60,00 Euro sparen.
Beispiel: Das rentenversicherungspflichtige Bruttoeinkommen des Vorjahres beträgt 10.000 Euro. Vier Prozent davon sind 400,00 Euro. Zur Grundzulage in Höhe von 175,00 Euro kommen Kinderzulagen für zwei Kinder hinzu, die vor 2008 geboren sind: jeweils 185,00 Euro. Insgesamt besteht ein Anspruch auf 545,00 Euro Zulagen. Die Zulagen sind in diesem Fall höher als der ermittelte Gesamtsparbeitrag. Aufgrund der Regelung "keine Förderung ohne eigenen Beitrag" müssen 60,00 Euro als eigene Mittel gespart werden, um den Anspruch auf Zulagen zu realisieren.
Ändern sich die Familien-, Arbeits- oder Einkommensverhältnisse wird der gesparte Mindesteigenbeitrag eventuell zu niedrig, mit der Konsequenz gekürzter Zulagen.
Überprüfen Sie am Ende des jeweiligen Beitragsjahres, ob der aktuelle Eigenbeitrag für das Folgejahr ausreichend ist, die Ihnen zustehenden Zulagen ungekürzt zu erhalten! Falls nicht, passen Sie den Eigenbeitrag entsprechend an. Die Höhe des rentenversicherungspflichtigen Bruttojahreseinkommens finden Sie in der Regel in der Lohn- und Gehaltsabrechnung des Monats Dezember.