Der deutsche Reiseveranstalter Thomas Cook GmbH hat am Mittwoch Insolvenzantrag gestellt. Nach Unternehmensangaben vom Donnerstag werden ebenso für die Thomas Cook Touristik GmbH und die Bucher Reisen & Öger Tours GmbH Insolvenzanträge gestellt werden. Ob auch weitere Gesellschaften betroffen sind, werde in den nächsten Tagen geprüft und in Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter entschieden werden, heißt es auf der Internetseite von Thomas Cook.
Für die Cook-Marken Thomas Cook Signature, Neckermann Reisen, Bucher Reisen, Öger Tours und Air Marin ist der Geschäftsbetrieb eingestellt. Der britische Mutterkonzern der Gruppe hatte bereits am Montag Insolvenz angemeldet. Mit dem Schritt, zu dem sich nun auch die deutsche Tochter gezwungen sah, klären sich zumindest viele Unsicherheiten, mit denen Urlauber seit Montag konfrontiert waren.
Reisen mit Thomas Cook, Neckermann Reisen, Öger Tours, Air Marin und Bucher Reisen werden erstmal nicht stattfinden. Verbraucher, die bei diesen Veranstaltern eine Pauschalreise gebucht haben, müssen sich nun an den Sicherungsgeber wenden. Wer Sicherungsgeber ist, steht auf dem Sicherungsschein. Diese Versicherung oder Bank erstattet den Schaden. Ob der Geschäftsbetrieb wieder aufgenommen wird, entscheidet der Insolvenzverwalter. Dieser steht aktuell noch nicht fest.
Wer eine Pauschalreise gebucht hat und sich bereits im Urlaub befindet, sollte jetzt als erstes ebenfalls den Sicherungsgeber kontaktieren. Mit ihm muss abgestimmt werden, ob die Reise fortgesetzt werden kann oder abgebrochen werden muss. Bei einem vorzeitigen Abbruch wählt der Sicherungsgeber, ob er oder der Reisende selbst den Rückflug organisiert. „Steigen Sie also auf keinen Fall voreilig in den nächsten Flieger“, rät Ralf Reichertz, Jurist bei der Verbraucherzentrale Thüringen. „Sie könnten dann auf Kosten sitzen bleiben.“ Kosten für die entgangenen Reiseleistungen (Reisetage, Ausflüge oder ähnliches) können Pauschalreisende beim Sicherungsgeber geltend machen.
Wer jetzt bereits am Urlaubsort ist, aber nur das Hotel oder den Flug über Thomas Cook oder die genannten Marken gebucht hat, kann finanziellen Schaden nur bei der Insolvenztabelle anmelden. „Dazu muss aber erst ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Das kann einige Wochen dauern“, erläutert Ralf Reichertz. Selbst organisierte Reisen sind nicht über den Sicherungsschein abgedeckt. Dieser wird nur bei Pauschalreisen ausgestellt.
Wer eine bevorstehende Reise bereits anteilig bezahlt hat, kann diese Summe beim Sicherungsgeber (Pauschalreise) oder später bei der Insolvenztabelle (bei Einzelbuchungen wie Nur-Flug) anmelden. Lastschriften können grundsätzlich innerhalb von acht Wochen zurückgeholt, Kreditkartenzahlungen über das Chargeback-Verfahren rückgängig gemacht werden. Betroffene Verbraucher sollten hier am besten unverzüglich handeln. Es könnte allerdings sein, dass ein späterer Insolvenzverwalter Zahlungen wieder einfordert, die bereits vor dem heutigen Mittwoch geleistet wurden.
Wer als Pauschalreisender in dieser Woche an einem Flughafen gestrandet ist, weil er von der Airline nicht mitgenommen wurde, sollte sich ebenfalls an den Sicherungsgeber wenden. „Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Solange die deutsche Thomas Cook keine Insolvenz angemeldet hatte, hätten die Airlines die Fluggäste transportieren müssen“, sagt Ralf Reichertz. „Die Thomas Cook GmbH hatte die Verträge schließlich nicht gekündigt. Allein die Ankündigung, dass die Flüge nicht stattfinden können, ist keine Rechtsgrundlage.“
Flüge mit Condor werden vorerst aufrechterhalten. Hier ist eine Insolvenz vorläufig abgewendet.