1N Telecom: Neue Inkasso-Briefe sorgen für Ärger

Pressemitteilung vom
Aktuell verschickt die TPI Investment GmbH Inkasso-Schreiben an Verbraucher:innen – wegen angeblicher Verträge mit der 1N Telecom. Auch wenn die Ansprüche oft zweifelhaft sind, rät die Verbraucherzentrale Thüringen: Nicht ignorieren! Selbst wer überzeugt ist, nie einen Vertrag abgeschlossen zu haben, sollte das Schreiben nicht unbeantwortet lassen.
Eine Frau schaut erschrocken auf einen Brief und hebt ihre Brille hoch.
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Ein neues Inkasso-Schreiben verunsichert derzeit auch in Thüringen Verbraucher:innen. Die TPI Investment GmbH behauptet, die Forderungen der 1N Telecom GmbH übernommen zu haben. In einem der Verbraucherzentrale Thüringen vorliegenden Schreiben fordert das Unternehmen aus Essen von einem Verbraucher rund 420 Euro zuzüglich Mahngebühren und Zinsen. Das Schreiben bezieht sich auf angeblich offene Forderungen aus einem DSL-Vertrag, der mit der 1N Telekom abgeschlossen worden sein soll. 

„Auch wenn die Forderungen in vielen Fällen vermutlich unbegründet sind, sollten Sie dennoch aktiv werden. Und zwar unabhängig davon, ob sie Kontakt mit 1N Telecom hatten oder nicht“, sagt Ralf Reichertz, Jurist bei der Verbraucherzentrale Thüringen.

Abtretungsurkunde anfordern

Wenn die TPI Investment GmbH behauptet, die Forderung von 1N Telecom übernommen zu haben, muss sie dies mit einer gültigen Abtretungsurkunde belegen können. „Fordern Sie diese Urkunde von TPI Investment schriftlich per Einschreiben an“, rät Ralf Reichertz. „Solange sie Ihnen nicht vorliegt, sind Sie nicht verpflichtet zu zahlen.“ Ein passender Musterbrief steht auf der Website der Verbraucherzentrale Thüringen bereit.

Kein Vertrag, keine Zahlung

Wer sicher ist, nie einen Vertrag mit der 1N Telecom abgeschlossen zu haben oder wer diesen rechtzeitig widerrufen hat, muss die geforderte Summe nicht bezahlen. Wichtig: Auch in diesem Fall sollten Betroffene TPI Investment schriftlich darüber informieren – am besten per Einschreiben.

„Senden Sie eine Kopie Ihres Widerrufs – und falls vorhanden auch den Versandnachweis – per Einschreiben an die TPI Investment“, so Ralf Reichertz. Denn: „Bei bestrittenen Forderungen darf das Unternehmen keine Daten an Auskunfteien wie die SCHUFA weiterleiten. Und es muss die Ansprüche im Zweifel gerichtlich durchsetzen, wofür es den Vertragsschluss nachweisen muss.“ 

Wichtig ist zudem: Alle Einwände, die Verbraucher:innen schon gegenüber der 1N Telecom erhoben haben, können sie auch gegenüber der TPI Investment GmbH geltend machen.

Achtung bei Mahnbescheid vom Gericht

Falls die TPI Investment GmbH ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet und Verbraucher:innen daraufhin einen Mahnbescheid vom Amtsgericht erhalten, müssen die Betroffenen innerhalb von 14 Tagen widersprechen. „Andernfalls kann die Forderung zwangsweise vollstreckt werden – selbst wenn sie unberechtigt ist“, warnt der Verbraucherschützer. 

Wer unsicher über das weitere Vorgehen ist, kann sich bei der Verbraucherzentrale Thüringen individuell beraten lassen. Ein Termin kann unter Tel. (0361) 555 14 0 oder online unter www.vzth.de/beratung vereinbart werden.

Hintergrund: 1N Telecom bereits mehrfach verklagt

Die 1N Telecom ist bereits mehrfach negativ in Erscheinung getreten. Zwischen Januar 2023 und März 2025 gingen bei den Verbraucherzentralen bundesweit rund 14.000 Beschwerden über das Unternehmen ein. Allein in Thüringen unterstützte die Verbraucherzentrale in diesem Zeitraum rund 830 Betroffene bei Problemen mit 1N Telecom.

Die Verbraucherzentralen haben bislang 17 verschiedene Verfahren gegen die 1N Telecom eingeleitet. Einige davon konnten erfolgreich vor Gericht durchgesetzt werden. So hat der Bundesgerichtshof im Juli 2025 (Az. III ZR 59/24) in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Thüringen entschieden: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der 1N Telecom sind unwirksam, wenn sie nicht direkt beigefügt wurden – sondern nur per Link abrufbar waren. Dies führt in bestimmten Fällen dazu, dass die Schadensersatzforderung wegen der unwirksamen Klausel unbegründet ist.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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