Geplatzte Wasserleitungen im Winter, Fußgänger, die auf glatten Gehwegen stürzen oder rutschende Schneebretter: Besser, man ist gegen teure Schäden entsprechend abgesichert. Worauf zu achten ist, sagt die Verbraucherzentrale Thüringen.
Die richtige Versicherung ist zwar nützlich, um die finanziellen Folgen abzufangen, doch sie entbindet nicht von bestimmten Pflichten. Dazu gehört es u.a., die Gehwege von Schnee und Eis frei zu halten. Denn mit den ersten Flocken beginnt auch der Winterdienst vor der eigenen Haustür, entweder für Mieter oder Hauseigentümer. Kommt nämlich ein Fußgänger auf schneebedecktem Weg zu schaden, kann er Ersatzansprüche demgegenüber geltend machen, der die Räumpflicht versäumt hat. "Eine Haftpflichtversicherung sollte daher für jeden zum Standard gehören", sagt Ilona Thrän, Beraterin der Verbraucherzentrale Thüringen.
Ist der Weg geräumt und ein Passant kommt dennoch zu Fall, dann springt die gesetzliche Unfallversicherung ein wenn der Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder nach Hause passiert ist. Auch die private Unfallversicherung kann dafür und für ähnliche Ausrutscher aufkommen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung greift hingegen dann, wenn die Arbeitskraft krankheits- bzw. unfallbedingt dauerhaft eingeschränkt ist (ab 50 Prozent Behinderungsgrad).
Ein Blick auf die Dächer lohnt sich ebenfalls. Brechen sie bei Garagen oder Wintergärten unter dem Schneedruck zusammen, dann greift nicht automatisch die Gebäudeversicherung. Dafür ist die Police für Elementarschäden da, die auch für Folgen von Naturkatastrophen zahlt. Lösen sich Schneebretter oder Eiszapfen und verletzen Personen, dann springt bei Mietern die Haftpflichtversicherung ein bzw. bei vermieteten Gebäuden die Grundbesitzerhaftung, sofern den Verantwortlichen eine Schuld trifft.
Bei Wasserrohren, die durch den Frost platzen können, steht oftmals die Wohnung schnell unter Wasser. Im Normalfall übernehmen Hausrat- und Gebäudeversicherungen den Schaden. Das kommt jedoch auf den Einzelfall an, denn der Versicherer kann die Zahlung auch verweigern, wenn Selbstverschulden vorliegt.