Pflegereform: Leistungskürzung bei Zusatzversicherung unzulässig

Pressemitteilung vom
Versicherer dürfen bestehende Pflegezusatzversicherungen an die neuen Pflegegrade der gesetzlichen Pflegeversicherung anpassen – auch wenn die Beiträge dadurch steigen. Wichtig: Leistungen dürfen bei der Umstellung nicht einseitig gekürzt werden. Daran halten sich jedoch nicht alle Versicherer. Die Verbraucherzentrale Thüringen rät deshalb, vorhandene Verträge genau zu prüfen.

Versicherer dürfen bestehende Pflegezusatzversicherungen an die neuen Pflegegrade der gesetzlichen Pflegeversicherung anpassen – auch wenn die Beiträge dadurch steigen. Wichtig: Leistungen dürfen bei der Umstellung nicht einseitig gekürzt werden. Daran halten sich jedoch nicht alle Versicherer. Die Verbraucherzentrale Thüringen rät deshalb, vorhandene Verträge genau zu prüfen.

Off
  • Pflegereform 2017 erfordert Anpassung der Zusatzversicherung
  • Feste Regeln für die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade
  • Einige Versicherer halten Vorgaben nicht ein

Bei der Umstellung der Verträge von bisher drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade gelten feste Regeln. So wird unter anderem aus der Pflegestufe III der Pflegegrad 4. "Hat der Versicherer beispielsweise für diese Pflegestufe bisher 100 Prozent des versicherten Tagegelds zugesagt, muss er künftig auch für den Pflegegrad 4 dieses Tagegeld zahlen", erklärt Andreas Behn, Verbraucherzentrale Thüringen. Einige Versicherer halten sich jedoch nicht an diese Vorgaben.

Ein den Verbraucherzentralen vorliegender Vertrag sah bisher für die Pflegestufe III 100 Prozent des versicherten Tagegelds vor. Nach der Änderung erhält der Versicherte im Pflegegrad 4 nur noch 40 Prozent des versicherten Tagegeldes und erst ab Pflegegrad 5 die vollen 100 Prozent. "Diese Umstellung ist nach unserer Auffassung nicht zulässig. Der Versicherer hätte für den Pflegegrad 4 das bisherige Tagegeld vorsehen müssen, auch wenn der Beitrag dadurch gestiegen wäre", sagt Behn. "Daneben ist es Versicherern natürlich erlaubt, Kunden günstigere Tarifvarianten mit reduzierten Leistungen anzubieten."

Erfolgt die Umstellung nicht korrekt, sollten sich Betroffene an ihren Versicherer wenden und schriftlich um Anpassung des Vertrags bitten, gemäß gesetzlicher Vorgaben. Von einer vorschnellen Kündigung rät Andreas Behn von der Verbraucherzentrale hingegen ab. "Bei Neuabschluss einer Pflegezusatzversicherung wird meist ein höherer Beitrag fällig und bereits gezahlte Beiträge erhält der Versicherte nicht zurück."

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Ratgeber-Tipps

Pflege zu Hause
Angehörige sind der größte Pflegedienst! Denn rund 2,6 Millionen Pflegebedürftige werden zu Hause gepflegt, Tendenz…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Auszeichnung Verbraucherschule. Foto: Daniel Gebauer - vzbv

Auszeichnung als Verbraucherschule: Jetzt bewerben!

Die Auszeichnung Verbraucherschule geht in eine neue Runde: Schulen, die ihrer Schülerschaft Alltagskompetenzen vermitteln, können sich ab sofort als Verbraucherschule bewerben. Die Bewerbungsfrist läuft bis zum 1. Dezember 2023.
Ein Mann hält ein Smartphone in der Hand und tippt mit dem Zeigefinger darauf.

Bonify-App: Datenschutz im Auge behalten

Was ist die neue Bonify-App und wie will die App Menschen dabei unterstützen, die eigene Kreditwürdigkeit zu verbessern? Wir beantworten die wichtigsten Fragen und erläutern, warum wir das kritisch sehen.
Eine Fahrradfahrerin vor dem Reichstag.

Halbzeitbilanz des vbzv: Ampel hinkt bei Verbraucherthemen hinterher

Seit rund 2 Jahren regiert die Ampelkoalition. Zur Halbzeit zieht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Bilanz. Es gibt zwar Positives zu vermelden. Bei vielen Themen sieht der vzbv aber weiter offene Baustellen, wenn die Regierung Wirtschaft und Verbraucher:innen gleichermaßen stärken will.