- Die Sparkasse Altenburger Land hat angekündigt, sich von 6000 langfristig angelegten Prämiensparverträge zu trennen.
- Sie beruft sich dabei auf ein BGH-Urteil, wonach eine Kündigung dann rechtmäßig sein soll, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist.
- Die Verbraucherzentrale Thüringen sieht diese Bedingung nicht erfüllt und rät Betroffenen, der Kündigung zu widersprechen.
Niedrigzinsen am Kapitalmarkt würden langfristig angelegte Sparverträge für Geldinstitute unrentabel machen. So jedenfalls begründet die Sparkasse Altenburger Land, warum sie 6000 Prämiensparverträge kündigen will. Die Verbraucherzentrale Thüringen rät betroffenen Sparkassen-Kunden, das nicht hinzunehmen.
„Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen sind diese Kündigungen unrechtmäßig. Zwar dürfen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes unbefristete Prämiensparverträge grundsätzlich gekündigt werden (Az. XI ZR 345/18). Dies aber nur, wenn alle vereinbarten Prämien bereits gezahlt wurden“, sagt Andreas Behn, Referatsleiter Versicherungen und Finanzen bei der Verbraucherzentrale Thüringen. Laut Medienberichten wurden jedoch bei keinem der durch die Sparkasse Altenburger Land gekündigten Sparverträge alle vereinbarten Prämien ausgezahlt.
„Betroffene sollten die Kündigung keinesfalls hinnehmen, sondern schriftlich Widerspruch einlegen“, betont Andreas Behn. Für den Widerspruch steht ihnen unser Musterbrief unter www.vzth.de/musterbriefe kostenlos zur Verfügung.
Bei weiteren Fragen zum Thema können sich Verbraucher direkt an unsere Beratungsstellen in Altenburg, Dostojewskistraße 6, oder in Gera, Humboldtstraße 14, wenden. Eine Beratung ist nur nach Terminvereinbarung unter Tel. (0361) 555 14 0 bzw. (0365) 8310110 möglich.