Schlichter: Volksbank Gera Jena Rudolstadt darf Verträge nicht anpassen

Pressemitteilung vom
Die Volksbank Gera Jena Rudolstadt will langfristige Sparverträge auf ein niedrigeres Zinsniveau herabschrauben. Das ist unzulässig. Dieser Ansicht ist nicht nur die Verbraucherzentrale Thüringen. Die zuständige außergerichtliche Schlichtungsstelle bestätigt nun: Die Verträge müssen Bestand haben.
Unterzeichnung eines Vertrags
  • Die Volksbank eG Gera Jena Rudolstadt will langfristige Sparverträge auf ein niedrigeres Zinsniveau herabschrauben. Das ist unzulässig. 
  • Das sieht nicht nur die Verbraucherzentrale Thüringen so, sondern auch die zuständige außergerichtliche Schlichtungsstelle.
  • Verbraucherzentrale fordert: Anpassungen stoppen und zurücknehmen
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Aktualisierung vom 8. März 2019
Die Volksbank Gera Jena Rudolstadt hat mittlerweile angekündigt, den Schlichterspruch nicht akzeptieren zu wollen. Für Verbraucher mit einer entsprechenden Zusage ihrer Rechtsschutzversicherung ist nun eine Klage denkbar.
 

Die Volksbank Gera Jena Rudolstadt eG muss gut verzinste Sparverträge unverändert weiterführen. Eine Anpassung, die den Kunden schlechterstellt, ist unzulässig. In aktuellen Fällen handelt es sich um die Produkte VR-Sparplan und VR-RentePrivat mit einer Laufzeit von 24 Jahren.

Die Verbraucherzentrale Thüringen rät Betroffenen bereits seit einiger Zeit, sich gegen das Vorgehen der Volksbank zu wehren. Das haben Verbraucherinnen und Verbraucher auch getan. Die Volksbank wies deren Widerspruch jedoch zurück. Daraufhin wandten sich die Betroffenen auf Anraten der Verbraucherzentrale an die außergerichtliche Schlichtungsstelle des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken.

Erste Schlichtungssprüche sind nun gesprochen. Sie bekräftigen die Auffassung der Verbraucherschützer: Die Volksbank Gera Jena Rudolstadt sei auf Grundlage der von ihr angeführten Argumente weder berechtigt, zu kündigen, noch dürfe sie eine Anpassung der Verträge verlangen.

„Wir fordern die Volksbank Gera Jena Rudolstadt auf, den Schlichterspruch anzuerkennen und diese Verträge unangetastet zu lassen“, sagt Andreas Behn, Referatsleiter Finanzen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Thüringen. „Sollten bereits Anpassungen vorgenommen worden seien, verlangen wir, dass diese zurückgenommen werden.“

Schlechteren Konditionen zustimmen sollte beispielsweise auch ein Verbraucher aus einem Dorf bei Saalfeld. Seinen Sparvertrag hatte er im Jahr 2004 geschlossen, als Beitrag zur privaten Altersvorsorge. Monatlich sparte er 50 Euro. Inklusive Bonusleistungen liegt der vereinbarte effektive Zins bei knapp über 5 Prozent – einem für heutige Verhältnisse hohen Niveau. Durch die Anpassung hätte er auf rund 3000 Euro verzichtet.

In ihren versendeten Schreiben beruft sich die Volksbank Gera Jena Rudolstadt auf die „wirtschaftlichen Rahmenbedingungen“, die sich „so gravierend verändert haben, dass die Fortführung des Vertrages nach kaufmännischen Grundsätzen nicht mehr zu rechtfertigen“ sei. Die Störung der Geschäftsgrundlage (Paragraf 313 Bürgerliches Gesetzbuch) rechtfertige die Zinsanpassung – abhängig von der jeweiligen Vertragsgestaltung.

Laut Paragraf 313 kann eine Partei die Vertragsanpassung verlangen, wenn sich die Umstände so schwerwiegend geändert haben, dass beide Parteien unter diesen Umständen den Vertrag nie geschlossen hätten.

Verbraucherzentrale Thüringen und Schlichtungsstelle lassen das im Fall der Volksbank Gera Jena Rudolstadt nicht gelten: Das Risiko, dass sich das generelle Zinsniveau zu ihrem Nachteil entwickelt, müsse eine Bank einkalkulieren und tragen, erläutert Andreas Behn. Der Schlichtungsspruch ist kein Urteil und somit rechtlich nicht bindend.

Unser Rat: Schriftlich und nachweisbar widersprechen

Verbrauchern empfiehlt Andreas Behn:

  • Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.
  • Gehen Sie auf keine der angebotenen Alternativen ein.
  • Widersprechen Sie der Vertragsanpassung schriftlich und nachweisbar.
  • Wenden Sie sich an den Ombudsmann der Schlichtungsstelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken oder an eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Thüringen.

     

Die Verbraucherzentrale Thüringen berät zu Finanzdienstleistungen und Versicherungen.

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