Sparkassen-Kunden sollten Zinsanpassungen prüfen

Pressemitteilung vom
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen ist die Kündigung der Prämiensparverträge jedoch unzulässig, weil die Sparkasse die Verträge nicht kündigen darf, bevor sie die letzte der für 25 Jahre vereinbarten Prämien gezahlt hat.
Ein Ordner mit Unterlagen auf einem Tisch
  • Gegen die vorzeitige Kündigung ihrer Prämiensparverträge haben viele Kunden der Eichsfeld-Sparkasse Widerspruch eingelegt – und darauf jetzt eine Ablehnung erhalten.
  • Die Verbraucherzentrale Thüringen rät Betroffenen, nicht aufzugeben, sondern sich an die Schlichtungsstelle der Sparkassen zu wenden.
  • Sparkassen-Kunden sollten außerdem die Zinsen für ihre Prämiensparverträge nachrechnen lassen – sonst könnten ihnen hohe Zinsansprüche entgehen.
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Prämiensparern können Zinsansprüche entgehen
 

  • Gegen die vorzeitige Kündigung ihrer Prämiensparverträge haben viele Kunden der Eichsfeld-Sparkasse Widerspruch eingelegt – und darauf jetzt eine Ablehnung erhalten.
  • Die Verbraucherzentrale Thüringen rät Betroffenen, nicht aufzugeben, sondern sich an die Schlichtungsstelle der Sparkassen zu wenden.
  • Sparkassen-Kunden sollten außerdem die Zinsen für ihre Prämiensparverträge nachrechnen lassen – sonst könnten ihnen hohe Zinsansprüche entgehen.
     

Die Eichsfeld-Sparkasse hat den Widerspruch vieler Verbraucher abgeschmettert, die sich gegen eine Kündigung ihrer Prämiensparverträge gewehrt haben. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen ist die Kündigung der Prämiensparverträge jedoch unzulässig, weil die Sparkasse die Verträge nicht kündigen darf, bevor sie die letzte der für 25 Jahre vereinbarten Prämien gezahlt hat.

„Bankkunden sollten auch nach der Ablehnung ihres Widerspruches durch die Eichsfeld-Sparkasse nicht aufgeben“, sagt Andreas Behn, Referatsleiter für Finanzen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Thüringen. Die Sparkasse hatte in ihren Antwortschreiben damit argumentiert, dass eine Kündigung des Sparvertrages nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen sei und sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes berufen.

„Sparkassen-Kunden haben das Recht, dass ihre Prämiensparverträge mindestens solange fortgeführt werden, bis die letzte vereinbarte Prämie gezahlt wurde – und das ist nach 25 Jahren“, betont Andreas Behn. Alle Verbraucher, deren Sparvertrag gekündigt wurde, sollten daher trotzdem schriftlich Widerspruch gegen die Kündigung einlegen. Sparkassen-Kunden, die dies bereits getan und eine Ablehnung ihres Geldinstituts erhalten haben, sollten sich an die Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband unter www.dsvg.de/schlichtungsstelle wenden. Das Schlichtungsverfahren ist für Sparkassen-Kunden kostenlos.

Prämiensparern können Zinsansprüche entgehen

Die Verbraucherzentrale Thüringen weist außerdem darauf hin, dass in vielen Prämiensparverträgen und Riester-Banksparplänen die variablen Zinsen falsch angepasst wurden. „Die Sparkassen haben an viele ihrer Kunden zu wenig Zinsen gezahlt“, so Finanzexperte Andreas Behn. „Nachberechnungen der Verbraucherzentralen ergaben zum Teil vierstellige Zinserstattungsansprüche.“

Verbraucher sollten ihre Sparverzinsung dringend bei ihrer Sparkasse nachrechnen und zu wenig gezahlte Zinsen auszahlen lassen. Umfangreiche Informationen zur Zinsanpassung stellt die Verbraucherzentrale Thüringen auf ihrer Internetseite unter www.vzth.de zur Verfügung. Dort steht unter www.vzth.de/musterbriefe auch ein Musterbrief („Zinsänderungen im Sparvertrag“) bereit.

Die Verbraucherzentrale verweist auch auf einen Fachartikel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf deren Internetseite www.bafin.de. Die BaFin hatte die Sparkassen dazu aufgerufen, „von sich aus auf ihre Kunden“ zuzugehen und tragbare Lösungen zu finden. Dass Nichtstun von Banken und Sparkassen angesichts unwirksamer Klauseln sei dagegen ein aufsichtsrelevanter Missstand.

 

Unterstützung bei Fragen zur Kündigung von Prämiensparverträgen, zum Schlichtungsverfahren oder zur Nachberechnung der Zinsansprüche erhalten Verbraucher auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Thüringen (zentrale Terminvergabe unter Tel. 0361 555 14 0). Achtung: Die Verbraucherzentrale Thüringen führt selbst keine Zinsberechnung durch.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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