Negativzins bei Sparkassen-Girokonten unzulässig

Pressemitteilung vom
Seit einem Monat erhebt die Sparkasse Mittelthüringen laut Medienberichten bei Neukunden ab einer bestimmten Einlagenhöhe Gebühren. Während für bestehende Konten alles unverändert bleibt, soll für neu eröffnete Konten ein Verwahrentgelt verlangt werden.
Ein Ordner mit Unterlagen auf einem Tisch
  • Die Sparkasse Mittelthüringen erhebt laut Medienberichten seit Februar 2020 ein Verwahrentgelt für Girokonten bei Neukunden ab einer bestimmten Einlagenhöhe.
  • Dieses Verwahrentgelt entspricht de facto einem Negativzins auf Einlagen, was rechtlich unzulässig ist.
  • Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen ist dies auch deshalb unrechtmäßig, weil Girokonten-Besitzer neben der normalen Kontoführungsgebühr so doppelt zur Kasse gebeten werden.
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Seit einem Monat erhebt die Sparkasse Mittelthüringen laut Medienberichten bei Neukunden ab einer bestimmten Einlagenhöhe Gebühren. Während für bestehende Konten alles unverändert bleibt, soll für neu eröffnete Konten ein Verwahrentgelt verlangt werden. Die Verbraucherzentrale Thüringen ist der Ansicht, dass die Vereinbarung eines Verwahrentgeltes durch Preisaushang oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen unzulässig ist.

„Ein Geldinstitut darf neben dem Kontoführungsentgelt keine weitere Gebühr für die Verwaltung von Einlagen verlangen“, sagt Andreas Behn, Referatsleiter Finanzen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Thüringen. „Dies kommt einer doppelten Bepreisung einer identischen Leistung gleich – und das ist in unseren Augen unrechtmäßig.“ Denn mit Kontoführungs- und Verwahrentgelt würde faktisch dieselbe Verwaltungsleistung abgerechnet.

Zu diesem Ergebnis kommt auch das LG Tübingen in seinem Urteil vom 25.5.2018, 4 O 225/17: „Sowohl die Kontoführungsgebühr als auch die negative Verzinsung sollen den Aufwand bezogen auf die Verwaltung vergüten als auch einen Gewinn auf Seiten des Kreditinstitutes erzielen. Eine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte (Sonder-) Leistung der Bank steht der Negativverzinsung, wie schon dargelegt worden ist, gerade nicht gegenüber. Aus diesem Grund handelt es sich um eine doppelte Bepreisung einer identischen Leistung, die den Kunden unangemessen benachteiligt und daher unzulässig ist.“

Ein derartiges Entgelt käme nach Ansicht der Verbraucherschützer einem negativen Zins für Einlagen auf Girokonten gleich. Dies ist jedoch ebenfalls unzulässig. Nach der überwiegenden Auffassung der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft sind negative Zinsen mit dem Zinsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht vereinbar.

Außerdem widerspricht ein solches Verwahrentgelt auch dem § 2 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpKG), wonach die Thüringer Sparkassen u.a. verpflichtet sind, den Sparsinn und die Vermögensbildung zu fördern. „Die Erhebung einer solchen Gebühr hat mit dem öffentlichen Auftrag der Sparkassen, die Verbraucher zum wirtschaftlichen Haushalten zu animieren, nichts mehr zu tun“, unterstreicht Andreas Behn.

Die Verbraucherzentrale Thüringen fordert die Sparkasse Mittelthüringen dazu auf, das Verwahrentgelt zurücknehmen.

Bei weiteren Fragen zu Verwahrungsentgelt und Negativzinsen können sich Betroffene direkt an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Thüringen (zentrale Terminvergabe unter Tel. 0361 555 14 0) wenden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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