Fahrzeugkauf: Nachlieferung bei erheblichem Mangel möglich

Pressemitteilung vom
Das Oberlandesgericht Hamm stellte klar (Urteil v. 21.07.2016, Az. 28 U 175/15), dass Käufer wählen dürfen, ob ein mangelhafter Neuwagen repariert oder neu geliefert werden soll. Bei Neulieferungen ist die Schadenshöhe des Mangels maßgeblich, sagt die Verbraucherzentrale Thüringen.

Das Oberlandesgericht Hamm stellte klar (Urteil v. 21.07.2016, Az. 28 U 175/15), dass Käufer wählen dürfen, ob ein mangelhafter Neuwagen repariert oder neu geliefert werden soll. Bei Neulieferungen ist die Schadenshöhe des Mangels maßgeblich, sagt die Verbraucherzentrale Thüringen.

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Im vorliegenden Fall wurde ein mangelhafter Neuwagen an die Kundin ausgeliefert. Der Verkäufer bot an, die Schäden kostenfrei zu beseitigen. Allerdings liegt die Wahl dennoch bei der Käuferin: Sie kann auf das Reparaturangebot eingehen oder aber die Nachlieferung eines schadensfreien Autos erwarten. Geht der Verkäufer nicht auf die Entscheidung ein, ist – wie hier geschehen – der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.

"Ganz allgemein können Käufer bei einer beschädigten Sache entscheiden, ob repariert oder ersetzt werden soll. Ist beides nicht möglich, so kann man zurücktreten", sagt Ralf Reichertz, Verbraucherzentrale Thüringen. Das Autohaus machte der Käuferin zwar ein Angebot zur Reparatur, "die Käuferin übte ihr Wahlrecht jedoch noch gar nicht aus", so Reichertz. Deshalb konnte sie sich auch für eine Nachlieferung entscheiden, das bestätigte auch das Urteil.

Interessant ist auch, dass hier ein erheblicher Mangel vorlag. Von einem solchen spricht man, sobald die Grenze von fünf Prozent des Neuwagenpreises überschritten ist. Der Händler konnte sich in diesem Fall also nicht darauf berufen, dass die Lieferung eines Neuwagens in Anbetracht des Schadens unverhältnismäßig ist. Das Oberlandesgericht bestätigte den Rücktritt vom Kauf, die Käuferin erhielt das Geld (abzüglich eines Nutzungsvorteils) zurück und gab den Wagen ab.

Auch bei anderen Waren, wie beispielsweise Elektrogeräten, gilt, dass letztendlich Verbraucher entscheiden, welche Option der Nacherfüllung sie nutzen.

Bei Fragen zu diesen oder anderen Themen können sich Verbraucher bei den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Thüringen.

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