THG-Quote: So können Sie mit Ihrem E-Auto Geld verdienen

Pressemitteilung vom
Seit Jahresbeginn 2022 können Besitzer:innen von Elektrofahrzeugen Geld für eingesparte CO2-Emissionen erhalten. Das geht durch die so genannte Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote). Bis zu 350 Euro pro Jahr sind für elektrische Autos, Motorräder und Roller drin. Die Prämie sollte spätestens zum Jahresende beantragt werden.
Off

Mineralölunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, den Treibhausgasausstoß ihrer Kraftstoffe von Jahr zu Jahr zu senken. Eine Möglichkeit: Sie kaufen Besitzer:innen von E-Autos die eingesparten CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge ab und rechnen sich diese selbst an. Die E-Mobilist:innen erhalten im Gegenzug pro Jahr eine Prämie von bis zu 350 Euro.

Diese THG-Prämie gibt es für reine Batterieautos, elektrische Motorräder und E-Roller mit Zulassung. Ausgeschlossen sind Hybride und Wasserstofffahrzeuge, ebenso zulassungsfreie Zweiräder wie E-Bikes und elektrische Tretroller. 

Emissionshandel ohne konkreten Klimanutzen

Aus Sicht des Klimaschutzes ist diese Art von Emissionshandel fragwürdig. Die Mineralölunternehmen können ihren CO2-Fußabdruck rechnerisch verkleinern, ohne tatsächlich etwas gegen den Klimawandel zu unternehmen. 

Aber: Machen die Halter:innen von E-Fahrzeugen die Prämie nicht geltend, fällt die THG-Quote an den Staat zurück – und zwar ohne Zweckbindung. Die umweltbewussteste Option ist derzeit also, die THG-Prämie selbst einzunehmen und mit dem Geld nachhaltige Projekte eigener Wahl zu fördern. 

So funktioniert die THG-Prämie

Um an die Prämie zu kommen, müssen sich die Halter:innen der E-Fahrzeuge bei einem Dienstleister registrieren und dort ihren Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1) hochladen. Der Dienstleister übernimmt die Abwicklung und zahlt die Prämie aus – abzüglich einer Provision.

Der Betrag ist für alle Fahrzeuge gleich. Größe, Alter und Energieverbrauch des E-Mobils spielen ebenso wenig eine Rolle wie die Jahresfahrleistung oder die Herkunft des genutzten Stroms. 

Stolperfallen in den AGB

Vor der Auswahl eines Anbieters lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte. Wird mit einer fixen Prämie geworben, muss die Auszahlung der Vergütung in Höhe der beworbenen Summe auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters garantiert werden. Aktuell pendeln die Fixprämien zwischen 250 und 350 Euro. 

Auch der Auszahlungszeitpunkt muss in den AGB deutlich definiert sein. Die Erstvertragslaufzeit sollte mit dem Kalenderjahr enden, spätestens aber zum 28. Februar des folgenden Jahres. Der Vertrag darf sich nach der Auszahlung der Prämie nicht automatisch verlängern. 

Die Frist für die Einreichung der THG-Quote beim Umweltbundesamt ist der 28. Februar des Folgejahres. Da mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen ist, sollten Verbraucher:innen die erste Meldung bei einem Anbieter spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 vornehmen.

Veranstaltungstipp: Online-Vortrag „Sonne tanken – Mit Sonnenstrom sauber Auto fahren“ am Dienstag, 25.10.2022 um 18 Uhr. Anmeldung unter https://verbraucherzentrale-energieberatung.de/online-vortraege/

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Schmuckbild

Abzocke auf online-wohngeld.de: Hier wird kein Wohngeld beantragt!

Auf der Website online-wohngeld.de könnten Verbraucher:innen den Eindruck bekommen, dass sie dort Wohngeld beantragen können. Das ist jedoch nicht der Fall und kostet auch noch Geld!
Forderungen der Verbraucherzentrale zur Landtagswahl 2024 in Thüringen

Thüringen wählt Verbraucherschutz: 12 Forderungen zur Landtagswahl

Unter dem Motto "Thüringen wählt Verbraucherschutz" hat die Verbraucherzentrale Thüringen 12 Forderungen aufgestellt. Sie richten sich an die Thüringer Abgeordneten, vor allem aber an die neue Regierung nach der Landtagswahl. Die Verbraucherzentrale setzt sich mit ihren Forderungen dafür ein, dass die Anliegen der Verbraucher:innen in der politischen Arbeit Gehör finden und umgesetzt werden.

Musterfeststellungsklage gegen Kreissparkasse Stendal

Die Kreissparkasse Stendal hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Deshalb klagt der vzbv für die Kund:innen der Sparkasse Klage. Kunden:innen sollen ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht.

Der vzbv führt die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht weiter. Kund:innen können die ihnen zustehenden Zinsen nun einfordern.