Wie kann man sich wieder in der privaten Krankenversicherung versichern?
Personen, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, müssen
- für die ersten sechs Monate ohne Versicherung die volle Prämie,
- danach noch jeweils ein Sechstel davon nachzahlen.
Die Nachzügler können jedoch mit der privaten Versicherung eine Ratenzahlung vereinbaren.
Die privaten Krankenversicherungen müssen Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz hatten und sich nicht gesetzlich versichern können, zumindest den so genannten Basistarif anbieten. Der Basistarif entspricht dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und darf auch nur maximal so teuer sein, wie der dortige Höchstbeitrag. Im Jahr 2021 sind das 769 Euro. Hinzu kommt noch der Beitrag zur Pflegeversicherung. Risikoausschlüsse und -zuschläge wegen Vorerkrankungen sind im Basistarif nicht gestattet.
Wenn Versicherte durch die Beitragshöhe hilfebedürftig im sozialrechtlichen Sinne werden, können die Beiträge halbiert werden. Ist auch das für einen Versicherten nachweislich zu teuer, kann er einen Zuschuss vom zuständigen Grundsicherungs- oder Sozialversicherungsträger bekommen. Die Zahlung muss beim zuständigen Träger beantragt und bewilligt werden.
Damit privat versicherte Menschen mit vorübergehenden Beitragsschulden bei ihrem privaten Versicherer nicht den Versicherungsschutz komplett verlieren, wurde in 2013 ein weiterer Sozialtarif, der so genannte "Notlagentarif", eingerichtet. Gedacht ist dieser Tarif für vorübergehende finanzielle Ausnahmesituationen. Der Notlagentarif kann daher nicht aktiv gewählt werden. Vielmehr nimmt der Versicherer die Umstufung in den "Notlagentarif" vor, wenn ein Beitragsrückstand besteht und zweimal gemahnt wurde.
Der bestehende Versicherungsvertrag ruht dann, bis die Beitragsschulden nebst Säumniszuschlägen und Mahnkosten beglichen sind. Sobald die Schulden beglichen wurden, erfolgt die Rückstufung in den alten Tarif.
Im Notlagentarif übernimmt der Versicherer Leistungen für Erwachsene nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Bei Kindern werden auch Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Erkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen, die die ständige Impfkommission empfiehlt, übernommen.
Der Notlagentarif ist nur eine Lösung für Ausnahmefälle. Bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts sind eher Basis- und Standardtarif gefragt. Ausführlicher lesen Sie die Regelungen zu Basis- und Notlagentarif in unserem separaten Artikel zum Thema.
Sonderfall: Eine Rückkehr ohne Versicherung aus dem Ausland
Wer aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehrt, muss sich ebenfalls wieder gesetzlich oder privat krankenversichern.
Wer vorher gesetzlich versichert war, kehrt in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Auch vorher freiwillig Versicherte werden wieder aufgenommen, wenn sie auch im Ausland gesetzlich abgesichert waren.
Wer früher in Deutschland privat versichert war, muss sich wieder eine private Krankenversicherung suchen. Dabei hat der Rückkehrer aus dem Ausland einen Anspruch darauf, von seiner früheren privaten Krankenversicherung wieder aufgenommen zu werden. Sie muss zumindest eine Versicherung im Basistarif anbieten.
Bei Personen, die noch nie in Deutschland krankenversichert waren, richtet sich die Zuordnung nach der zuletzt im Ausland ausgeübten Berufstätigkeit. Arbeitnehmer sollen unabhängig von der Höhe des im Ausland erzielten Lohns oder Gehalts der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet werden, um ein aufwendiges Verwaltungsverfahren zu vermeiden. Selbstständige / Freiberufliche hingegen, die noch nicht gesetzlich versichert waren, müssen sich privat versichern.
Hohe Hürden für die Rückkehr: unsere Forderungen
Eine Rückkehr in den Versicherungsschutz ist also möglich, aber für viele Betroffene sind die Hürden weiterhin zu hoch. Die aufgelaufenen Beitragsschulden können Sie in der Regel nicht auf einen Schlag begleichen – und einen grundsätzlichen Anspruch auf Ratenzahlung gibt es nicht. Einige Krankenkassen lassen sich im besten Fall für einen Zeitraum von sechs Monaten darauf ein. Dabei wäre ein Recht auf Ratenzahlung besonders hilfreich. Mit einer wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung ist der volle Versicherungsschutz nämlich automatisch wiederhergestellt, wenn (und das ist wichtig!) die vereinbarten Raten zuverlässig gezahlt werden.
Wir fordern daher: Krankenkassen und Krankenversicherungen müssen verpflichtet werden, mit Nicht-Versicherten Ratenzahlungen zu vereinbaren, die zu deren finanziellen Möglichkeiten passen. Außerdem sollte der Säumniszuschlag auf ein angemessenes Niveau gesenkt werden.