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Unbefristete Gutscheine vor Jahresende einlösen

Pressemitteilung vom
Wer Gutscheine über einen längeren Zeitraum nicht einlöst, sollte ihre Gültigkeit im Blick behalten. Vor allem Gutscheine, die unbefristet ausgestellt sind, verlieren in der Regel zum Jahresende ihre Gültigkeit. Die Vorweihnachtszeit ist daher eine gute Gelegenheit, die Schubladen auf möglicherweise ablaufende Gutscheine zu prüfen und diese einzulösen. Was dabei zu beachten ist, erklärt die Verbraucherzentrale Thüringen.
Ein weihnachtlicher Geschenk-Gutschein.
Off

Für unbefristet ausgestellte Gutscheine gilt in der Regel eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Genauer gesagt verliert ein Gutschein seine Gültigkeit nach drei Jahren beginnend ab dem Ende des Jahres, in dem er ausgestellt wurde.

„Manchmal ist auf Gutscheinen allerdings eine bestimmte Frist angegeben. Das ist grundsätzlich zulässig, solange diese nicht zu kurz bemessen ist. In der Regel dürfte eine Gültigkeit von einem Jahr zu kurz greifen, anderthalb Jahre sollten dagegen angemessen sein“, sagt Rebecca Bergmann, Juristin bei der Verbraucherzentrale Thüringen.

Wann Zuzahlungen fällig werden können

Ist auf Gutscheinen ein Geldbetrag vermerkt, ist der Gegenwert der Leistung klar definiert. Das gilt auch, wenn er für eine bestimmte Leistung ausgestellt wurde. So bleibt ein Gutschein für einen Kochkurs zum Beispiel auch dann gültig, wenn der Anbieter den Preis für die Leistung inzwischen erhöht hat.

„Anders sieht es aus, wenn die Formulierung zum Beispiel lautet ‚Ein Wellness-Wochenende im Wert von 200 Euro‘. Dann kann eine Zuzahlung fällig werden, wenn sich der Preis geändert hat“, weiß Rebecca Bergmann.

Gutscheine nach und nach einlösen ist meist möglich

In den meisten Fällen können Gutscheine auch teilweise eingelöst werden. In der Regel ist es dem Händler zuzumuten, dass dieser den Restbetrag auf dem Gutschein vermerkt oder einen neuen Gutschein mit aktualisiertem Wert aushändigt. Einen gesetzlichen Anspruch darauf haben Verbraucher:innen jedoch nicht.

„Mögliche Probleme mit Gutscheinen lassen sich vermeiden, wenn man schon beim Kauf auf die Bedingungen achtet. Eine Alternative sind selbst gestaltete Gutscheine, beispielsweise für gemeinsame Unternehmungen oder kleine Hilfsdienste. Sie können flexibel eingelöst oder verändert werden – und sind zudem insolvenzsicher“, so Rebecca Bergmann.

Wer Fragen zu seinen Rechten beim Kauf, Einlösen oder Verschenken von Gutscheinen hat, kann sich in einer der zwölf Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Thüringen beraten lassen. Einen Termin erhalten Ratsuchende unter Tel. (0361) 555 14 0.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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