Grundversorger muss Preiserhöhung per Brief ankündigen

Pressemitteilung vom
Energieversorger müssen Preisänderungen in der Grundversorgung öffentlich bekannt geben. Zusätzlich muss der Grundversorger seine Kund:innen sechs Wochen vor einer geplanten Änderung per Brief über diese informieren – sonst ist die Preisänderung unwirksam. Darauf weist die Verbraucherzentrale Thüringen hin.
Eine Frau schaut entsetzt auf einen Brief.
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„Einige Versorger sind der Meinung, dass die Preiserhöhung auch ohne briefliche Mitteilung wirksam ist. Das ist aber nicht der Fall“, sagt Claudia Kreft, Referatsleiterin Energie- und Baurecht bei der Verbraucherzentrale Thüringen.

Die Energiejuristin verweist auf Paragraf 5 Absatz 2 der Stromgrundversorgungsverordnung beziehungsweise der Gasgrundversorgungsverordnung. Danach müssen Änderungen der Preise oder der sonstigen Vertragsbedingungen mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung öffentlich bekannt gegeben werden. Dies kann beispielsweise in Amtsblättern oder Tageszeitungen erfolgen.

Zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe muss der Grundversorger seine Kund:innen per Brief über die Änderungen informieren und die Änderungen auf seiner Internetseite veröffentlichen. „Fehlt die öffentliche Bekanntmachung oder die briefliche Mitteilung, ist die Preiserhöhung unwirksam“, so Claudia Kreft.

Wie muss eine Preisänderungsmitteilung aussehen?

Energieversorger müssen den Grund, den Umfang und die Bedingungen der Preiserhöhung angeben. Zudem müssen die Kund:innen auf ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden.

„Dieses Sonderkündigungsrecht steht Ihnen unabhängig vom Grund der Vertragsänderung zu. Sie können also auch kündigen, wenn der Anbieter die Preiserhöhung zum Beispiel auf gestiegene Abgaben oder Umlagen zurückführt“, erklärt Juristin Kreft.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass bei Preisänderungsschreiben in der Grundversorgung die Preisbestandteile wie Netzentgelte und andere Steuern, Abgaben oder Umlagen in alter und neuer Höhe gegenübergestellt werden müssen. Dadurch sollen Kund:innen sofort erkennen können, welche Bestandteile sich wie entwickeln und ob der richtige Grund für die Preiserhöhung im Schreiben angegeben ist.

Preiserhöhung schriftlich widersprechen

Was können Verbraucher:innen tun, wenn eine Preisänderungsmitteilung die Anforderungen nicht erfüllt? „Widersprechen Sie der Preiserhöhung schriftlich. Darüber hinaus können wir als Verbraucherzentrale gegen Unternehmen vorgehen, die intransparente Preiserhöhungsmitteilungen verwenden. Schicken Sie uns solche Mitteilungen also gerne zu“, sagt Claudia Kreft. Auch die Bundesnetzagentur sollte informiert werden, da sie nur bei einer Vielzahl von gemeldeten Fällen als Aufsichtsbehörde tätig wird.

Ärger mit Strom- oder Gasverträgen? Einen Beratungstermin bei der Verbraucherzentrale Thüringen erhalten Sie unter (0361) 555 14 0.

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