Das Wichtigste in Kürze:
- Aufgrund der Kostensteigerung ist am 1. Januar 2023 das so genannte Wohngeld plus in Kraft getreten.
- Die Höhe des Wohngelds steigt an und mehr Menschen haben Anspruch darauf.
- Ein Wohngeldrechner der Bundesregierung hilft, vorab einen möglichen Anspruch zu prüfen.
- Auch wer im Pflegeheim lebt, kann laut Gesetz Wohngeld erhalten.
- Für den Antrag auf Wohngeld im Heim gelten besondere Regelungen.
Derzeit steigen die Kosten in der Pflege erheblich an. Viele Betroffene kommen dadurch in finanzielle Nöte. Eine Reform des Wohngelds sorgt dafür, dass seit 1. Januar 2023 mehr Menschen einen Anspruch auf Wohngeld haben. Dass auch Pflegebedürftige zuhause und im Pflegeheim diese Unterstützung beantragen können, ist vielfach unbekannt. Für Bewohner:innen von Pflegeheimen gibt es besondere Regeln.
Einkommens- und Vermögensgrenzen
Wohngeld erhalten Menschen, die ihre Miete oder den Kredit für die eigene Immobilie nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bezahlen können. Das Wohngeld ist aber nur ein Zuschuss zur Miete oder zum Kredit und deckt nicht die gesamten Kosten des Wohnens. Das Einkommen und Vermögen wird bei der Antragstellung daher geprüft und muss angegeben werden. Die grundsätzlichen Voraussetzungen, wie die Grenzen für Vermögen und Einkommen bei Wohngeld, finden Sie in diesem Artikel.
Tipp: Prüfen Sie Freibeträge beim Einkommen! Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist in folgenden Fällen nach § 17 WoGG der jährliche Freibetrag in Höhe von 1800 Euro abzuziehen:
- Bei einer Schwerbehinderung mit einem Grad von 100.
- Bei einer Schwerbehinderung von unter 100, wenn die betroffene Person gleichzeitig häuslich gepflegt wird oder in einer Tagespflege oder Kurzzeitpflege gepflegt wird.
Entsprechende Nachweise müssen Sie dem Antrag hinzufügen. Ob und in welcher Höhe für Sie ein Freibetrag berücksichtigt werden kann, wird von der Wohngeldstelle individuell geprüft.
Wohngeld wird nur gewährt, wenn keine anderen Transferleistung wie beispielsweise Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zur Pflege bezogen werden, da bei diesen Leistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden. Welche weiteren Transferleistungen den Anspruch auf Wohngeld ausschließen, können Sie in diesem Artikel nachlesen.
Höhe des Anspruchs
Neben dem Einkommen hängt die Höhe des Wohngeldes von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, sowie der Miete oder Kreditbelastung ab. Die anrechenbare Miete oder Kreditbelastung ist auf Höchstbeträge begrenzt und in den sogenannten Mietstufen abgebildet.
In den Mietstufen ist berücksichtigt, dass die Kosten für den Wohnraum je nach Stadt oder Gemeinde zum Teil deutlich abweichen. Die Mietstufen sind in die Mietstufe I (günstigste Mietstufe) bis Mietstufe VII (teuerste Mietstufe) untergliedert. Mit Hilfe der Mietstufen werden die Höchstbeträge für Mietkosten und Einkommen in Abhängigkeit von der Mitgliederanzahl im Haushalt festgelegt. Entscheidend für die Höhe des Wohngeldes ist daher auch, welcher Mietstufe Ihr Wohnort zugeordnet ist. Zu welcher Mietstufe der eigene Wohnort gehört, kann im Bundesgesetzblatt nachgelesen werden.
Wer selbst nachrechnen will, kann den Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nutzen. Bitte beachten Sie, dass der Wohngeldrechner lediglich eine erste Orientierung bietet. Eine rechtsverbindliche Auskunft zu einem eventuellen Wohngeldanspruch kann nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde geben.
So stellen Sie den Antrag
Das Wohngeld muss bei der örtlichen Wohngeldbehörde beantragt werden. Dies kann entweder schriftlich auf einem entsprechenden Antragsformular geschehen. In vielen Bundesländern geht dies aber auch online.
Bei der Antragstellung benötigen Sie verschiedene Unterlagen zur Miete und zum Einkommen, wie zum Beispiel den Rentenbescheid. Welche Unterlagen Sie beizufügen haben, können Sie in diesem Artikel nachlesen. Haben Sie die Unterlagen zusammen, sollten Sie zügig einen Antrag einreichen, da das Wohngeld erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt wird.
Wohngeldanspruch für Heimbewohner:innen
Auch Heimbewohner:innen haben einen Anspruch auf Wohngeld. Der Gesetzgeber berechnet die Höhe des Anspruchs allerdings nicht nach der individuellen Höhe der Miete. Vielmehr richtet sich die Anspruchshöhe nach dem Mietniveau in der Region, in dem sich das Heim befindet. Für die Höhe des Wohngelds ist also ausschließlich der Ort des Heims entscheidend. Bei der Berechnung wird immer der Höchstbetrag der jeweiligen Mietstufe berücksichtigt (§ 9 Abs. 3 S. 2 WoGG und § 12 Abs. 1 und Abs. 6 WoGG). Außerdem müssen Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen. In vielen Bundesländern gibt es dazu ein spezielles Formular, den so genannten Wohngeldantrag für Heimbewohner.
Als Heimbewohner:in müssen Sie daher nicht den Mietwert ermitteln. Der Gesetzgeber hat zur Vereinfachung geregelt, dass der Höchstbetrag der jeweiligen Region (entsprechend der Mietstufe) zu berücksichtigen ist. Sie müssen daher keine Angaben zur Miethöhe machen.
Außerdem benötigen Sie eine Bestätigung der Heimleitung, die sich oft mit auf dem Antrag befindet und von der Heimleitung auszufüllen ist. Sie fügt hier auch Details zum Wohnraum ein.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- "Wohngeldantrag für Heimbewohner",
- Angaben der Heimleitung im Wohngeldantrag,
- Heimvertrag (Auszug),
- Rentenbescheide, aktuell und vollständig (alle Seiten des Rentenbescheides),
- Nachweis über Vermögen (ggf. Immobilien, sonstige Rechte etc.),
- Bescheinigung über Kapitalvermögen (z.B. über Zinsen aus Sparguthaben),
- aktuelle Kontoauszüge,
- Nachweise über Miet- und Pachteinnahmen,
- Schwerbehindertenausweis/Feststellungsbescheid,
- Betreuerausweis/Vollmacht,
- Nachweise über sonstige Einnahmen.
Andere Hilfen vom Staat
Sollte der Anspruch auf Wohngeld nicht bestehen, können Sie andere Hilfen beantragen. So gibt es in Mecklenburg-Vorpommern, NRW und Schleswig-Holstein in Pflegeheimen das Pflegewohngeld. Mit dieser Leistung werden die Investitionskosten übernommen, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht. Sollte trotz Pflegewohngeld eine Finanzierungslücke bestehen, bleibt der Antrag auf Hilfe zur Pflege, eine Leistung der Sozialhilfe.