Was mache ich, wenn …
…die Reise durchgeführt wird, ich aber als Risikopatient nicht fahren möchte?
Wenn Sie wegen einer Vorerkrankung Risikopatient sind, könnten Sie eine geplante Reise nach unserer Einschätzung unter Umständen trotz fehlender Reisewarnung gemäß § 651 h Abs. 3 BGB kostenfrei stornieren. Bei dieser Rechtsfrage betreten wir allerdings Neuland. Es gibt hierzu noch keine Gerichtsentscheidungen. Bei der Beurteilung dürfte es auch darauf ankommen, wie die Situation während der Anreise und am Urlaubsort ist und ob diese Situation bei Ihnen zu weiteren gesundheitlichen Schädigungen führen kann, selbst wenn der Reiseveranstalter alle Hygieneregeln beachtet.
Wenn Sie Risikopatient sind, müssen Sie sich von einem Arzt bestätigen lassen, dass die Durchführung der Reise, die Reisebeschränkungen vor Ort oder die noch bestehenden Gefahren vor Ort Ihre Gesundheit gefährden könnten. Bedenken Sie, dass Sie die Nachweise für eine mögliche Verschlechterung Ihrer Gesundheit erbringen müssen.
…ich zwar kein Risikopatient bin, dennoch Bedenken habe wegen der geringen Abstände auf einer Flugreise?
Ob eine Reise kostenfrei storniert werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Es müssen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen oder die Reise muss erheblich beeinträchtigt sein.
Zu diesen Umständen gehören auch Gesundheitsrisiken wegen Ausbruchs einer schweren Krankheit, die eine sichere Anreise unmöglich machen. Dies könnte bei Flugreisen der Fall sein, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden.
Die Gründe, die eine kostenfreie Stornierung rechtfertigen können, müssen Sie jedoch im Einzelfall nachweisen. Allein die Angst davor, dass die Abstandsregeln nicht eingehalten werden, ist vermutlich kein Grund, eine Reise kostenlos zu stornieren.
...ich eine Reise in ein Land gebucht habe, für das noch eine Reisewarnung besteht (z.B. Türkei, Ägypten), der Veranstalter die Reise aber durchführt.
Eine Reisewarnung bedeutet nicht, dass Sie gar nicht reisen dürfen. Es steht Ihnen frei, überall hinzureisen – wann immer Sie wollen, sofern Ihr Urlaubsland keine Einreisebeschränkungen erlassen hat. Wenn Sie aktuell Ihren Urlaub trotz einer Reisewarnung antreten wollten, sollten jedoch bedenken, dass das Auswärtige Amt eine weitere Rückholaktion bereits ausgeschlossen hat. Es ist also nicht gesichert, wie und wann Sie bei einer zweiten Corona-Welle wieder nach Deutschland zurückkehren können.
Außerdem könnte es sein, dass Sie bei Vorliegen einer Reisewarnung im Ausland keine Krankenversicherung haben – selbst, wenn Sie eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben. Diese Versicherung ist gerade bei Reisen in Nicht-EU-Länder sinnvoll. Doch manche Versicherer schließen die Leistung aus, wenn eine Reisewarnung vorliegt. Zudem schließen manche Versicherer die Leistung bei Pandemien aus. Wenn Sie also im Ausland an Corona erkranken, tritt die Versicherung nicht ein, wenn Ihr Vertrag einen solchen Leistungsausschluss beinhaltet. Behandlungskosten im Ausland können sich schnell auf sechsstellige Beträge belaufen, die Sie dann im Zweifel selbst tragen müssten.
Auch viele Anbieter von Reiserücktritts- bzw. Reiseabbruchversicherungen schließen die Leistung bei Pandemie oder bei Vorliegen einer Reisewarnung aus.
Reisen Sie in ein EU-Land, trägt Ihre gesetzliche Krankenversicherung weitgehend die Kosten der ärztlichen Behandlung im Ausland. Voraussetzung ist, dass mit dem Staat ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen besteht. Fragen Sie vor Reiseantritt bei Ihrer Krankenkasse nach.
…die Reise wegen fehlender Kapazitäten seitens des Veranstalters abgesagt wird?
Die behördlichen Corona-Beschränkungen wirken sich auch auf die konkreten Angebote der Reiseveranstalter aus. Aufgrund der bestehenden Hygiene- und Schutzkonzepte stehen diesen nicht mehr alle Kapazitäten zur Verfügung. Hotels dürfen aktuell zum Teil nicht voll belegt werden.
Daher ist es möglich, dass der gesamte Urlaub von Seiten des Reiseveranstalters abgesagt wird, auch wenn Sie schon eine Buchungsbestätigung erhalten haben. In diesem Fall können Sie vom Reiseveranstalter verlangen, dass er Ihnen den gezahlten Reisepreis vollständig erstattet. Sie müssen weder eine Umbuchung der Reise noch einen Gutschein akzeptieren. Es steht Ihnen allerdings frei, diese Angebote anzunehmen.
Ob Sie darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche zum Beispiel für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit haben, ist fraglich und im konkreten Einzelfall zu prüfen.
…sich die Abflugzeiten ändern?
Die Hygiene- und Schutzmaßnahmen können dazu führen, dass die Airlines nicht alle Sitze im Flugzeug belegen können. Das kann auch dazu führen, dass sich Abflugzeiten verschieben.
In diesem Fall können Sie unter Umständen Ansprüche gegenüber der Airline oder dem Reiseveranstalter haben. Genaueres haben wir in einem eigenen Artikel dazu zusammengestellt.
Auch die Änderung des Abflug- oder Rückflughafens kann als erhebliche Änderung des Vertrags und somit als Reisemangel einzustufen sein. Auch in einem solchen Fall können Sie den Reisepreis mindern. Der Reiseveranstalter muss in diesen Fällen einen entsprechenden Transport von oder zum neuen Flughafen organisieren. Genaueres dazu steht in einem weiteren Beitrag. Unter Umständen können Sie den Vertrag aber auch kostenfrei stornieren. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
…ein anderes Hotel zur Verfügung gestellt wird, da das ursprünglich gebuchte Hotel ausgelastet ist?
Weil das ursprünglich gebuchte Hotel aufgrund der Hygiene- und Schutzkonzepte ausgelastet ist, kann es sein, dass der Reiseveranstalter für Sie ein anderes Hotel gebucht hat.
Handelt es sich dabei um ein vergleichbares, gleichwertiges Hotel ist diese Änderung eher unerheblich. Doch damit der Reiseveranstalter einseitig entscheiden kann, ob Sie Ihren Urlaub in einem anderen Hotel verbringen, müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein: eine solche Möglichkeit der Umbuchung muss im Vertrag geregelt sein und der Reiseveranstalter muss Sie rechtzeitig vor Reisebeginn über diese Änderung informieren.
Bietet Ihnen der Reiseveranstalter ein Hotel in einer niedrigeren Kategorie oder an einem anderen Ort an, müssen Sie nicht in den Urlaub fahren, sondern können Ihr Geld zurückverlangen. Dann muss Ihnen der Reiseveranstalter den Reisepreis zurückerstatten. Treten Sie die Reise zu den geänderten Bedingungen an, können Sie den Reisepreis mindern.
Verlangt der Reiseveranstalter für das andere Hotel einen Aufpreis, können Sie ebenfalls kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Mehrkosten für den Aufenthalt müssen Sie nicht akzeptieren.
…touristische Einrichtungen (Museen, Theater, Gastronomie, Taxen, Strände) außerhalb vom Hotel nicht erreichbar sind?
Ob eine Reise kostenfrei storniert werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Es müssen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen oder die Reise muss erheblich beeinträchtigt sein. Es gibt verschiedene Gründe, die es rechtfertigen, eine Reise kostenfrei zu stornieren. Diese müssen Sie im Einzelfall nachweisen.
Leichte Einschränkungen oder Unannehmlichkeiten am Urlaubsort sind normalerweise hinzunehmen. Bei stärkeren Einschränkungen haben Sie die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern. Bei sehr starken Beschränkung kann auch eine Kündigung des Reisevertrages in Betracht kommt. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
…ich am Urlaubsort oder im Hotel mit Einschränkungen konfrontiert werde?
Wenn für Ihr Urlaubsland die Reisewarnung aufgehoben wurde und Sie in das Urlaubsland zu touristischen Zwecken einreisen dürfen, werden Sie dennoch mit Einschränkungen konfrontiert sein. So kann es sein, dass Ihnen der Swimming-Pool nicht durchgängig zur Verfügung steht oder Sie à là carte essen müssen, obwohl Sie eigentlich Buffet gebucht haben.
Bei der Frage, ob es sich hierbei um Reisemängel oder um hinnehmbare Einschränkungen handelt, kommt es darauf an, ob vereinbarte Leistungen gestrichen wurden. Corona-bedingte Einschränkungen am Pool, Hotelstrand oder Buffet können unter Umständen dazu führen, dass Sie den Reisepreis mindern oder den Vertrag stornieren können. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
… sich verschiedene behördliche Einschränkungen summieren?
Ob eine Reise kostenfrei storniert werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Es müssen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen oder die Reise muss erheblich beeinträchtigt sein. Es gibt verschiedene Gründe, die es rechtfertigen, eine Reise kostenfrei zu stornieren. Diese müssen Sie im Einzelfall nachweisen.
Auch Warnungen des Auswärtigen Amtes für ein Land, der WHO oder von führenden Politikern (wie Präsidenten, Kanzler etc.) oder zahlreiche Pressemeldungen können Hinweise für eine bedeutende Gefahrenlage im Land sein, die dazu führt, dass ein außergewöhnliches und unabwendbares Ereignis vorliegen kann. Ihre Pauschalreise könnten Sie dann nach § 651 h Abs. 3 BGB kostenlos stornieren. Der Reiseveranstalter müsste Ihnen den Reisepreis nach § 651 h Abs. 5 BGB binnen 14 Tagen erstatten.
Leichte Einschränkungen oder Unannehmlichkeiten am Urlaubsort sind normalerweise hinzunehmen. Bei stärkeren Einschränkungen haben Sie die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern. Bei sehr starken Beschränkung kann auch eine Kündigung des Reisevertrages in Betracht kommt. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
… sich kurzfristig die Einreisebedingungen erschweren oder während der Reise im Urlaubsgebiet plötzlich ein Hotspot entsteht?
Ob eine Reise kostenfrei storniert werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Es müssen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen oder die Reise muss erheblich beeinträchtigt sein. Es gibt verschiedene Gründe, die es rechtfertigen, eine Reise kostenfrei zu stornieren. Diese müssen Sie im Einzelfall nachweisen.
Solche Umstände könnten vorliegen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der geplanten Reise am Reiseziel eine unzumutbare Situation erwartet werden kann. Das können Einreiseverbote oder verpflichtende Quarantänemaßnahmen bei Ankunft oder Heimkehr sein. Besteht für Ihr Urlaubsland ein Einreiseverbot, darf die Fluggesellschaft Sie nicht mitnehmen. Anderenfalls müsste die Airline Strafe zahlen.
Bei Einschränkungen kommt es darauf an, ob diese den Sinn und Zweck der Reise erschweren oder die Reise sinnlos machen. Eine solche Einschränkung kann auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes tragen sein.
Leichte Einschränkungen oder Unannehmlichkeiten am Urlaubsort sind normalerweise hinzunehmen. Bei stärkeren Einschränkungen haben Sie die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern. Bei sehr starken Beschränkung kann auch eine Kündigung des Reisevertrages in Betracht kommt.
Müssen Sie den Mund-Nase-Schutz nicht überall, sondern nur punktuell tragen, ist dies als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Müssen Sie jedoch permanent einen Mund-Nase-Schutz tragen oder sind die Einschränkungen vor Ort besonders hoch, ist der Reisezweck (Erholung) meist nicht erfüllbar.
Entsteht während Ihres Urlaubs am Reiseziel ein plötzlicher Hotspot, so dass Gefahr für Leib und Leben besteht, liegen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände („höhere Gewalt“) vor, die Sie berechtigen, den Reisevertrages zu kündigen. Sie erhalten dann für nicht genutzte Leistungen das Geld zurück. Wenn es vertraglich vereinbart war, muss der Reiseanbieter für Ihren Rücktransport sorgen.
... ich nur einen Flug gebucht habe und bei Einreise direkt in Quarantäne müsste?
Wenn die Airline den Flug wie vereinbart durchführt, wird sie Ihnen nicht freiwillig Ihr Geld zurückzahlen wollen. Wir sind allerdings der Meinung, dass die Anordnung von Quarantänemaßnahmen am Reiseziel eine gravierende Einschränkung ist. Sie sollten also versuchen, Ihr Geld zurückzubekommen. Hierbei kann Ihnen unter Umständen die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr helfen.
Alternativ können Sie auch einen Gutschein der Airline akzeptieren oder den Flug direkt umbuchen, wenn das für Sie von Vorteil ist.
Ob Reisebeschränkungen für Ihr Reiseziel in Europa vorliegen, können Sie auf einer offiziellen Seite der EU prüfen.