Bis zum 28. Februar 2023 haben noch folgende Personengruppen ohne Corona-Symptome einen Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest:
- medizinisches Personal, das seine Tätigkeit wieder aufnimmt
- Menschen, die in folgenden Einrichtungen arbeiten, leben oder behandelt werden:
➨ Krankenhäuser
➨ Rehabilitationseinrichtungen
➨ voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
➨ voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
➨ Einrichtungen für ambulante Operationen
➨ Dialysezentren
➨ ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
➨ Tageskliniken
➨ Entbindungseinrichtungen
➨ Obdachlosenunterkünfte
➨ Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern - Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind,
- pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI.
Vor Veranstaltungen, nach Risikokontakten oder wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt, wird empfohlen, sich mit einem Selbsttest aus dem Einzelhandel zu testen, um Infektionsketten zu unterbrechen.
Nachweis für kostenlose Tests
Wer sich kostenlos testen lassen möchte, muss sich an der Teststelle ausweisen und einen Nachweis erbringen.
Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern können Sie einen kostenlosen Test vor Ort machen oder den Besuch der Teststelle gegenüber darlegen. Pflegende Angehörige müssen nachweisen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen. Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand darlegen.
Wer hat Anspruch auf einen PCR-Test?
Personen mit Corona-Symptomen
Die Corona-Virustestverordnung regelt, wer einen Anspruch auf einen PCR-Test beim Arzt hat.
- Fällt Ihr Antigen-Schnelltest positiv aus, haben Sie Anspruch auf einen PCR-Test, der das Schnelltestergebnis bestätigt. Dies gilt auch, wenn ein positiver Selbsttest vorliegt.
- Anspruch auf einen PCR-Test haben Sie zudem, wenn Sie Symptome haben - unabhängig davon, ob ein positiver Antigentest vorliegt.
- Bei Diagnose und Auswertung der PCR-Tests werden für den Fall, dass Testkapazitäten knapp werden, Risikopatient:innen, Personen in verletzlichen Bereichen wie stationäre Pflege, Pflege zu Hause, Eingliederungshilfe und in medizinischen Bereichen (Praxen, Krankenhaus, Pflege, Rettungsdienste) bevorzugt.
Haben Sie typische Symptome einer Coronavirus-Infektion – zum Beispiel Halsweh, Husten und Schnupfen – gilt nach wie vor: Bleiben Sie nach Möglichkeit zuhause und setzen Sie sich am besten telefonisch mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt in Verbindung.
Wer übernimmt die Kosten für einen PCR-Test?
Für die genannten Personengruppen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung/Pflegeversicherung die Kosten für die Tests. Das gilt unabhängig von Ihrem Versicherungsstatus, und damit auch für Personen ohne Versicherungsschutz. Dabei handelt es sich um eine versicherungsfremde Leistung, für die der Bund einen Zuschuss aus Steuermitteln leistet.
Wenden Sie sich als Privatversicherte mit Symptomen an Ihren Arzt und wird der Test ärztlich verordnet, so handelt es sich um einen Versicherungsfall Ihrer privaten Krankenversicherung. Sie bekommen eine Rechnung, die Sie bei Ihrer Versicherung einreichen können.
Wird der Test vom Gesundheitsamt durchgeführt oder beauftragt, übernimmt der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) die Kosten. Sie werden aus dem Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenkassen bezahlt.
Was tun, wenn Praxen PCR-Tests als vertragsärztliche Leistung verweigern?
Mehrfach haben sich Verbraucher:innen aus verschiedenen Bundesländern beschwert, dass sie trotz klarer Rechtslage keine Ärzt:innen gefunden haben, die den PCR-Test mit der Kassenärztlichen Vereinigung in bestimmten, in der Corona-Test-Verordnung festgelegten Konstellationen abrechnen. Meist ging es um Tests, die vor Antritt einer stationären Reha oder vor einer Krankenhausaufnahme verlangt werden – und die die Praxen nur als Selbstzahlerleistung erbringen wollten.
Vor einer stationären Reha oder einem Krankenhausaufenthalt sind PCR-Tests eine Leistung, die die Kassenärztliche Vereinigung erstatten muss. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Rechtsauffassung der Verbraucherzentralen bestätigt.

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Welche Behandlungsmöglichkeiten gegen das Coronavirus habe ich?
Im Zentrum der Behandlung stehen - je nach Schweregrad - unterstützende Maßnahmen. Dazu gehören die Gabe von Sauerstoff, Flüssigkeit und Antibiotika bei bakteriellen Begleitinfektionen.
Inzwischen wurden mehrere Wirkstoffe und Medikamente zugelassen, um COVID-19-Erkrankungen zu behandeln:
- Remdesivir,
- das Kortisonpräparat Dexamethason,
- die monoklonalen Antikörpermedikamente Ronapreve® und RoActemra® sowie
- seit Januar 2022 das Arzneimittel Lagevrio®.
Seit dem 25. Februar 2022 ist außerdem das antivirale Medikament Paxlovid® verfügbar und kann künftig verordnet werden. Damit gibt es ein weiteres Präparat, das schwere Krankheits- und Todesfälle bei Risikopatient:innen verhindern kann. Mit dem Medikament sollen Patient:innen behandelt werden, die
- Symptome haben,
- nicht im Krankenhaus sind,
- nicht künstlich beatmet werden müssen,
- ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben.
Paxlovid® sollte so früh wie möglich und innerhalb der ersten fünf Tage, nachdem die Symptome beginnen, verabreicht werden.
Neu seit 18. August 2022:
Hausärzt:innen können das Medikament Paxlovid® zur Behandlung von COVID-19 ab sofort auch direkt an ihre Patient:innen abgeben. Zusammen mit dem Arzneimittel erhalten Patient:innen ein Informationsblatt ausgehändigt.
Diese neue Regelung gilt nur für Hausärzt:innen. Fachärzt:innen sowie Kinder-und Jugendärzt:innen können Paxlovid nicht direkt in ihrer Praxis an Patient:innen abgeben. Sie können aber weiterhin ein Rezept für Paxlovid ausstellen, wenn eine Indikation vorliegt.
Auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen können Paxlovid® in einer bestimmten Menge bevorraten und direkt nach einer ärztlichen Verordnung an betroffene Bewohner:innen abgeben.
Corona-Selbsttest: Eignen sich Do-it-yourself-Tests für zu Hause?
Mit der Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte inzwischen Corona-Schnelltests zur Eigenanwendung für Privatpersonen zugelassen.
Die Abstriche können Sie eigenständig aus der vorderen Nase entnehmen. Ein tiefes Eindringen in den Nasenrachenbereich ist nicht notwendig. Der Test weist das Virus-Protein im Sekret nach, sofern eine ausreichende Virusmenge vorhanden ist. Ist das Ergebnis positiv, erscheint nach rund 15 Minuten im Sichtfeld ein zweiter farbiger Strich, ähnlich wie bei einem Schwangerschaftstest.
Bei den Corona-Speicheltests, auch "Spucktests" genannt, handelt es sich um Antigen-Tests, bei denen der Speichel auf Virusbestandteile getestet wird. Hierbei spucken Sie in einen Speichelsammler. Anschließend tragen Sie die Probe mit einer Pipette auf eine Testkassette auf oder geben sie je nach Hersteller in ein Röhrchen. Nach etwa 15 Minuten können Sie das Testergebnis ablesen.
Schnelltests zeigen eine Infektion erst ab einer bestimmten Anzahl Viren an. PCR-Tests dagegen (Labortests) sind wesentlich empfindlicher und zuverlässiger. Einen positiven Selbsttest müssen Sie mit einem PCR-Test bestätigen lassen.