Situationen, die in der Patientenverfügung beschrieben sind
Mit einer Patientenverfügung regelt der Betroffene, welche Maßnahme er in einer bestimmten medizinischen Situation wünscht. Die Situationen, die üblicherweise in Patientenverfügungen zu finden sind, sind unter anderem folgende:
Wenn:
- ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde ...
- ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist ...
Beide Situationen treffen bei der COVID-19 Krankheit nicht unbedingt zu. Viele Menschen überleben die Krankheit unter der Behandlung im Krankenhaus. Es ist daher keine unheilbare Krankheit. Auch ein unabwendbarer Sterbeprozess besteht zunächst nicht. Ob es sich im Einzelfall im weiteren schweren Verlauf zu einem solchen entwickelt, muss natürlich ein Mediziner abwägen. Ob die Patientenverfügung zur Anwendung kommt, ist daher eine Frage des speziellen Falls.
Für wen lohnt es sich, sich Gedanken zu machen?
Aus den täglichen Nachrichten weiß man bereits, dass eine Lungenentzündung das Hauptproblem bei einer schweren Erkrankung an COVID-19 ist. Infolgedessen kann es notwendig werden, dass künstlich beatmet und künstlich ernährt wird. Außerdem erfolgt eine Flüssigkeitszufuhr über eine Infusion. Bei einer künstlichen Beatmung ist es in der Regel erforderlich, den Erkrankten zu sedieren, also mit Medikamenten in einen künstlichen Schlaf zu versetzen. Eventuell werden auch Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen.
Die künstliche Beatmung kann durch eine Intubation oder (seltener) durch eine Tracheotomie (einen Luftröhrenschnitt) erfolgen. Die künstliche Ernährung erfolgt in der Regel über eine Magensonde, während die Flüssigkeitszufuhr durch eine Infusion erfolgt.
Es hat sich herausgestellt, dass besonders bei älteren Menschen mit hohem Risiko die Krankheit zum Tode führen kann. Diese Menschen können – bestenfalls mit medizinischem Rat – in dieser besonderen Situation eine von der üblichen Regelung abweichende Formulierung wählen. Hintergrund dieser Entscheidung kann in der derzeitigen Lage eine etwaige Sorge darüber sein, dass im Krankenhaus nicht genügend Beatmungsgeräte für alle vorhanden sind. Aber auch, dass im Krankenhaus kein Besuch empfangen werden kann.
Wenn Sie die Maßnahmen wie Beatmung und künstliche Ernährung für den Fall einer COVID-19-Erkrankung speziell regeln wollen, müssen Sie diese Krankheit als Anwendungssituation aufnehmen. Sie könnten beispielsweise die besondere gesundheitliche Lage aufgrund dieser Erkrankung mit einer entsprechenden Lungenentzündung aufnehmen. Allerdings müssen Sie dann überlegen, welche Maßnahmen Sie in diesem Falle wollen.
In der Patientenverfügung können Sie aber auch festlegen, dass Sie eine Beatmung und künstliche Ernährung in jedem Falle wünschen. Dies wäre die Alternative, falls Sie Sorge haben, dass aufgrund der derzeitigen Situation nicht alles erforderliche getan wird.
Sie können aber auch das Gegenteil regeln und beschreiben, dass Sie keine intensivmedizinische Behandlung, besonders in Form einer künstlichen Beatmung, wünschen.
Für alle medizinischen Maßnahmen gilt: Sie können zunächst begonnen werden und dann wieder abgebrochen werden! Das bedeutet, dass Beatmungsgeräte und künstliche Ernährung abgeschaltet werden. Ein solcher Behandlungsabbruch oder "sterben lassen" ist keinesfalls verboten. Es kann daher zunächst eine Beatmung versucht werden und dann beendet werden, wenn Sie nicht den gewünschten Erfolg hat. Danach wird weiter palliativmedizinisch behandelt. Die Umsetzung dieser so genannten passiven Sterbehilfe ist nicht immer einfach, aber durchaus möglich. Eine entsprechende Formulierung können Sie in Ihre Patientenverfügung aufnehmen, wenn Sie zum Beispiel einem kurzfristigen Versuch mit einer Beatmung zustimmen, diese aber nicht als Dauerzustand ohne Aussicht auf Verbesserung haben möchten.
Eventuell wollen Sie auch zuhause oder in einem Pflegeheim bleiben und gar nicht in ein Krankenhaus oder auf die Intensivstation gebracht werden, sondern zuhause oder im Pflegeheim palliativmedizinisch begleitet werden.
All diese Fragen können Sie in der Patientenverfügung regeln. Für eine entsprechende Formulierung wäre eine medizinische und juristische Beratung sinnvoll.