Das gerichtliche Mahnverfahren ist nur für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen geeignet. Es ist schnell, einfach und kostengünstig. Sinnvoll ist es allerdings nur, wenn es sich um unstrittige Ansprüche handelt und ein passives Verhalten des Gegners erwartet wird. Erhalten Sie einen Mahnbescheid, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie den Differenzbetrag begleichen wollen. Zahlen Sie, so haben Sie stets auch die bis dahin entstandenen Kosten des Mahnverfahrens zu zahlen.
Entscheiden Sie sich gegen eine Zahlung, müssen Sie dem Mahnbescheid innerhalb von 14 Tagen widersprechen. Daraufhin kann der Versorger die Durchführung eines streitigen (= normalen) Gerichtsverfahrens beantragen. Erst nach Abschluss des streitigen Verfahrens wird sich entscheiden, wer die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen hat. Ist schon das Mahnverfahren erfolgreich, so schließt sich das Vollstreckungsverfahren an, über welches dann der entsprechende Geldbetrag eingeholt werden kann.
Der Versorger kann auch von vornherein Klage auf Zahlung erheben, ohne vorab ein Mahnverfahren einzuleiten. Das Klageverfahren ist nicht nur für Zahlungsansprüche, sondern auch für Feststellungsansprüche geeignet, d.h. es wird festgestellt, ob bestimmte Ansprüche berechtigt sind.
Streitwertbestimmung
Die Kosten eines Rechtsstreits, die grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen hat, richten sich nach dem Streitwert. Fordert der Versorger z.B. einen Betrag von 600 €, so beträgt der maßgebliche Streitwert ebenfalls 600 €.
Wollen Sie lediglich die Rechtswidrigkeit einer Preisanpassungsklausel feststellen lassen, so wird das Gericht einen bestimmten Streitwert schätzen. Dabei werden die Restlaufzeit des Gaslieferungsvertrages und der voraussichtliche Umfang einer Preiserhöhung zugrunde gelegt. Diese beiden Faktoren werden miteinander multipliziert. Ist bei einer Restlaufzeit von 18 Monaten alsbald mit einer Preiserhöhung von 20 € pro Monat zu rechnen, so wird das Gericht einen Streitwert von 18x20 € =360 € festlegen. Wenn der Vertrag eine unbegrenzte Laufzeit hat, so wird das Gericht eine durchschnittliche Laufzeit von Gaslieferungsverträgen schätzen und zugrunde legen.
Zusammensetzung der Kosten
Die Kosten setzen sich grundsätzlich aus Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zusammen. Sie richten sich nach dem Streitwert eines Verfahrens. Dieser ist in einem Rechtsstreit um die Zulässigkeit einer Gaspreiserhöhung in der Regel relativ niedrig, weil es in den Verfahren meist nur um den Erhöhungsbetrag geht und nicht um die gesamte Gasrechnung. Bei einem Streitwert von beispielsweise 300 Euro entstehen in erster Instanz Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von insgesamt 253,50 Euro, wenn sowohl Sie als auch Ihr Gasversorger sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Bei einem Streitwert von 600 Euro betragen diese Gebühren 420,35 Euro.
Zu beachten ist, dass bereits bei der anwaltlichen Erstberatung Gebühren entstehen. Der Rechtsanwalt kann mit Ihnen auch eine Honorarvereinbarung abschließen, die über den gesetzlichen Gebühren liegen kann. Handelt es ich um eine außergerichtliche Beratung, die im Mahn- und Klageverfahren natürlich nicht mehr in Betracht kommt, darf das Honorar auch unter den gesetzlichen Gebühren liegen.
Für eine mögliche zweite Instanz entstehen weitere Kosten. Allerdings ist weder im Mahn- noch im Gerichtsverfahren in erster Instanz vor dem Amtsgericht, das für Streitwerte bis zu 5.000 Euro zuständig ist, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes vorgeschrieben. Für eine mögliche zweite Instanz entstehen weitere Kosten.
Tipp: Da eine gerichtliche Auseinandersetzung um die Erhöhung von Gaspreisen mit komplexen rechtlichen Problemen verbunden ist, sollten Sie, einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Grundsätzlich trägt derjenige, der durch das Urteil unterliegt, die gesamten Kosten. Wird einer Zahlungsklage nur zum Teil stattgegeben bzw. zum Teil abgewiesen, müssen beide Parteien die Kosten anteilig übernehmen.
Tipp: Zeichnet sich im laufenden Verfahren ab, dass das Gericht einen Gutachter beauftragen wird, können Sie die Ansprüche des Versorgers anerkennen, bevor der Gutachter tätig wird. In diesem Falle ist der Prozess für Sie zwar verloren und Sie müssen die Kosten tragen, nicht jedoch die für den Gutachter, denn Gutachterkosten können je nach Auftrag des Gerichts und dementsprechendem Umfang des Gutachtens unerwartet hoch ausfallen.
Kostenvermeidung durch sofortiges Anerkenntnis
Überrascht Sie der Versorger mit einem gerichtlichen Mahnbescheid oder einer Klage, haben Sie die Möglichkeit, den Anspruch des Versorgers sofort anzuerkennen. In diesem Falle wird Ihnen das Gericht die dadurch bereits angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten nicht berechnen, wenn Sie nicht durch Ihr Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben haben, so das Gesetz.
Die Möglichkeit der Kostenminderung besteht damit letztlich nur, wenn Sie sich bereits vorprozessual auf
§ 315 BGB berufen haben. Sie dürfen ferner keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben haben. Haben Sie sich nach einer Preiserhöhung auf die Unbilligkeit des Preises gemäß
§ 315 BGB berufen, führt der Widerspruch dazu, dass die einseitige Preiserhöhung für Sie nicht verbindlich ist. Wegen der fehlenden Verbindlichkeit sind nach Ansicht der Verbraucherzentralen die Forderungen des Versorgers bei Klageeinreichung noch nicht fällig. Sie geben somit keinen Anlass zur Klageerhebung. Bedenken Sie aber, dass einzelne Gerichte es bereits als einen Anlass zur Klageerhebung werten könnten, dass Sie einen Teil der geforderten Entgelte einbehalten haben, anstatt unter Vorbehalt zu zahlen und dann den ihrer Ansicht nach überhöhten Betrag zurückzufordern. Problematisch dabei ist vor allem, dass Sie die Beweislast dafür tragen, dass nicht Sie Anlass zur Klageerhebung gegeben haben. Weitgehend ungeklärt ist außerdem, was zum Nachweis der Billigkeit erforderlich ist und wie weit der Anspruch auf Offenlegung der Kalkulation geht. Aufgrund der vielen offenen Fragen kann man derzeit nicht davon ausgehen, dass ein sofortiges Anerkenntnis in jedem Fall Kosten mindernd wirkt. Damit ein Anerkenntnis aber überhaupt Kosten mindernd wirken kann, müssen Sie statt des Antrags auf Klageabweisung unverzüglich das Anerkenntnis erklären. Es kommt also entscheidend darauf an, das Gericht darauf hinzuweisen, dass der Anlass für die Kürzungen Ihrer Zahlungen der intransparente Gaspreis war, und Sie sich deshalb auf § 315 BGB berufen haben. Der Versorger wird als Anlass zur Klageerhebung einfach Ihren Zahlungsrückstand vortragen. Es kann also je nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich des Anlasses auch bei einem sofortigen Anerkenntnis dazu kommen, dass Sie die bereits angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten tragen müssen.
Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherte können sich bereits bei einer Klageandrohung durch den Versorger eine Deckungszusage ihrer Versicherung auch für eine gerichtliche Auseinandersetzung einholen. Sollten Sie kostenpflichtig unterliegen, so trägt die Versicherung im Regelfall die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für einen Gutachter und sämtliche Anwaltskosten. Eine entsprechende Deckungszusage der Versicherung ist unbedingt einzuholen, bevor Sie gerichtliche Schritte einleiten. Zu beachten ist auch die sogenannte Karenzzeit bei Versicherungen. D.h. eine Versicherung muss eine gewisse Zeit (in der Regel 6 Monate) vor dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsstreit entstanden ist, abgeschlossen worden sein, damit Deckungszusage erteilt wird. Die Karenzzeit können Sie den Versicherungsbedingungen Ihrer Rechtsschutzversicherung entnehmen.
Prozesskostenhilfe
Wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, können Sie gegebenenfalls beim Gericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Voraussetzung für die Gewährung ist unter anderem, dass Sie die Kosten der Prozessführung nicht vollständig aufbringen können, aber hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.
Weitere Kosten im Falle einer Berufung
Bei einem Erfolg in erster Instanz ist damit zu rechnen, dass der Versorger in Berufung geht. Das bedeutet, dass er das erstinstanzliche Urteil durch ein höherstehendes Gericht überprüft wissen will. Dadurch entstehen weitere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Beachten Sie dabei, dass Sie in der Berufung zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten werden müssen. Unterliegen Sie in der Berufung, so tragen Sie sämtliche Kosten der ersten und zweiten Instanz.
Weitere Informationen zu den Kosten eines Rechtsstreites finden Sie
hier.

