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Kauf eines gebrauchten Hauses


9,90 EURO
176 Seiten

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Der Energieausweis: Steckbrief für Wohngebäude

Ausstellersuche

Zur Ausstellung von Energieausweisen sind nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) nur Personen berechtigt, die bestimmte Qualifikationskriterien nachweisen können. Da es jedoch keine vollständige Liste der zugelassenen Aussteller gibt, gestaltet sich die Suche nach einem qualifizierten Aussteller oftmals schwierig.

Ausstellerberechtigung und -qualifikation
Ausstellersuche
Datenerhebung und Ortstermin
Was gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Aussteller des Ausweises?
Preis und Zahlungsweise

Ausstellerberechtigung und -qualifikation


Zur Ausstellung berechtigt sind laut EnEV nur Fachkräfte mit besonderer Aus- und/oder Weiterbildung sowie Berufspraxis (meist Ingenieure, Architekten, Physiker oder Handwerker). Die EnEV gibt eine genaue und abschließende Aufzählung der Voraussetzungen. Da es kein amtliches Zertifikat der Zulassung gibt, muss sich der Auftraggeber auf die Aussage des Ausstellers verlassen. Allerdings: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Energieausweise oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 15.000 Euro Bußgeld belegt werden kann.

➜ Empfehlung der Verbraucherzentrale
Da es kein spezielles Zertifikat für die nach der Energieeinsparverordnung 2009 zugelassenen Aussteller gibt, empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung des Ausstellers, dass er persönlich zur Ausstellung von Energieausweisen nach der EnEV 2009 berechtigt ist. Die formale Zulassung des Ausstellers sagt allerdings noch nichts über seine Qualifikation. Vergleichen Sie daher verschiedene Angebote und fragen Sie nach bisherigen Erfahrungen und der Zahl der bereits durchgeführten Gebäudeberechnungen. Achten Sie auch darauf, dass der Aussteller eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die ggf. entstehende Ansprüche im Fall fehlerhaft ausgestellter Ausweise abdecken kann.

Ausstellersuche


Eine vollständige Liste der zugelassenen Aussteller gibt es nicht. Bei der Internetsuche findet man sowohl Portale mit Ausstellerübersichten (meist nach Postleitzahl geordnet) als auch Einzelaussteller. Die Einträge beruhen in der Regel auf ungeprüften Selbstauskünften der Aussteller. Die Liste der Link öffnet in neuem FensterDeutschen Energieagentur nimmt nur Aussteller auf, deren Qualifikation von ihr geprüft wurde. Eine Gewähr für die Qualität und Richtigkeit der Ausweise ist damit aber noch nicht verbunden.

Zusätzliche Sicherheit bietet ein Energieausweis mit dena-Gütesiegel. Das Gütesiegel wird ausschließlich für Energieausweise vergeben, die auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden und bei denen besondere Anforderungen an die Qualifikation des Ausstellers und die Vorgehensweise bei der Ausstellung eingehalten werden. Außerdem wird dem Ausweis eine Kurzdokumentation mit den errechneten Gebäudedaten beigefügt. Allerdings sind Energieausweise mit dena-Gütesiegel erheblich teurer. Berechtigte Aussteller finden sich ebenfalls auf der Link öffnet in neuem Fensterdena-Liste.

➜ Empfehlung der Verbraucherzentrale
In jedem Falle sollten Sie sich vor der Bestellung des Ausweises vergewissern, dass folgende Leistungen entweder auf der Internetseite des Ausstellers oder schriftlich ausdrücklich zugesichert werden:
  • Vertrag mit genauer Leistungsbeschreibung
  • Erklärung des Ausstellers, auf welcher Grundlage er persönlich zur Ausstellung von Energieausweisen nach der Energieeinsparverordnung berechtigt ist
  • Schriftliche Bestätigung aller Daten und Angaben, die von Ihnen übermittelt und für die Erstellung des Ausweises verwendet wurden,
  • Datenschutzzusicherung für alle übermittelten und errechneten Daten
  • Nummer der Berufshaftpflichtversicherung des Ausstellers, die ggf. entstehende Ansprüche im Fall fehlerhaft ausgestellter Ausweise abdecken kann.
  • Fragen Sie nach bisherigen Erfahrungen und der Zahl der bereits durchgeführten Gebäudeberechnungen.
  • Vergleichen Sie verschiedene Angebote und gehen Sie keine Kompromisse ein.

Durch Ihre Forderungen tragen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit und zur Verbesserung des Qualitätsstandards bei.

Datenerhebung und Ortstermin


Eine Besichtigung oder Begehung des Gebäudes durch den Aussteller ist nicht vorgeschrieben. Der Eigentümer kann die Daten bereitstellen, die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlich sind. Tut er das, ist er dafür verantwortlich, dass die Angaben richtig sind. Zusätzlich ist der Aussteller verpflichtet, die übermittelten Daten auf Plausibilität zu prüfen; er darf diese nur verwenden, wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit bestehen (siehe auch Billigangebote für Verbrauchsausweise).

Die ermittelten Energiekennwerte basieren auf den zugrunde gelegten Daten und dem angewandten Rechenverfahren. Wird die Richtigkeit des Energieausweises zum Beispiel nach einem Hausverkauf vom Käufer in Frage gestellt, so gewinnt die Form und Qualität der Datenerhebung eine besondere Bedeutung. Es empfiehlt sich daher für den Eigentümer, unseren Empfehlungen zu folgen.
Leider ist die von der Bundesregierung in Aussicht gestellte Veröffentlichung eines Mustererhebungsbogens im Bundesanzeiger bisher unterblieben. Minimieren Sie Ihr Risiko und entscheiden Sie sich für Aussteller mit vollständigen und übersichtlich gestalteten Eingabemasken und Fragebögen.

➜ Empfehlung der Verbraucherzentrale
Eine Besichtigung oder Begehung des Gebäudes mit weitgehender Datenerhebung durch den Aussteller ist zwar nicht vorgeschrieben und hat ihren Preis, sichert aber den Eigentümer bei Zweifeln an der Richtigkeit des Ausweises und möglichen Schadensersatzforderungen besser ab. Werden konkrete Modernisierungsempfehlungen oder gar eine Energieberatung erwartet, ist ein Vor-Ort-Termin unabdingbar.

Was gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Aussteller des Ausweises?


Die Anfertigung eines Energieausweises ist rechtlich gesehen ein Werkvertrag. Link öffnet in neuem FensterDie EnEV schreibt vor, dass Energieausweise den gesetzlichen Mustern entsprechen und damit auch einige Mindestangaben enthalten müssen. Fehlt in dem Ausweis nur eine Pflichtangabe, so ist er fehlerhaft.

➜ Empfehlung der Verbraucherzentrale
Entspricht der Ausweis nicht den gesetzlichen Vorgaben, können Sie als Auftraggeber vom Aussteller des Ausweises zunächst kostenlose Nachbesserung verlangen. Kommt der Aussteller dieser Pflicht nicht nach, können Sie nach angemessener Fristsetzung weitere Rechte geltend machen und zum Beispiel vom Vertrag zurücktreten. Das gilt auch dann, wenn der Aussteller die Nachbesserung von vornherein als unzumutbar ablehnt. Sie erhalten dann das für den Ausweis gezahlte Entgelt zurück.
Gehen Sie nicht auf Vorkasseforderungen ein. Bestehen Sie zunächst auf der Lieferung eines korrekten und vollständigen Ausweises.

Billigangebote für Verbrauchsausweise


Zunehmend tauchen Billig- und Schnäppchenangebote für Energieausweise auf. Dahinter verbergen sich in der Regel Verbrauchsausweise mit Datenerhebung per Internet und Online- oder Postzustellung des Dokuments. Auf diese Art den Ausweis zu erstellen, ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch gibt es oft bereits bei der Datenerhebung erhebliche Unterschiede und Mängel.

Sofern Sie sich für diesen Ausweistyp entscheiden, prüfen und vergleichen Sie die Angebote äußerst sorgfältig nach unseren Empfehlungen. Folgende Daten müssen für die Ausstellung eines Energieausweises zwingend abgefragt werden:
  • Anlass der Ausstellung
  • Gebäudetyp und Adresse des Gebäudes
  • Bei gemischter Gebäudenutzung für Wohnen und Gewerbe: der Gebäudeteil
  • Baujahr des Gebäudes und der Anlagentechnik (Heizung, Solaranlage, Lüftung)
  • Anzahl der Wohnungen und Gesamtwohnfläche
  • Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre
  • Anfangs- und Enddatum der drei Abrechnungszeiträume
  • Hat es in diesen Abrechnungszeiträumen längere Leerstände gegeben? Dauer?
  • Ist der Energieverbrauch für Warmwasser in den Verbrauchsdaten enthalten: ja/nein
  • Wird das Gebäude auch gekühlt: ja/nein
  • Ist der Keller beheizt?: ja/nein

Zum Energieausweis gehören auch sinnvolle Modernisierungsempfehlungen. Dafür muss neben dem Baujahr des Gebäudes abgefragt werden, welche nachträglichen Modernisierungsmaßnahmen in welchem Jahr bereits durchgeführt worden sind, zum Beispiel:
  • Wärmdämmung von Dach, Außenwänden, Kellerdecke, Spitzboden
  • Austausch der Fenster oder der Verglasung
  • Dämmung von Heizleitungen, Einbau von Thermostatventilen
  • Solar- oder Lüftungsanlage

➜ Empfehlung der Verbraucherzentrale
Lassen Sie sich nicht mit der Auskunft abspeisen, bei einem Verbrauchsausweis seien Empfehlungen nicht erforderlich oder möglich. Diese zusätzlichen Angaben benötigt der Aussteller außerdem zur vorgeschriebenen Prüfung der Daten auf Plausibilität. Werden Sie nicht erhoben, so besteht der begründete Verdacht, dass dieser Aussteller seinen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt. Beachten Sie unsere Empfehlungen zur Ausstellersuche.

Preis und Zahlungsweise


Verbrauchsausweise werden bereits für rund 25 Euro angeboten. Offenbar gilt sowohl "Was gut ist, muss nicht teuer sein" als auch "Was schlecht ist, muss nicht billig sein"! Eine Prüfung der Angebote wie in unter den Stichworten Ausstellersuche und Billigangebote für Verbrauchsausweise beschrieben bleibt Ihnen also nicht erspart.

Bedarfsausweise sind ab etwa 150 Euro zu haben. Ihr Preis hängt wesentlich von der Gebäudegröße und einer Gebäudebegehung durch den Aussteller ab. Eine Energieberatung ist in der Erstellung des Energieausweises nicht inbegriffen. Zu beachten ist, dass die für den Ausweis berechneten Kennwerte in der Regel durch – hierfür zulässige – Vereinfachungen bei der Gebäudeaufnahme ermittelt werden. Doch Achtung: Diese Vereinfachungen sind für den EnEV-Nachweis bei einer Sanierung oder für die Beantragung von Fördermitteln (zum Beispiel im KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren") nicht erlaubt. Für Eigentümer, die eine Modernisierung planen, kann es deshalb sinnvoller sein, einen Energieausweis im Rahmen eines vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geförderten Gebäude-Energiegutachtens ausstellen zu lassen.

➜ Empfehlung der Verbraucherzentrale
Gehen Sie nicht auf Vorkasseforderungen ein. Bestehen Sie zunächst auf der Lieferung eines korrekten und vollständigen Ausweises und fordern Sie bei mangelhafter Lieferung kostenlose Nachbesserung.

Weiter:


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Thüringen e.V.,Eugen-Richter-Straße 45, 99085 Erfurt
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-th.de/link887701A.html