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Wenn Krankenkassen einen Zusatzbeitrag verlangen: Kunden können kündigen

Seit dem 1. Juli 2009 gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen der einheitliche Beitragssatz von 14,9 Prozent. Jede Kasse darf jedoch einen Zusatzbeitrag von bis zu einem Prozent des Einkommens erheben. Dieser Beitrag ist allein vom Versicherten zu tragen. Bei einem Bruttoeinkommen von 3.750 Euro monatlich (Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2010) oder mehr macht das monatlich bis zu 37,50 Euro oder jährlich 450 Euro aus. Alternativ können Kassen auch, ohne das Einkommen zu prüfen, eine Pauschale von bis zu acht Euro monatlich einziehen.

Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, haben alle Mitglieder der Kasse ein Sonderkündigungsrecht und können zu einem günstigeren Konkurrenten wechseln. Ein Wechsel ist auch möglich, wenn eine bisher gewährte Prämienzahlung an den Versicherten reduziert wird oder ganz wegfällt. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt auch dann, wenn Versicherte erst kürzlich Mitglied in einer anderen Kasse geworden sind. Es setzt die übliche achtzehnmonatige Mindestbindung nach Beitritt zu einer Krankenkasse außer Kraft.

Jede Kasse muss ihre Versicherten spätestens einen Monat, bevor sie den Zusatzbeitrag erhebt oder die Prämie reduziert, auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen. So ist gesichert, dass bei einer fristgerechten Kündigung durch den Versicherten keine zusätzlichen Belastungen anfallen.

Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum.

Ausnahmen: Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht für Versicherte, die einen Wahltarif mit einer dreijährigen Bindung an ihre Kasse abgeschlossen haben.

Versicherte, die bereits 18 Monate einer Kasse angehören, können mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist auch ohne Berufung auf ihr Recht zur Sonderkündigungs die Kasse wechseln.


Unterschiedliches Leistungsspektrum


In einigen Punkten bieten die gesetzlichen Kassen weiterhin unterschiedliche Leistungen an. Wer in eine andere Kasse wechseln möchte, sollte deshalb nicht nur Kosten und Prämien zum Maßstab machen, sondern unbedingt auch auf das Leistungsspektrum achten. Beispiele wie Kostenübernahmen von Impfungen, Angebote von alternativen Heilmethoden und Unterschiede beim Kundenservice – wie etwa eine Geschäftsstelle vor Ort oder eine gut erreichbare Hotline – können für viele Patienten entscheidende Faktoren sein, die eine Kassenwahl mit bestimmen.

➜ Weitere Informationen finden Sie in unseren Antworten auf häufig gestellte Fragen

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Thüringen e.V.,Eugen-Richter-Straße 45, 99085 Erfurt
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-th.de/link667931A.html