Die Verbraucherzentrale Thüringen rät in diesen und ähnlichen Fällen:
- Nicht bezahlen, wenn keine Anspruchsgrundlage besteht und kein echter Nachweis der Forderung seitens des Inkassobüros erbracht werden kann!
- Auf keinen Fall aus Unkenntnis oder Angst die im Inkassoschreiben vorgeschlagene Ratenzahlungsvereinbarung unterzeichnen! Mit einer solchen Vereinbarung würde die Forderung anerkannt, man verliert die Möglichkeit sie zu bestreiten. Selbst eine eigentlich unbegründete Forderung müsste nunmehr bezahlt werden.
Besonders perfide und datenschutzrechtlich bedenklich finden die Verbraucherschützer, dass als angeblicher Beweis ein Tondokument im Internet aufgerufen werden kann. In einem mitgeschnittenen Gespräch soll das Zustandekommen des Vertrages untermauert werden. Weder das aufgezeichnete Gespräch noch der beispielhafte Gesprächstext stellen nach Auffassung der Verbraucherzentrale Thüringen einen Nachweis für ein Ja zu einem konkreten Vertragsschluss dar. Ein Mitschnitt eines Telefongespräches kann nur dann als Beweismittel dienen, wenn der Betroffene der Aufnahme ausdrücklich zugestimmt hat. Bei der Überrumpelungstaktik, die hier angewendet wird, ist es nach Meinung der Verbraucherschützer höchst fraglich, ob eine wirksame Einwilligung für die Aufzeichnung eingeholt wurde. Das Ganze sieht nach Meinung von Dr. Ralph Walther, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Thüringen, nach einer ganz üblen Abzocke aus: "Es werden vor allem Ältere angeschrieben, die zuvor offenbar unerlaubt angerufen wurden. Einzelheiten über die Gewinnspiele sind nicht in Erfahrung zu bringen, es soll schnell Geld überwiesen werden, es wird erheblicher Druck ausgeübt und der Datenschutz missachtet. Verbraucher sollten nicht zahlen und Telefongespräche dieser Art kurz und schmerzlos beenden."
Für weitere Informationen:
- Dr.Ralph Walther, Geschäftsführer
r.walther@vzth.de
- Dirk Weinsheimer
d.weinsheimer@vzth.de
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