Der Käufer kann nach den Vorschriften für Fernabsatzverträge fast jeden Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen oder die Ware zurückgeben. Das gilt auch für Verträge über Waren, die auf Internetauktionen von einem Händler ersteigert wurden. Der Beginn der Widerrufsfrist setzt zunächst voraus, dass der Käufer in Textform (zum Beispiel per Fax, E-Mail oder schriftlich) ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und der Unternehmer seine Informationspflichten spätestens bei Vertragsschluss vollständig erfüllt hat. Sie beginnt dann beim Kauf von Waren, wenn der Käufer die Ware erhalten hat. Bei bestellten Dienstleistungen hingegen bereits mit Vertragsschluss.
Wurde die Ware im Laufe einer Internetauktion "ersteigert", gilt diese 14-tägige Widerrufsfrist nur, wenn der Kunde unverzüglich nach Auktionsende über sein Widerrufsrecht belehrt und er bereits vor Vertragsschluss auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Das muss in Textform (zum Beispiel per E-Mail) erfolgen. Aber auch dann beginnt die Frist von 14 Tagen erst nach Eingang der Ware und nach Erfüllung aller sonstigen Informationspflichten in Textform zu laufen. Fehlt eine der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen, beträgt die Frist einen Monat ab Wareneingang.
Kommt der Unternehmer den Informationspflichten nicht nach, beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Vertrag kann dann bei bestellten Dienstleistungen noch bis zu sechs Monate gerechnet ab Vertragsschluss und bei Warenlieferungen sechs Monate gerechnet ab Erhalt der Ware widerrufen werden. Wird hingegen nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, so kann der Vertrag sogar ohne zeitliche Beschränkung widerrufen werden.
Bei bestimmten Waren kein Widerruf möglich
Für den Kauf bestimmter Waren ist ein Widerruf allerdings ausgeschlossen. Dazu gehören individuell angefertigte und verderbliche Produkte, Güter, die nicht zurückgesandt werden können (etwa bestelltes Heizöl), entsiegelte Software sowie entsiegelte Audio- und Videoaufzeichnungen (CD´s, DVD´s und Videos).
Aber auch Pauschalreisen, Tickets für Freizeitveranstaltungen, Hotelbuchungen und eine Reihe weiterer Verträge können nicht widerrufen werden. Wer eine Dienstleistung wie zum Beispiel eine Online-Rechtsberatung geordert hat, kann nicht widerrufen, wenn die Beratung auf seinen ausdrücklichen Wunsch vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgte und die Beratung auch bereits vollständig bezahlt wurde. Fehlt allerdings der ausdrückliche Wunsch oder ist die Beratung noch nicht bezahlt, kann der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist noch erklärt werden. Der Anbieter kann in diesem Fall nur Wertersatz für seine Beratung verlangen, wenn er den Verbraucher vor Vertragsschluss hierauf hingewiesen hat und der Verbraucher zugestimmt hat. Fehlt die Zustimmung oder der Hinweis, geht der Anbieter leer aus. Dies gilt generell für alle Dienstleistungen.
Wer hinsichtlich eventuell anfallender Rücksendekosten sicher gehen will, muss darauf achten, ob der Unternehmer ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht einräumt. Beim "Widerrufsrecht" trägt der Unternehmer ab einem Warenwert von über 40 Euro nur dann die Kosten für die Rücksendung, wenn der Kunde den Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits angezahlt oder vollständig bezahlt hat und dies vorher so vertrgalich vereinbart worden ist. Hat der Kunde noch nichts gezahlt oder beträgt der Warenwert maximal 40 Euro, muss hingegen der Kunde die Rücksendekosten tragen, wenn der Händler ihn im Vorfeld darüber informiert hat - zum Beispiel durch einen Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Werden mehrere Sachen gemeinsam bestellt, kommt es für die 40 Euro-Grenze nicht auf den Gesamtbestellwert, sondern allein auf den Wert der zurückgeschickten Waren an.
Gewährt der Händler jedoch ausdrücklich ein "Rückgaberecht", so bedeutet dies, dass der Verkäufer immer die Rücksendekosten übernehmen muss.

