Verkäufer dürfen beim Austausch fehlerhafter Produkte keine Nutzungsentschädigung verlangen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem wegweisenden Urteil* entschieden. Anderslautende gesetzliche Regelungen in Deutschland seien mit dem höherrangigen europäischen Recht nicht vereinbar.
Welche Konsequenzen das Urteil für Verbraucher hat, die bereits eine Entschädigung gezahlt haben, wird der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Dort hatten die Richter ein Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbandes ausgesetzt, da ein Urteil ohne vorherige Klarstellung durch den EuGH nicht möglich sei. Schließlich sieht das deutsche Recht ausdrücklich eine Entschädigung für die Nutzung fehlerhafter Ware vor, wenn das Produkt ausgetauscht worden ist.
Im konkreten Fall war 17 Monate nach dem Kauf eines Herdsets bei der Firma Quelle die Emailleschicht in dem dazugehörigen Backofen abgeplatzt. Da eine Reparatur nicht möglich war, musste der Backofen durch einen neuen ersetzt werden. Allerdings verlangte der Händler für die Dauer der Nutzung des fehlerhaften Gerätes eine Entschädigung von zunächst etwa 120 Euro. Nach Einwänden der Verbraucherin reduzierte Quelle die Forderung auf knapp 70 Euro.
Betroffene Verbraucher, die bereits eine Nutzungsentschädigung gezahlt haben oder zahlen sollen, können sich in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Thüringen über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren.
*Urteil des EuGH vom 17.04.2008, Az.: C-404/06-
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