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Möbelkauf

2. Verzögerte Lieferung: Rücktritt oder Schadenersatz

Dass Möbelhändler manchmal Lieferfristen vereinbaren, die sie nicht einhalten können, kann für Sie insbesondere bei geplanten Umzügen, Neueinrichtungen oder Veräußerung der gebrauchten Möbel zu unzumutbaren Wohnverhältnissen und finanziellen Nachteilen führen. Gegen Lieferverzögerungen gibt es leider kein probates Mittel. Sie können in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen entweder auf Vertragserfüllung bestehen oder sich ganz vom Vertrag lösen.

Rücktrittsrecht


Haben Sie wegen der Lieferverzögerung kein Interesse mehr an der Durchführung des Vertrages, können Sie - unter weiteren Voraussetzungen - den Rücktritt erklären. Sie sind dann nicht mehr verpflichtet, die bestellten Möbel abzunehmen und erhalten eine etwaige Anzahlung zurück. Der Rücktritt ist zum Beispiel sinnvoll, wenn Sie inzwischen festgestellt haben, dass die Möbel von einem anderen Händler preiswerter angeboten werden. Dann könnten Sie theoretisch dort einen neuen Vertrag abschließen.

Fristsetzung


Liefert der Händler nicht zum vereinbarten Termin oder innerhalb der angegebenen Lieferfrist, setzen Sie ihm schriftlich (Musterbrief 1) eine angemessene Frist zur Nachlieferung. Hält der Händler dann auch die Nachlieferfrist nicht ein, können Sie vom Vertrag zurücktreten.

Die Länge der angemessenen Nachfrist lässt sich nicht pauschal für alle Fälle angeben. Sie bestimmt sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Nachfrist wesentlich kürzer sein darf als die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist. Haben Sie beispielsweise ausdrücklich Wert auf eine kurze Lieferzeit von vier Wochen gelegt, dürfte eine Nachfrist von zwei Wochen schon zu lang sein. Die Grenze für eine noch zumutbare Nachfrist dürfte selbst bei längeren Lieferfristen bei maximal vier Wochen liegen.

In bestimmten Fällen brauchen Sie dem Händler keine Nachfrist zu setzen. Haben Sie zum Beispiel einen genauen Liefertermin vereinbart, der nach dem Kalender bestimmt ist (beispielsweise "Liefertermin 5. Mai 2007" oder "Lieferung in der/bis zur 32. Kalenderwoche") und von vornherein deutlich gemacht, dass Sie an einer späteren Lieferung kein Interesse haben, so ist eine Nachfrist entbehrlich. Wahrscheinlich wird der Händler diese Voraussetzungen bestreiten. Daher sollten Sie folgenden Tipp beherzigen.

Tipp: Liefert der Händler die bestellten Möbel nicht zur vereinbarten Zeit, setzen Sie ihm auf jeden Fall eine Nachfrist. Auch wenn die Fristsetzung einmal aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich sein sollte, brauchen Sie sich dann nicht mit dem Händler über diesen Punkt nicht zu streiten.


Schadensersatz


Unter den gleichen Voraussetzungen wie beim Rücktritt können sie auch Schadenersatz statt der Leistung geltend machen. Das ist beispielsweise sinnvoll, wenn ein anderer Händler Ihnen die gewünschten Möbel sofort liefern könnte. Verlangt dieser einen höheren Preis, müsste Ihnen Ihr ursprünglicher Vertragspartner die Preisdifferenz erstatten. Anders als beim Rücktrittsrecht setzt ein Anspruch auf Schadenersatz zusätzlich voraus, dass der Händler die verspätete Lieferung auch verschuldet hat. Davon ist in der Regel auszugehen. Der Händler kann sich zum Beispiel nicht einfach auf Lieferschwierigkeiten beim Hersteller berufen, da er sich dessen Säumnis zurechnen lassen muss. Wendet der Händler fehlendes Verschulden ein, muss er triftige Gründe dafür benennen.

Möchten Sie Schadensersatz geltend machen, müssen Sie dem Händler zunächst eine Nachfrist setzen. Sie können dazu ebenfalls unseren Musterbrief 1 verwenden.






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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Thüringen e.V.,Eugen-Richter-Straße 45, 99085 Erfurt
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-th.de/link4187A.html