1. Im Einzelfall sinnvolle Leistungen
Das sind medizinische Untersuchungen und Beratungen, die nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenkassen gehören - also weder zur Krankenbehandlung noch zur Früherkennung von Krankheiten zählen - jedoch im Einzelfall eine medizinisch sinnvolle und empfehlenswerte Leistung darstellen. Dazu zählen beispielsweise:
Beratung und Impfung vor Fernreisen,
sportmedizinische Untersuchungen,
Eignungsuntersuchungen (etwa Flugtauglichkeit).
2. Medizinisch-kosmetische Leistungen
Dabei erfolgt die Leistung allein auf Wunsch des Patienten, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit besteht. Beispiele:
Schönheitsoperationen,
Entfernung von Tätowierungen.
3. Spezielle Vorsorgeuntersuchungen
Manche Vorsorgeuntersuchungen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nur in bestimmten Risikofällen oder bei begründetem Krankheitsverdacht. In allen anderen Fällen, in denen die zusätzlichen Untersuchungen auf eigenen Wunsch der Patientinnen und Patienten ohne medizinische Notwendigkeit erfolgen, müssen die Kosten aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Beispiel:
Untersuchungen zur Brustkrebsfrüherkennung bei Frauen.
Bei einem auffälligen Tastbefund der Brust übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für zusätzliche Untersuchungen mit Ultraschall über die übliche Vorsorge hinaus, da sie in diesem Fall medizinisch notwendig bzw. sinnvoll sind. Die Untersuchungen können mit der Kasse abgerechnet werden. Möchte eine Frau diese Untersuchung jedoch ohne medizinischen Grund, werden die Kosten nicht übernommen.
4. Methoden ohne eindeutigen wissenschaftlichen Nachweis
Zu diesen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gehört zum Beispiel Ozon-Therapie und Ultraviolettbestrahlung des Blutes (UVB), die häufig zur Regeneration, zur Stärkung der Immunabwehr und bei Durchblutungsstörungen angeboten werden. Bei beiden Behandlungsmethoden liegen keine ausreichenden wissenschaftlichen Studien vor, die eine Wirksamkeit der Therapie belegen.
➜ Tipps: Ärzte dürfen keine IGeL-Leistungen auf privater Basis anbieten, die eigentlich Kassenleistungen sind. Vor Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Leistung sollte bei der Krankenkasse nachgefragt werden, ob die Behandlung zum vorgesehenen Leistungskatalog gehört bzw. ob aufgrund des vorliegenden Befunds die Kosten übernommen werden. Ärztliche Zusatzleistungen sollten erst privat bezahlt werden, wenn diese Frage geklärt ist. Denn: Patientinnen und Patienten, die eine Rechnung für eine Leistung bezahlen, die eigentlich übernommen wird, bekommen nachträglich von ihrer Krankenkasse keine Kosten erstattet.
Diese und die nachfolgenden Verbraucherinformationen wurden im Rahmen des Projekts Markttransparenz im Gesundheitswesen”, gefördert vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, erstellt.

