Die Krankenkasse trägt die Kosten nur, wenn das Hilfsmittel
- einer medizinischen Behandlung dient,
- eine Krankheit verhindert (zum Beispiel durch eine Spezial-Matratze),
- individuell angepasst wird und grundsätzlich nur für die betroffene Person verwendet wird (beispielsweise Hörgeräte, Prothesen, Brillen und dann auch Rollstühle),
- ein allgemeines Grundbedürfnis (etwa Mobilität, Kommunikation) außerhalb des Heimgeländes stillt.
Das heißt, dass die Krankenkasse üblicherweise auch die Kosten für Vorlagen und Windelhosen übernimmt. Voraussetzung für Leistungen der Krankenkasse ist eine ärztliche Verschreibung (Rezept).
Damit nicht für jeden einzelnen Heimbewohner gesondert Inkontinenzmittel beschafft werden müssen, haben Pflegeheime allerdings auch die Möglichkeit, mit den Landesverbänden der Krankenkassen eine Inkontinenzpauschale für die Versorgung aller im Pflegeheim lebenden Versicherten zu vereinbaren.
Achtung: Die Krankenkasse trägt nicht die gesamten Kosten. Versicherte, die älter als 18 Jahre alt sind, müssen je Hilfsmittel zehn Prozent des Verkaufspreises zuzahlen, mindestens jedoch fünf Euro und maximal zehn Euro. Abweichend davon ist für bestimmte Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Inkontinenzhilfen), eine Zuzahlung von 10 Prozent, jedoch maximal zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf zu leisten. Versicherte können jeden Leistungserbringer in Anspruch nehmen, mit dem ihre Krankenkasse einen Vertrag über die Versorgung mit dem jeweiligen Hilfsmittel geschlossen hat. Ausnahmsweise können sie auch einen anderen Leistungserbringer wählen. Die Krankenkasse übernimmt Kosten allerdings nur in Höhe der mit ihrem Vertragspartner vereinbarten Preise. Für einzelne Hilfsmittel wie zum Beispiel Inkontinenzhilfen oder Kompressionsstrümpfe ist die Leistungspflicht der Krankenkasse hingegen auf die festgesetzten Festbeträge begrenzt. Über den Vertragsspreis oder den Festbetrag hinausgehende Kosten muss der Versicherte selbst tragen.

