Förderbedingungen

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Wer kann den Bonus erhalten?

  • Den Reparaturbonus können Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Thüringen erhalten.
  • Juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts (Unternehmen, Vereine, Schulen etc.) sind nicht antragsberechtigt. Entscheidend hierfür ist die Adresse auf der Reparaturrechnung.
  • Die Antragstellenden müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Reparaturbonus Thüringen. Der Bonus wird gewährt, solange entsprechende Fördermittel zur Verfügung stehen. 

Wie hoch ist die Förderung?

  • Bei Reparaturen durch einen Gewerbebetrieb beträgt der Bonus 50 Prozent des Bruttobetrages der Reparaturrechnung.
  • Bei Reparaturen in Repair-Cafés erhalten Sie von uns 100 Prozent der Kosten für das verbaute Ersatzteil.
  • Jede Person kann maximal 100 Euro pro Kalenderjahr erhalten. 

Welche Voraussetzungen gelten für Gerät und Reparatur?

  • Gefördert wird die Reparatur von haushaltsüblichen Elektrogeräten.
  • Eine Liste mit Beispielgeräten, für die Sie den Reparaturbonus erhalten können, finden Sie hier: Geräteliste.
  • Bei der Reparatur in einem Repair-Café werden anteilig die Kosten für das verbaute Ersatzteil erstattet.
  • Für die Neuauflage des Reparaturbonus 2025 gilt: Gefördert werden Reparaturen, die frühestens zum Start des Reparaturbonus' erfolgt sind, also am 16. Juni 2025. Eine Antragstellung für frühere Reparaturen ist nicht möglich.
  • Die Rechnungssumme für die Reparatur muss bei mindestens 50 Euro inklusive Mehrwertsteuer liegen.
  • Erfolgte die Reparatur in einem Repair-Café, muss die Rechnung für das Ersatzteil mindestens 25 Euro inklusive Mehrwertsteuer betragen. 

Wo muss die Reparatur durchgeführt werden?

  • Die Reparatur muss durch einen Gewerbebetrieb, der Reparaturen von Elektrogeräten anbietet, oder in einem Repair-Café durchgeführt werden. Eine Liste der teilnehmenden Repair-Cafés in Thüringen finden Sie hier.
  • Selbst durchgeführte Reparaturen sind nicht förderfähig. Ausnahme: Reparaturen in Repair-Cafés.
  • Reparaturen, die im eigenen Reparaturbetrieb der antragstellenden Person durchgeführt wurden, werden nicht gefördert.
  • Der Kauf von Ersatzteilen bei Reparaturen in Eigenregie ist nicht förderfähig. Ausnahme: die Reparatur wird in einem Repair-Café durchgeführt und der Einbau des Ersatzteils wurde durch das Repair-Café bestätigt.
  • Die Verbraucher:innen erhalten im Repair-Café einen Nachweis („Laufzettel“) für die Reparatur, der zusammen mit der Ersatzteilrechnung bei der Antragstellung einzureichen ist.

Ausgeschlossen vom Reparaturbonus sind

  • Serviceleistungen wie Reinigungen, Softwareupdates oder Wartungen
  • der Neukauf eines Geräts oder der Austausch gegen ein neues beziehungsweise ein anderes generalüberholtes Gerät
  • Kosten für Reparaturversicherungen
  • Kostenvoranschläge werden nur als Teil der Reparaturrechnung anteilig erstattet. Das Erstellen eines Kostenvoranschlags ohne Reparatur ist nicht förderfähig.
  • Nicht förderfähig sind u.a. Fahrzeuge aller Art, Heizungsanlagen, Möbel, Nicht-Elektro-Geräte.
  • Eine Liste mit Beispielgeräten, für die Sie den Reparaturbonus erhalten können, finden Sie hier: Geräteliste.
Geldmünzen vor Taschenrechner und Stift

Prämiensparverträge: Vergleich mit Stadtsparkasse München ist wirksam

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Stadtsparkasse München einigten sich im Verfahren um Prämiensparverträge auf einen Vergleich. Betroffene können so unkompliziert Nachzahlungen erhalten. Das Bayerische Oberste Landesgericht informierte Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, schriftlich über den Vergleich. Die Sparkasse beginnt mit Bearbeitung der Auszahlungen.
Stadtsparkasse München Schriftzug

Stadtsparkasse München kann mit Zahlungen an Prämiensparer:innen beginnen

Nach dem Vergleich zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Stadtsparkasse München können die Zinsnachzahlungen an die Sparer:innen in Kürze starten. Das Gericht hat den Vergleich für wirksam erklärt. Die Vergleichszahlungen erhalten Betroffene, die sich der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale angeschlossen hatten.
Münzen gestapelt auf Geldscheinen

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Nürnberg

Die Sparkasse Nürnberg hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Außerdem hat sie über 20.000 Verträge gekündigt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Bayern deswegen Musterklage gegen die Sparkasse Nürnberg erhoben. Am 23. September 2025 entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) über das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts.